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Lexikon
Freizeitausgleich (Betriebsratsarbeit)

Freizeitausgleich (Betriebsratsarbeit)

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Redaktion
Stand:  3.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Grundsätzlich muss der Betriebsrat seine Aufgaben während der Arbeitszeit erledigen. Wenn ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsarbeit leisten muss, kann es unter bestimmten Umständen Anspruch auf Freizeitausgleich mit Gehaltsfortzahlung haben. Dies ist dann der Fall, wenn es betriebsbedingt notwendig ist.

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Begriff

Befreiung eines Betriebsratsmitglieds von seiner beruflichen Tätigkeit zur Abgeltung von Arbeitszeit für Betriebsratsarbeit, die es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit erbracht hat.

Beschreibung

Betriebsbedingte Gründe

Betriebsratstätigkeit ist grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen (BAG v. 31.10.1985 - 6 AZR 175/83). Ein Anspruch auf Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zum Ausgleich für Betriebsarbeit, die ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit leistet, kommt dann in Betracht, wenn dies aus betriebsbedingten Gründen erforderlich ist. Von betriebsbedingten Gründen ist auszugehen, wenn auf Grund von Sachzwängen, die in der betrieblichen Sphäre liegen, die erforderliche Betriebsratsarbeit während der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds nicht möglich ist. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit geleistet werden kann (§ 37 Abs. 3, S. 2 BetrVG).

Ausgleichsregelungen

Ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied hat zum Ausgleich für die außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgte Teilnahme an einer erforderlichen Betriebsratsschulung (§ 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Ausgleichsanspruch ist unter Berücksichtigung einer gewährten Arbeitsbefreiung (§ 37 Abs. 2 BetrVG) begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an dem jeweiligen Schulungstag (§ 37 Abs. 6 S. 2 BetrVG). Ist diese im Betrieb nicht einheitlich, sondern für verschiedene Abteilungen oder Arbeitnehmergruppen unterschiedlich festgelegt, kommt es auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers der Abteilung oder Arbeitnehmergruppe an, der das teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglied angehört. Ausgleichspflichtig sind nicht nur die reinen Schulungszeiten, sondern auch die während des Schulungstags anfallenden Pausen sowie die zur Teilnahme an der Schulung notwendigen Reisezeiten (BAG v. 16.2.2005 - 7 AZR 330/04).

Vorrangig Freizeitausgleich

Betriebsbedingt geleistete Überstunden für Betriebsratsarbeit sind in der Regel als Freizeitausgleich abzugelten. Er ist vor Ablauf eines Monats, ausgehend vom Zeitpunkt der Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit, zu gewähren. Ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Der Anspruch auf finanzielle Vergütung für außerhalb der Arbeitszeit aufgewendete Arbeitsstunden, setzt voraus, dass das Betriebsratsmitglied den Anspruch auf Freizeitausgleich geltend gemacht und vom Arbeitgeber verlangt hat und dass die verlangte Arbeitsbefreiung vom Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen ausdrücklich verweigert wird. Die bloße Anzeige über die während der Freizeit geleistete Betriebsratstätigkeit genügt dazu nicht (BAG v. 16.4.2003 - 7 AZR 423/01). Unter diesen Voraussetzungen ist die Monatsfrist keine Ausschlussfrist für den Anspruch auf Vergütung. Er verjährt mit Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Gewährt der Arbeitgeber den Freizeitausgleich ordnungsgemäß und wurde er vom Betriebsratsmitglied ohne Begründung nicht angenommen, erlischt er.

Rechtsquelle

§ 37 Abs. 3, 6 BetrVG

Seminare zum Thema:
Freizeitausgleich (Betriebsratsarbeit)
Der Betriebsrat als Helfer bei Personalgesprächen
Vorzeitiger Ruhestand, Altersteilzeit und Rente
Geheimhaltungspflicht, Haftung des Betriebsrats und Arbeitnehmerhaftung
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