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Vorrang der Betriebsratsarbeit trotz Krise?

Amtspflicht des Betriebsrats: Eine Frage der Erforderlichkeit

„Jetzt hat der Job Vorrang vor der BR-Arbeit!“… oder? Manch findiger Arbeitgeber versucht in Krisenzeiten, die Betriebsratstätigkeit mit zweifelhaften Argumenten zu untergraben. Betriebsräte, aufgepasst! Dem müsst ihr energisch einen Riegel vorschieben. Denn der Grundsatz lautet: Die Betriebsratsarbeit geht vor. Und in Krisenzeiten ist sie sowieso wichtiger denn je.

Stand:  7.12.2020
Lesezeit:  03:45 min
© AdobeStock_zphoto83

Ein hoher Krankenstand, anstehende Umstrukturierungen oder „einfach nur wegen Corona“ – die Liste an Argumenten, mit denen Arbeitgeber die Arbeit des Betriebsrats torpedieren, ist lang. Allerdings gilt in Krisenzeiten nichts anderes als sonst: Die Betriebsratsarbeit geht grundsätzlich vor. Was aber tun, wenn sich der Arbeitgeber dagegen stemmt? Wir nehmen die beliebtesten Argumente der Chefs kritisch unter die Lupe.

„Jetzt ist Corona, jetzt gelten Sonderregelungen!“

Nein, das stimmt in diesem Fall nicht. Auch wenn Corona das Arbeitsleben kräftig durcheinanderwirbelt, bleibt es bei den rechtlichen Vorgaben rund um die Betriebsratsarbeit. Danach hat der Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob der konkrete Einsatz zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Im Regelfall gilt: Amtspflicht vor Arbeitspflicht

„Auftragsstau, jetzt ist für so was keine Zeit“

Muss das Betriebsratsmitglied die Betriebsratssitzung absagen, weil zu viel zu tun ist? Nein, denn Betriebsratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums verpflichtet. In der Regel heißt es also: Amtspflicht vor Arbeitspflicht. Eine Ausnahme davon ist die zeitweilige Verhinderung. Sie liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, das Amt auszuüben. Das kann wegen Krankheit oder Urlaub der Fall sein.

Doch was gilt, wenn der Chef trotzdem zur Verschiebung drängt? Natürlich muss der Betriebsrat auch die Interessen des Betriebs berücksichtigen. Nach einer Entscheidung des LAG Hamm (13 TaBV 72/17) kommt eine betriebliche Unabkömmlichkeit als Betriebsratsmitglied in Betracht, wenn die geschuldete Arbeitsleistung unbedingt im Interesse wartender Kunden oder zur Behebung eines Notfalles sofort erbracht werden muss. In einem solchen Interessenkonflikt muss das Betriebsratsmitglied entscheiden, welchen Pflichten es den Vorrang einräumt.

„Das prüft doch keiner“

Richtig ist: Solange keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Betriebsratsmitglied seine Entscheidung zum Fernbleiben pflichtwidrig getroffen hat, hat der Vorsitzende von einer Verhinderung auszugehen. Hat er Zweifel an der absoluten Unabkömmlichkeit des Mitglieds, muss der Betriebsratsvorsitzende die Umstände überprüfen.

Meldet sich ein Betriebsratsmitglied ausnahmsweise wegen des Vorrangs der Arbeit berechtigt von einer Sitzung ab, muss ein Ersatzmitglied geladen werden (§ 25 Absatz 1 Satz 2 BetrVG). Achtung: Nimmt ein Ersatzmitglied unzulässigerweise an einer Beschlussfassung teil, kann das einen Beschluss ungültig machen!

Wichtig zu wissen: Ein häufiges grundloses Fernbleiben von der Sitzung ist eine Pflichtverletzung und kann sogar zum Ausschluss aus dem Gremium führen.

„Ich muss wissen, worum es in der Sitzung geht“

Sollen BR-Aufgaben erledigt werden, ist eine rechtzeitige Abmeldung wichtig. Der Arbeitgeber muss die Chance haben, den Arbeitsausfall zu überbrücken, um Störungen im Betriebsablauf zu vermeiden.

Wichtig: Genehmigen lassen muss man sich die Erledigung von BR-Aufgaben aber nicht. Insbesondere dürfen keine Details der anstehenden Aufgaben mitgeteilt werden, sondern nur die voraussichtliche Dauer und der Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit. Das heißt in der Praxis, dass man z.B. den Vorgesetzten informiert, bevor man den Arbeitsplatz verlässt, um Betriebsratsaufgaben zu erledigen. Nach der Erledigung meldet man sich wieder zurück. Der Arbeitgeber muss und darf aber nicht wissen, womit sich der Betriebsrat beschäftigt.

Tipp: Ist eine Vertretung wegen der Art des Arbeitsplatzes oder der Aufgaben gar nicht nötig, kann nach der Rechtsprechung eine Abmeldung entbehrlich sein. Laut dem Bundesarbeitsgericht gilt die Verpflichtung zur Abmeldung und zur Rückmeldung auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder (BAG, 24.02.2016 – 7 ABR 20/14).

„Machen Sie das doch nach Feierabend, wenn es Ihnen wichtig ist!“

Klare Antwort: Nein. Zwar ist das Betriebsratsamt ein Ehrenamt, aber Freizeit muss man hierfür nicht opfern. Der Arbeitgeber hat BR-Mitglieder ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen, damit sie ihren Betriebsratsaufgaben nachgehen können (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Dies bedeutet, dass man sein normales Arbeitsentgelt während der BR-Arbeit weiter erhält. Wenn Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden muss, erhalten die Gremiumsmitglieder Freizeitausgleich (§ 37 Abs. 3 BetrVG). (CB)

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