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Form der Unternehmensmitbestimmung, die im Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) geregelt ist.
Grundlage der Drittelmitbestimmung ist das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG). Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat
sofern dem Unternehmen in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer angehören (§ 1 Abs. 1 DrittelbG). Werden mehr als 2.000 Mitarbeiter beschäftigt, gelten weiter reichende Mitbestimmungsregelungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitBestG)
Der Aufsichtsrat muss zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer müssen Arbeitnehmer des Unternehmens sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Unternehmen vertreten sein (§ 4 Abs. 1, 3 u. 4 DrittelbG). Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 5 DrittelbG).
Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)