Lexikon
Freizeitausgleich (Betriebsratsarbeit)

Freizeitausgleich (Betriebsratsarbeit)

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  16.10.2025
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Betriebsratsmitglieder können aus betriebsbedingten Gründen wie der Lage ihrer Schichten Betriebsratsarbeit wie die Teilnahme an Sitzungen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit zu leisten haben. Unter Beachtung des Ehrenamtsprinzips darf dafür keine Vergütung gezahlt werden. Andererseits dürfen Betriebsratsmitglieder auch nicht durch die Ausübung ihres Amtes benachteiligt werden. Die Lösung dieses Konfliktes ist durch die Zuerkennung eines Freizeitausgleiches im Umfang des Freizeitopfers gelungen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Ausgleich für betriebsbedingt in die Freizeit verlagerte Betriebsratsarbeit durch Gewährung nachfolgender bezahlter Freistellung von der Arbeitspflicht. 

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Betriebsbedingte Gründe

Betriebsratstätigkeit ist grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen (BAG v. 31.10.1985 - 6 AZR 175/83). 
Als Folge unterschiedlicher Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder kann es aber vorkommen, dass Betriebsratstätigkeit auch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit eines Betriebsratsmitgliedes anfällt. Für das betreffende z.B. in Teilzeit arbeitende Betriebsratsmitglied liegt dann ein Fall betriebsbedingt in dessen Freizeit anfallender Betriebsratsarbeit vor. Diese Situation ist nicht betriebsratsbedingt, sondern betriebsbedingt. Diese früher streitige Frage ist klarstellend als betriebsbedingter Grund in § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG aufgenommen worden.

 Betriebsbedingte Gründe für die Verlagerung von Betriebsratstätigkeit in die Freizeit des betreffenden Mitgliedes liegen z.B. vor, wenn ein Betriebsratsmitglied die Reise zu einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG wegen starker Arbeitsbelastung nicht innerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit antreten kann (BAG v. 16.4.2003 -7 AZR423/01 in NZA 2004, 171). Betriebsbedingte Gründe bestehen auch, wenn ein in Gleitzeit arbeitendes Betriebsratsmitglied in seine Freizeit fallende Betriebsratsarbeit arbeitsbedingt nicht innerhalb des Gleitzeitrahmens ausgleichen kann (BAG v. 22.9.2016 - 7 AZR 248/14 in NZA 2017, 335).
Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, seine z.B. Sitzungen so zu terminieren, dass sie für die Teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieder in deren Arbeitszeit, z.B. nachmittags, fallen ( ErfK, 25. Aufl. 2025, BetrVG § 37 Rn. 7). Stets kommt es für die Betriebsbedingtheit einer Verlagerung der Betriebsratstätigkeit in die Freizeit darauf an, ob die Betriebsratstätigkeit zu einer Zeit zu leisten ist, zu der das Betriebsratsmitglied keine Arbeit zu erbringen hätte (BAG v. 15.5.2019 - 7 AZR 396/17 in NZA 2019, 1497). 

Ein ferienbedingt beschlussunfähiges Betriebsratsgremium kann z.B. ein Zuhause im Urlaub befindliches Ersatzmitglied zur Anhörung zu einer fristlosen Kündigung herbei bitten. Dieses leistet mit seiner Teilnahme an der Sitzung betriebsbedingt Betriebsratsarbeit in seiner Freizeit. 
Kommt dasselbe Betriebsratsmitglied aus Interesse an dem Beratungsgegenstand zu der Sitzung, fehlt es an der Betriebsbedingtheit. Es entsteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich (BAG v.28.5.2014 - 7 AZR 404/12 in NZA 2015, 564).

Ausgleichsregelungen

Ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied hat zum Ausgleich für die außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgte unbezahlte Teilnahme an einer erforderlichen Betriebsratsschulung (§ 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Ausgleichsanspruch ist unter Berücksichtigung einer gewährten Arbeitsbefreiung (§ 37 Abs. 2 BetrVG) begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an dem jeweiligen Schulungstag (§ 37 Abs. 6 S. 2 BetrVG). Ist diese im Betrieb nicht einheitlich, sondern für verschiedene Abteilungen oder Arbeitnehmergruppen unterschiedlich festgelegt, kommt es auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers der Abteilung oder Arbeitnehmergruppe an, der das teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglied angehört. Ausgleichspflichtig sind nicht nur die reinen Schulungszeiten, sondern auch die während des Schulungstags anfallenden Pausen sowie die zur Teilnahme an der Schulung notwendigen Reisezeiten (BAG v. 16.2.2005 - 7 AZR 330/04 in NZA 2005,936).

Vorrangig Freizeitausgleich

Betriebsbedingt außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erbrachte Betriebsratsarbeit ist vorrangig durch Gewährung bezahlter Freizeit auszugleichen. Die Freizeit muss innerhalb eines Monats gerechnet ab dem Tag der Leistung der in die Freizeit gefallenen Betriebsratsarbeit geltend gemacht werden. War dies z. B. der 10. eines Monats, endet die Frist am 10. des Folgemonats. Die bloße Anzeige genügt nicht. Betriebliche Gebräuche sind zu berücksichtigen. Der Anspruch wandelt sich ohne vorangehende förmliche Geltendmachung nach einem Monat nicht in einen Geldanspruch um. Er verfällt allerdings auch nicht. 

Der Arbeitgeber muss den geltend gemachten Freizeitanspruch innerhalb eines Monats erfüllen. Dabei ist den Wünschen des Arbeitnehmers annähernd den für die Urlaubsgewährung geltenden Grundsätzen nachzukommen (Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 37Rn. 95). Ein absoluter Vorrang der Wünsche des Betriebsratsmitgliedes ist nicht geboten. Eine Ablehnung kann jedoch nur aus betriebsbedingten Gründen erfolgen. Demgegenüber bedarf es für die Ablehnung des Urlaubswunsches eines Arbeitnehmers nach § 7 Abs. 1 BUrlG dringender betrieblicher Belange.

Kann der Freizeitausgleich trotz der Geltendmachung durch das Betriebsratsmitglied aus betriebsbedingten Gründen nicht innerhalb eines Monats gewährt werden, so wandelt er sich in einen Zahlungsanspruch um. Er ist dann mit einem im Betrieb geltenden Mehrarbeitszuschlag zu bezahlen. 

Unter den Voraussetzungen der rechtzeitigen Geltendmachung und der Ablehnung der beantragten Freizeit ist die Monatsfrist keine Ausschlussfrist für den Anspruch auf Freizeitausgleich. Der Anspruch auf Freizeitgewährung kann auch noch später erhoben werden.
Der Anspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Gewährt der Arbeitgeber den Freizeitausgleich ordnungsgemäß und wurde er vom Betriebsratsmitglied ohne Begründung nicht angenommen, erlischt er. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer am Tag des bewilligten Freizeitausgleiches erkrankt. (BAG v. 15.2.20^12 - 7 AZR 774/10 in NZA 2012, 1112).

Rechtsquelle

§ 37 Abs. 3, 6 BetrVG

Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren