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Ein ehrenamtlicher Richter ist eine Person, die neben den Berufsrichtern an Gerichtsverfahren teilnimmt. Ehrenamtliche Richter werden in bestimmten Rechtsbereichen wie beispielsweise dem Arbeitsrecht eingesetzt und bringen ihre persönliche Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungsfindung ein. Sie sind gleichberechtigte Mitglieder des Gerichts und nehmen an der Urteilsfindung teil, wobei sie gemeinsam mit den Berufsrichtern über Schuld oder Unschuld sowie über die Strafmaßnahmen oder Entscheidungen im Rahmen des Arbeitsrechts entscheiden.
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Personen aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, die bei mündlichen Verhandlungen an Gerichten für Arbeitssachen gleichberechtigt mit Berufsrichtern an Urteils- und Beschlussverfahren mitwirken.
Die Kammern und Senate (Bundesarbeitsgericht) sind mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt. Zweck der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter ist, Kenntnisse und Erfahrungen aus dem Arbeitsleben mit in die Entscheidungsfindung der Gerichte einzubringen. Die ehrenamtlichen Richter kommen je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Die Kammern der Arbeitsgerichte, der Landesarbeitsgerichte und die Senate des Bundesarbeitsgerichts sind mit je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig (§§ 16, 35, 41 ArbGG).
Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung beauftragten Stelle (z.B. Landesarbeitsgericht) auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie werden aus Vorschlagslisten ausgewählt, die u. a. von den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden eingereicht werden (§ 20 ArbGG). Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind oder wohnen. Ehrenamtliche Richter an Landesarbeitsgerichten müssen das 30., am Bundesarbeitsgericht das 35. Lebensjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre ehrenamtlich Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein (§§ 37 Abs. 1, 43 Abs. 2 ArbGG). Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen, wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, oder das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen ebenfalls nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden (§ 21 Abs. 1 u. 2 ArbGG).
Die ehrenamtlichen Richter werden nach ihrer Berufung einzelnen Kammern bzw. Senaten (Bundesarbeitsgericht) zugewiesen. Sie sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahrs oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter aufstellt (§ 31 Abs. 1 ArbGG). An jeder mündlichen Verhandlung nehmen je ein Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer teil. Sie haben dieselben rechtlichen Befugnisse in den Verhandlungen und genießen dieselbe sachliche Unabhängigkeit wie die Berufsrichter.
Ehrenamtliche Richter dürfen weder in der Übernahme oder Ausübung des Amtes beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden (§ 26 Abs. 1 ArbGG). Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, kann ein Ordnungsgeld festsetzt werden (§ 28 ArbGG). Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt (§ 27 ArbGG).
§§ 16, 20 bis 31, 35, 37 bis 39, 41, 43 bis 45 ArbGG
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