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Europäische Gesellschaft (SE)

Europäische Gesellschaft (SE)

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Redaktion
Stand:  12.1.2026
Lesezeit:  01:15 min

Kurz erklärt

Bei der Europäischen Gesellschaft handelt es um eine grenzüberschreitend tätige Aktiengesellschaft mit gemäß Art. 1 SE-VO beschränkter Haftung. Ihr Grundkapital beträgt mindestens 120.000,00 Euro. Es ist in Aktien zerlegt (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 SE-VO). Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird eine SE wie eine nach dem Recht des Sitzstaates gegründete Aktiengesellschaft behandelt (Art. 10 SE-VO). 

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Begriff

Rechtsform für Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig sind oder tätig werden wollen und im Rechtsverkehr unter dem Zusatz „SE“ (Societas Europaea) firmieren.

Erläuterung

Der Weg zur Bereitstellung einer Europäischen Aktiengesellschaft war lang und beschwerlich. An seinem Anfang stand die Bestrebung, einen gemeinsamen europäischen Binnenmerkt zu schaffen. Dazu war Voraussetzung, dass alle europäischen Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in jedem Mitgliedsstaat die Möglichkeit der freien Niederlassung erhielten (Münchner Handbuch Arbeitsrecht, Band 4, 6. Aufl. 2025), § 383 Rn. 1).

Die angestrebte Niederlassungsfreiheit erforderte eine Harmonisierung der in den einzelnen Mitgliedsstaaten geltenden unterschiedlichen Regeln über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Unternehmen.  Dafür stand schließlich ein für die betriebliche Mitbestimmung in der Europäischen Betriebsräterichtlinie entwickeltes Konzept zur Verfügung. Dieses bestand aus einer Verhandlungslösung kombiniert mit einer Auffanglösung für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen (vgl. das in Umsetzung der Richtlinie verabschiedete Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) (dazu Münchner Handbuch Arbeitsrecht, Band 4, 6. Aufl. 2025), § 383 Rn. 10). 

Mit einem vergleichbaren Kombinationsmodell konnte für die in der Europäischen Union tätigen Unternehmen ein zunächst unüberwindlich scheinendes Problem entschärft werden. Dieses bestand in der unterschiedlichen Stärke der in den einzelnen Mitgliedsstaaten geltenden unternehmerischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Den in der Bundesrepublik zu beachtenden sehr weiten Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat standen Länder mit dazu völlig fehlenden Vorschriften gegenüber.  Bei einer Sitzverlegung nach Deutschland hätten letztere einen Aufsichtsrat bilden und mit Arbeitnehmervertretern besetzen müssen. Umgekehrt hätten deutsche Unternehmen eine Sitzverlagerung in ein anderes europäisches Land mit einer monistischen Unternehmensstruktur ohne Aufsichtsrat zur der Beseitigung der Arbeitnehmervertretung nutzen können. Dadurch hätte das deutsche Modell der dualistischen Unternehmensführung bestehend aus Vorstand und Aufsichtsrat ausgehebelt werden können.

Die vorstehende Erkenntnis führte zu einem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer europäischen Gesellschaft (SEBG). Die Regelung von Einzelheiten u.a. zur Organisationsstruktur wurden darin den Mitgliedsstaaten überlassen. In Deutschland sind diese Vorschriften im SE-Ausführungsgesetz (SEAG) enthalten. Als Auffanglösung wurde im SEBG vereinbart, dass im Falle des Scheiterns das jeweils höchste Mitbestimmungsniveau, welches in einer an der SE - Gründung beteiligten Gesellschaft galt, kraft Gesetzes fortgelten sollte.
In diesem Fall bleibt das vor der Gründung einer SE bestehende Mitbestimmungsniveau erhalten (Vorher-Nachher-Prinzip; Münchner Handbuch Arbeitsrecht, Band 4, 6. Aufl. 2025), § 383 Rn. 12). 

In Deutschland erfolgten viele SE-Gründungen mit dem Ziel einer Verringerung der Aufsichtsratsgröße. Eine Übersicht findet sich in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt. Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, 7. Aufl. 2026, F 175). 

Die Gründung einer SE kann ausschließlich in einer der in Art 2,3 Abs. 2 SE-VO aufgeführten fünf Gründungsformen erfolgen. Die Gründung der SE setzt einen Mehrstaatenbezug voraus. Das heißt, mindestens zwei der beteiligten Gesellschaften müssen verschiedenen Mitgliedsstaaten angehören Bei der in Deutschland häufigen Form der Verschmelzung zur Aufnahme (Art. 17 Abs. 2 SE-VO nimmt die neugegründete Gesellschaft mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister die Rechtsform der SE an.
Die SE Gründung durch Verschmelzung zur Aufnahme hat für die Unternehmen den Vorteil der freien Verhandelbarkeit der Arbeitnehmerbeteiligung ohne Bindung an das Verschlechterungsverbot des § 15 Abs. 5 SEBG. Der Nachteil liegt für die Unternehmen darin, dass es zu grenzüberschreitenden Betriebsübergängen mit Auslösung von Mitwirkungsrechten des Betriebsrats kommen kann (vgl. dazu Münchner Handbuch Arbeitsrecht, Band 4, 6. Aufl. 2025), § 384 Rn. 11). 
Zur Vermeidung der Arbeitnehmerbeteiligung hat sich die Gründung einer arbeitnehmerlosen Vorrats-SE eingebürgert. Diese muss nach der Grundsatzentscheidung des EuGH vom 16.5.2024 -C- 706/22 in NZA 2024,761 und die Besprechung dazu in NZA 2024, 889) die Arbeitnehmerbeteiligung bei einer späteren Aktivierung als SE nicht nachholen, wenn sie als Folge der späteren Einstellung von Arbeitnehmern mit deren Vertretern eine Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung mit dem Unternehmen abschließen könnte.

Die SE gilt als Aktiengesellschaft. Das gezeichnete Kapital muss mindestens 120.000 EUR betragen. Der Sitz der SE kann in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden. Die SE muss ihrer Firma den Zusatz „SE“ voran- oder nachstellen. (Art. 3 ff Verordnung 2157/2001). Neben der Hauptversammlung kann die Leitung einem Vorstand obliegen, der durch einen Aufsichtsrat überwacht wird (dualistisches System). Alternativ können Leitung und Überwachung in einem Verwaltungsrat (Board) zusammengefasst werden, wobei die Vertretung und das Tagesgeschäft von geschäftsführenden Direktoren, die Mitglieder des Verwaltungsrats sein können, besorgt wird (monistisches System, Art. 38ff VO 2157/2001).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Zur Sicherung des Rechts auf grenzüberschreitende Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und sonstige Beteiligung der Arbeitnehmer wird eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE getroffen (SE-Betriebsrat). Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, wird eine Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE kraft Gesetzes sichergestellt (§ 1 Abs. 2 SEBG). Die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE wird mittels Verhandlungen zwischen einem die Arbeitnehmer vertretenen Verhandlungsgremium und der Gesellschaftsleitung festgelegt.

Rechtsquellen

Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 10. 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SEAG), Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft SEBG

Seminare zum Thema:
Europäische Gesellschaft (SE)
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Teil III
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