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Drittelbeteiligungsrecht

Drittelbeteiligungsrecht

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Redaktion
Stand:  1.8.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Das Drittelbeteiligungsrecht bezieht sich auf eine Form der Unternehmensmitbestimmung, die im Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) festgelegt ist. Dieses Gesetz gewährt den Arbeitnehmern das Recht auf Mitbestimmung im Aufsichtsrat eines Unternehmens. Dabei haben die Arbeitnehmer das Recht, ein Drittel der Sitze im Aufsichtsrat zu besetzen, wodurch sie Einfluss auf wichtige Entscheidungen des Unternehmens nehmen können.

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Begriff

Form der Unternehmensmitbestimmung, die im Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) geregelt ist.

Erläuterung

Grundlage der Drittelmitbestimmung ist das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG). Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat

  • einer Aktiengesellschaft (AG),
  • einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
  • einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
  • einer Genossenschaft sowie
  • einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG),

sofern dem Unternehmen in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer angehören (§ 1 Abs. 1 DrittelbG). Werden mehr als 2.000 Mitarbeiter beschäftigt, gelten weiter reichende Mitbestimmungsregelungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitBestG)

Der Aufsichtsrat muss zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer müssen Arbeitnehmer des Unternehmens sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Unternehmen vertreten sein (§ 4 Abs. 1, 3 u. 4 DrittelbG). Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 5 DrittelbG).

 

Rechtsquelle

Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)

Seminare zum Thema:
Drittelbeteiligungsrecht
Compliance
Aufsichtsrat Teil I – für Arbeitnehmervertreter gewählt nach dem MitbestG
Aufsichtsrat Teil I – für Arbeitnehmervertreter gewählt nach dem DrittelbG
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