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Lexikon
Elternzeit

Elternzeit

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Redaktion
Stand:  28.6.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Elternzeit ist eine gesetzlich geregelte Auszeit von der Arbeit, die Eltern in Anspruch nehmen können, um sich um ihr Neugeborenes oder adoptiertes Kind zu kümmern. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers für die Dauer der Elternzeit freihalten. Elternzeit kann von beiden Elternteilen genommen werden und beträgt in Deutschland bis zu drei Jahre.

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Begriff

Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit für Arbeitnehmer zur Betreuung und Erziehung eines Kindes.

Erläuterung

Anspruchsgrundlagen

Arbeitnehmer sowie Personen in Berufsausbildung können Elternzeit in Anspruch nehmen, wenn sie ihr eigenes oder ein auf- oder angenommenes Kind selbst betreuen und erziehen sowie mit ihm in einem Haushalt leben (§ 15 Abs. 1 BEEG). Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht (§ 15 Abs. 1a BEEG). Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach (§ 6 Abs. 1 MuSchG)  wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. (§ 15 Abs. 2 u. 3 BEEG) Wird ein anderer Arbeitnehmer als Vertretung für die Dauer einer Elternzeit oder Teilen davon eingestellt, ist ein befristetes Arbeitsverhältnis aus sachlichem Grund gerechtfertigt (§ 21 Abs. 1 BEEG i. V. m. § 3 TzBfG).

Erklärung

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie für den Zeitraum

1. bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2. zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen

vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Diese Erklärung ist bindend (§ 16 Abs. 1 BEEG). Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit - vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung - zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB). Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht und führt zur Nichtigkeit der Erklärung (§ 125 S.1 BGB, BAG v.10.5.2016 - 9 AZR 145/15). Verlangt der Arbeitnehmer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes, muss er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll (§ 16 Abs. 1 S. 1 u. 2 BEEG).

Inanspruchnahme

Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Elternzeit zu bescheinigen (§ 16 Abs. 1 S. 6 bis 8 BEEG). Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oderinnerhalb der Altersbegrenzungen des Kindes (§ 15 Absatz 2 BEEG) verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt (§ 16 Abs. 3 S. 1 BEEG). Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen (§ 16 Abs. 4 u. 5 BEEG). Arbeitnehmer, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben, haben Anspruch auf Elterngeld (§ 1 Abs. 1 BEEG).

Urlaub

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel Kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten. Hat der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen (§ 17 Abs. 1 bis 4 BEEG).

Kündigungsschutz

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt

1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Als Endtermin der Acht-Wochen-Frist ist der Tag der prognostizierten Geburt maßgeblich, wenn dieser vor dem Tag der tatsächlichen Geburt liegt (BAG v. 12.5.2011 – 2 AZR 384/10). Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Ein solcher besonderer Fall liegt z. B. vor, wenn der Betrieb dauerhaft stillgelegt werden soll (BVerwG v. 30.9.2009 - 5 C 32.08). Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 18 Abs. 1 BEEG). Der Kündigungsschutz gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer

      1.  während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
      2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld (§ 1 BEEG) während des Zeitraums haben (§ 18 Abs. 2 BEEG).

Elternteilzeit

Anspruchsgrundlagen

Die Inanspruchnahme von Elternzeit führt grundsätzlich zur Befreiung von der Arbeitspflicht. Damit ruht das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Elternzeit. Eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber während der Elternzeit in einem Umfang von nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats ist möglich (§ 15 Abs. 4 S. 1 BEEG). Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen (§ 15 Abs. 4 S. 3 u.4). Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit setzt voraus:

1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer.
2. Das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
3. Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4. Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
5. Der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt (§ 15 Abs. 7 S. 1 BEEG).

Antrag

Der Arbeitnehmer kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen einigen. Der Arbeitnehmer kann ohne besondere Vereinbarung die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit während der Elternzeit unverändert fortsetzen, sofern er während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig ist. Er kann nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückkehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war (§ 15 Abs. 5 BEEG).

Ablehnung

Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Hat er die Verringerung der Arbeitszeit

  1. in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
  2. in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags

schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Entsprechendes gilt für die Verteilung der Arbeitszeit, wenn innerhalb von vier Wochen darüber kein Einvernehmen erzielt wird (§ 15 Abs. 5 S.2 BEEG) und der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier bzw. acht Wochen der oben gennannten Fälle (§ 15 Abs. 7 S. 5 BEEG) die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt hat. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben (§ 15 Abs. 7 S. 4 bis 7 BEEG).

Ablehnungsbegründung

An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe (§15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG) sind erhebliche Anforderungen zu stellen. Das verdeutlicht der Begriff „dringend”. Mit ihm wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder sehr wichtig ist. Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein. Diese sind mit Hilfe eines dreistufigen Prüfungsschemas zu überprüfen (entsprechend § 8 TzBfG):

1. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein bestimmtes betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt.
2. In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht
3. Schließlich ist das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt werden (BAG v. 15.12.2009 - 9 AZR 72/09).

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer zunächst nur Elternzeit in Anspruch genommen hat und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt entschließt, eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit aufzunehmen, gilt, dass bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit während der Elternzeit Elternteilzeit nicht in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung befristet einstellt hat und diese nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern. Bei der Prüfung einer Beschäftigungsmöglichkeit für den die Elternteilzeit beantragenden Arbeitnehmer sind nur freie Arbeitsplätze zu berücksichtigen (BAG v. 15.4.2008 - 9 AZR 380/07).

Beschreibung

Die Elternzeit eines Betriebsratsmitglieds führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat (§ 24 BetrVG), noch zwangsläufig zu einer zeitweiligen Verhinderung (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), auch wenn dessen Arbeitsverhältnis ruht (BAG v. 25.5.2005 - 7 ABR 45/04). Daraus folgt, dass ein Betriebsratsmitglied in Elternzeit zu den Betriebsratssitzungen regelmäßig einzuladen ist (§ 29 Abs. 2 BetrVG), es sei denn, es erklärt, dass es während der Elternzeit zeitweilig verhindert ist, sein Betriebsratsamt wahrzunehmen. In diesem Fall ist das Ersatzmitglied regelmäßig einzuladen. Bei Teilnahme an Sitzungen hat das Betriebsratsmitglied in Elternzeit Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten, die ihm wegen der Teilnahme an den Betriebsratssitzungen entstanden sind, sofern sie verhältnismäßig sind (also kein Einfliegen aus dem Urlaub auf Mallorca).

Rechtsquellen

§§ 15 bis 21 BEEG, § 3 Abs. 1 TzBfG, § 126 Abs. 1 BGB

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