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Vereinbarungen zwischen den Tarifvertragsparteien Gewerkschaft (z. B. IG Metall) und Arbeitgeberverband (z. B. Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie) über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen, die für den entsprechenden Wirtschaftsbereich (z. B. Bayern) gelten.
Tarifvertragsparteien können auf Arbeitgeberseite Vereinigungen von Arbeitgebern oder auch einzelne Arbeitgeber sein (§ 2 Abs. 1 TVG). Einzelne Arbeitgeber vereinbaren mit der zuständigen Gewerkschaft für ihren Betrieb Firmentarifverträge (auch Werktarifverträge oder Haustarifverträge genannt). Ein Arbeitgeberverband schließt mit der zuständigen Gewerkschaft Flächentarifverträge (auch Verbandstarifverträge genannt) ab, die für alle im Arbeitgeberverband organisierten und damit tarifgebundenen Arbeitgeber von Betrieben gelten, die in dem vom Tarifvertrag erfassten Wirtschaftsbereich liegen. Flächentarifverträge und Firmentarifverträge sind von ihrer Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse und bezüglich der betrieblichen sowie betriebsverfassungsrechtlichen Anwendung gleichwertig.
Tarifvertragsgesetz (TVG)