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Die Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) ist eine Rechtsform für Unternehmen in der Europäischen Union, die grenzüberschreitend tätig sind. Sie ermöglicht es Unternehmen, eine einheitliche Gesellschaftsstruktur in mehreren EU-Ländern zu haben, wodurch länderübergreifende Aktivitäten und Geschäfte erleichtert werden. Die SE bietet eine rechtliche Rahmenbedingung für Unternehmen, die ihre Geschäfte über die Grenzen hinweg ausdehnen möchten.
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Rechtsform für Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig sind oder tätig werden wollen und im Rechtsverkehr unter dem Zusatz „SE“ (Societas Europaea) firmieren.
Mit der o.a. VO 2157/2001 wird ein einheitlicher rechtlicher Rahmen geschaffen, innerhalb dessen Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten ihren Geschäftsbetrieb gemeinschaftsweit planen und durchführen können. Die Verordnung gilt für Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Europäischen Gemeinschaft haben. Eine wesentliche Voraussetzung für die Gründung einer SE ist ein grenzüberschreitendes Element. Die SE kann durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften aus mindestens zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten, durch Zusammenschluss (Verschmelzung/Fusion) von bestehenden Gesellschaften, Gründung einer Holding-Gesellschaft, Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft durch mehrere Gesellschaften oder durch eine bereits bestehende SE gegründet werden (Art. 2 VO 2157/2001). Wirksam wird sie mit ihrer Eintragung in das Handelsregister (§ 3 SEAG). Die Eintragung wird im Amtsblatt der EG veröffentlicht.
Die SE gilt als Aktiengesellschaft. Das gezeichnete Kapital muss mindestens 120.000 EUR betragen. Der Sitz der SE kann in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden. Die SE muss ihrer Firma den Zusatz „SE“ voran- oder nachstellen. (Art. 3 ff Verordnung 2157/2001). Neben der Hauptversammlung kann die Leitung einem Vorstand obliegen, der durch einen Aufsichtsrat überwacht wird (dualistisches System). Alternativ können Leitung und Überwachung in einem Verwaltungsrat (Board) zusammengefasst werden, wobei die Vertretung und das Tagesgeschäft von geschäftsführenden Direktoren, die Mitglieder des Verwaltungsrats sein können, besorgt wird (monistisches System, Art. 38ff VO 2157/2001).
Zur Sicherung des Rechts auf grenzüberschreitende Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und sonstige Beteiligung der Arbeitnehmer wird eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE getroffen (SE-Betriebsrat). Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, wird eine Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE kraft Gesetzes sichergestellt (§ 1 Abs. 2 SEBG). Die Beteiligung der Arbeitnehmer an einer SE wird mittels Verhandlungen zwischen einem die Arbeitnehmer vertretenen Verhandlungsgremium und der Gesellschaftsleitung festgelegt.
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 10. 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SEAG), Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft SEBG
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