Lexikon
Drittelbeteiligungsrecht

Drittelbeteiligungsrecht

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  18.12.2025
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

In Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern und nicht mehr als 2000 Arbeitnehmern ist ein Aufsichtsrat zu bilden. In diesem Aufsichtsrat steht ein Drittel der Sitze den Arbeitnehmern zu. Daher kann man diese Form der Mitbestimmung als Drittelbeteiligungsrecht bezeichnen. Die wesentlichen Rechte eines so besetzten Aufsichtsrats ergeben sich aus dem Aktiengesetz. Das folgt für den Aufsichtsrat  einer GmbH aus der Verweisung auf das Aktiengesetz in § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG. Über den Aufsichtsrat können die Arbeitnehmer wichtige Entscheidungen des Unternehmens beeinflussen.  

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Das Drittelbeteiligungsrecht begründet ein Recht der Arbeitnehmer auf Besetzung eines Drittels der in einem Aufsichtsrat vorhandenen Plätze mit von den Arbeitnehmern gewählten Vertretern. Die Rechte des Aufsichtsrats werden durch diese Besetzungsregel weder eingeschränkt noch erweitert. 

Erläuterung

Grundlage der Drittelmitbestimmung ist das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG). Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat

  • einer Aktiengesellschaft (AG),
  • einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
  • einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
  • einer Genossenschaft sowie
  • einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG),

sofern dem Unternehmen in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer angehören (§ 1 Abs. 1 DrittelbG).

In Unternehmen mit mehr als 2000 Arbeitnehmern steht der Arbeitnehmerseite die Hälfte der im Aufsichtsrat zu besetzenden Plätze zu. Man spricht dann von paritätischer Mitbestimmung. Einzelheiten dazu sind im Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) geregelt. 

Der nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu besetzende Aufsichtsrat muss zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer müssen Arbeitnehmer des Unternehmens sein. Sie müssen im Zeitpunkt der Amtsübernahme ((ErfK, 26. Aufl. 2026, MitbestG, § 7 Rn. 3) das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. In größeren Aufsichtsräten mit z.B. 9 Mitgliedern sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Unternehmen vertreten sein (§ 4 Abs. 1, 3 u. 4 DrittelbG). Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 5 DrittelbG).

Rechtsquelle

Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)

Seminare zum Thema:
Drittelbeteiligungsrecht
Compliance
Klassische und agile Managementmethoden
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelles Video zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Ramona Senier, Arbeitnehmervertreterin im Aufsichtsrat der GESOBAU

Seit elf Jahren ist Ramona Senier Arbeitnehmervertreterin im Aufsichtsrat der GESOBAU in Berlin. Mit großem Respekt ist sie damals in das Amt gestartet. Wir sprachen mit ihr über ihre Erfahrungen, Hürden und Erfolge.
Mehr erfahren

„Im Aufsichtsrat wird über die Zukunft des Unternehmens entschieden“

Was müssen wir aus dem Skandal um den Finanzdienstleister Wirecard lernen? Wir sprachen mit dem Wirtschaftsprofessor Dr. Michael Wolff über Lücken in der Mitbestimmung – und neue Chancen für die Aufsichtsräte der Zukunft.
Mehr erfahren
In einem Gemeinschaftsbetrieb verschiedener Unternehmen werden deren Arbeitnehmer nicht gegenseitig für den Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiligungsgesetz berücksichtigt.