Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

News Schulung Bahn muss bei bestimmten Verspätungen nicht mehr zahlen

Bahn muss bei bestimmten Verspätungen nicht mehr zahlen

EU-Verordnung: Das sind die neuen Fahrgastrechte

Sind Sie Bahnfahrer? Dann wird Sie dieses Thema interessieren. Denn seit dem 07.06.2023 gelten Änderungen bei der Erstattung für Zugausfälle und Verspätungen. Notfälle im Zug, Extremwetter oder Personen im Gleis – hier wird der Entschädigungsanspruch abgeschnitten. Fahrgäste haben auch weniger Zeit, Entschädigung zu beantragen. Die neuen Fahrgastrechte im Überblick.

Stand:  13.6.2023
Lesezeit:  01:45 min
Bahn hat Verspätung | © AdobeStock |Paolese

Seminarbesuch, Arbeitsweg, Urlaubsfahrt – täglich nutzen rund 7,3 Millionen Kunden deutschlandweit den Personenverkehr der Bahn. Und täglich gibt es große Ärgernisse wegen verspäteter Züge. Um es sich besser vorzustellen: Im Mai 2023 nur rund zwei von drei Zügen des Fernverkehrs pünktlich an.
Bislang gab es bei großen Verspätungen immerhin Entschädigungen – unabhängig von der Ursache. Seit dem 7. Juni 2023 ist das anders, es gelten europaweit neue, eingeschränktere Fahrgastrechte. Was bedeutet das für Reisende?

Geld zurück bei Verspätung?

Die Rückerstattung für Bahn-Kunden bei Verspätungen oder Ausfällen wird einschränkt. 
Grundsätzlich gilt weiterhin: Kommen Reisende mindestens 60 Minuten später als geplant an, haben sie Anspruch auf 25 Prozent Erstattung, bei mehr als 120 Minuten sind es 50 Prozent. 
Neu ist seit Juni 2023: Bahnunternehmen müssen keine Entschädigung mehr zahlen, wenn die Verspätung auf bestimmte „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen ist, die nicht im Verantwortungsbereich der Bahn liegen. Das bedeutet, dass es im Fall von extremem Unwetter, aber auch bei Notfällen im Zug oder bei Personen im Gleis keine solche Erstattung mehr gibt. 
Sind außergewöhnliche Umstände die Ursache für die Zugausfälle, kann die Bahn laut Verordnung die Unterbringung im Hotel auf höchstens drei Nächte begrenzen.

Kurze Antragszeit!

Bisher konnten Fahrgäste Ihre Anträge bis zu einem Jahr nach Ablauf der Gültigkeit ihrer Fahrkarte einreichen. Neu ist: Der Antrag künftig innerhalb von drei Monaten gestellt werden; sonst erlöschen die Ansprüche.

Gut ist: Mehr Platz für Räder

Ein bisschen positiv ist die Regelung zu Radmitnahme: Auch in Schnell- und Fernzügen sollen grundsätzlich Fahrräder mitgenommen werden dürfen. Vorgesehen sind mindestens vier Stellplätze pro Zug. (cbo)

Kontakt zur Redaktion Kollegen empfehlen
Drucken

Das könnte Sie auch interessieren

„Das sind also Deutschlands Betriebsratsvorsitzende“

Freundlich, aufgeschlossen und wahnsinnig kommunikativ – das sind die Betriebsratsvorsitzenden in De ...

Gut geschulte Betriebsräte – in der Krise wichtiger denn je

„Deutsche Bahn will 30.000 Stellen streichen“, „ZF plant Stellenabbau – 12.000 Jobs in Gefahr“, „Sit ...

„Für mich als Teilnehmer war es das Rundum-Sorglos-Paket“

Wie läuft ein Seminarbesuch beim ifb eigentlich ab? Und wie gelingt es, so viel neues Wissen innerha ...

Themen des Artikels