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Flächentarifvertrag

Flächentarifvertrag

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Redaktion
Stand:  2.4.2026
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Ein Tarifvertrag stellt eine Vereinbarung von Arbeitsbedingungen dar. Diese gelten für die Mitglieder des an seinem Abschluss beteiligten Arbeitgeberverbandes und der Gewerkschaft. Zwischen deren Mitliedern gelten die ausgehandelten Texte über Beginn, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnisessen wie Gesetze. Es bedarf keiner Vereinbarung ihrer Anwendung zwischen tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. In einem weiteren Teil des Tarifvertrages werden die nur zwischen den am Abschluss beteiligten Parteien geltenden Regeln über z.B. dessen Kündigung, die Kündigungsfrist, eine Friedenspflicht usw. behandelt.  

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Begriff

Vereinbarungen zwischen den Tarifvertragsparteien Gewerkschaft und Arbeitgeberverband über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

Erläuterung

Tarifvertragsparteien können auf Arbeitgeberseite Vereinigungen von Arbeitgebern oder auch einzelne Arbeitgeber sein (§ 2 Abs. 1 TVG). Je nach abschließender Partei auf der Arbeitgeberseite spricht man von einem Firmen- oder Flächentarifvertrag.
Der Flächentarifvertrag wird von dem zuständigen Arbeitgeberverband z.B. Metall mit der passsenden Gewerkschaft z.B. der IG Metall abgeschlossen. Dieser gilt für alle im Arbeitgeberverband organisierten und damit tarifgebundenen Arbeitgeber, deren Betrieb in dem vom Tarifvertrag erfassten, räumlichen Gebiet (z.B. Bayern) liegt und fachlich in dessen Geltungsbereich fällt, z.B. der  Metallindustrie zuzurechnen ist. 
Ein Unternehmen kann z.B. seinen Sitz in Stuttgart haben und einen Betrieb in Dresden unterhalten. Wird ein z.B. Bauarbeitnehmer vorübergehend nach Dresden an eine z.B. Straßenbaustelle entsandt, gelten für ihn weiterhin die für den Betriebssitz in Stuttgart maßgeblichen Tarifverträge. Dies gilt unabhängig von deren Inhalt als günstigere oder ungünstigere Regelung z.B. der Lohnhöhe am Einsatzort gegenüber deren Höhe am Betriebssitz. 
Wird der Arbeitnehmer auf Dauer in einen Betrieb oder selbständigen Betriebsteil außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des bisher einschlägigen Flächentarifvertrages versetzt, so gelten künftig die dortigen Tarifverträge (Wiedemann, Tarifvertragsgesetz, 9. Aufl. 2023, § 4 Rn. 81).   

Es kommt für die Bestimmung des maßgeblichen Tarifvertrages nicht auf den Sitz des Unternehmens an. Dieser kann z.B. auch in einem anderen Bundesland oder im Ausland liegen. Es gilt als Regel das Recht des Erfüllungsortes, das ist üblicherweise der Betriebssitz. Dieser bleibt es auch, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend in das Ausland entsandt wird und dort andere Tarifverträge gelten (Wiedemann, Tarifvertragsgesetz, 9. Aufl. 2023, § 1 Rn.75 und 77).  Anderenfalls könnte das Schutzniveau des deutschen Arbeitsrechts und seiner Tarifverträge leicht durch die Vereinbarung ausländischen Rechts für im Ausland tätige Arbeitnehmer unterlaufen werden. 

 Flächentarifverträge und Firmentarifverträge sind von ihrer Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse und bezüglich der betrieblichen sowie betriebsverfassungsrechtlichen Anwendung gleichwertig. Mit der beiderseitigen Mitgliedschaft in den tarifvertragsschließenden Parteien treten an die Stelle individuell ausgehandelter Bedingungen die durch die Tarifvertragsparteien und damit fremdbestimmte Regeln. 

Rechtsquelle

Tarifvertragsgesetz (TVG)

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Betriebsvereinbarungen kompakt
Betriebsvereinbarungen Teil I
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