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E-Learning steht für elektronisches Lernen und bezieht sich auf Bildungs- und Schulungsaktivitäten, die mithilfe von digitalen Medien und Technologien durchgeführt werden. Es umfasst Online-Kurse, virtuelle Klassenräume, interaktive Lernplattformen und andere digitale Ressourcen, die es den Lernenden ermöglichen, flexibel und ortsunabhängig zu lernen. E-Learning wird in verschiedenen Bildungsbereichen eingesetzt, von Schulen und Hochschulen bis hin zur beruflichen Weiterbildung und Schulung in Unternehmen.
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Kurzwort für Electronic Learning (elektronisches Lernen) als Oberbegriff für alle Formen von Lernen, bei denen elektronische Medien (z. B. CD, Internet, Lernplattformen) zum Einsatz kommen und der Lernende selbst den Lernstoff, sowie Ort, Dauer und Zeiten des Lernens selbst bestimmt.
Die E-Learning-Methode kommt hinsichtlich der verwendeten Technologien im Wesentlichen in folgenden Lehr- und Lernformen vor:
Eine Kombination von E- Learning mit Präsenzphasen wird als Blended Learning bezeichnet. Dabei werden die Lerninhalte, -strategien und -prozesse des E-Learnings in Präsenzschulungsphasen durch die direkte Kommunikation mit Lehrkräften (so genannte Tutoren) ergänzt und vertieft.
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Die E-Learning-Methode wird zunehmend auch für Betriebsratsschulungen nach § 37 Abs. 6 u. 7 BetrVG, insbesondere in Form von Blended-Learning, angeboten. Sie bietet sich vor allem für Betriebsratsmitglieder an, die aus zwingenden beruflichen oder privaten Gründen eine längere Abwesenheit vom Betrieb oder vom Wohnort nicht ermöglichen können.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Weiterbildung (§ 98 Abs. 1 BetrVG) erstreckt sich auch auf die Form der Wissensvermittlung. Der Betriebsrat hat daher u. a. über die Anwendung der E-Learning-Methode für betriebliche Bildungsmaßnahmen mitzubestimmen. Ebenfalls hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn das E-Learning-System geeignet ist, Daten über die Leistung (z. B. Lernfortschritte, Testergebnisse) und das Verhalten der Arbeitnehmer zu erfassen und zu verarbeiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
Keine maßgeblichen Rechtsquellen
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