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In Deutschland ist das Führungszeugnis ein amtliches Dokument, das strafrechtliche Verurteilungen einer Person auflistet. Es wird oft von Arbeitgebern oder Behörden angefordert, um die Vertrauenswürdigkeit einer Person zu überprüfen, insbesondere wenn diese eine Tätigkeit ausüben möchte, die einen sensiblen Umgang mit Personen oder Vermögenswerten erfordert. Es gibt verschiedene Arten von Führungszeugnissen, darunter das einfache Führungszeugnis für private Zwecke und das erweiterte Führungszeugnis für berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen ein höheres Maß an Zuverlässigkeit erforderlich ist.
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Auskunft über Strafvermerke aus dem Bundeszentralregister.
Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann beim Bundeszentralregister beantragen, ihr ein Führungszeugnis zu erteilen. Darin wird ihr mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt (§ 30 Abs. 1 BZRG). Das Bundeszentralregister ist eine vom Bundesamt für Justiz geführte Datenbank über rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen. Daneben werden in dem Register u. a. bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (z. B. Versagen von Pässen und von Waffenbesitzkarten, Entzug des Rechts, ein Gewerbe auszuüben, Verbot, Kinder und Jugendliche auszubilden), Vermerke über Schuldunfähigkeit sowie Verurteilungen gegen Deutsche im Ausland aufgenommen (§ 3 BZRG).
Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig. Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird (§ 30 Abs. 2, 4 u. 5 BZRG).
Bestimmte Eintragungen im Bundeszentralregister sind von der Aufnahme in das Führungszeugnis ausgenommen. Dazu gehören u. a.
Unbeschränkte Auskunft erhalten u. a. die Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie das Bundesamt und die Landesämter für Verfassungsschutz (§ 41 Abs. 1 BZRG).
Je nach Höhe des Urteils werden die Eintragungen im Bundeszentralregister nach Ablauf bestimmter Fristen von 3, 10, 15 oder mindestens 20 Jahren gelöscht (§ 34 BZRG). Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den Sachverhalt, der der Verurteilung zugrunde liegt, nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder zu tilgen ist (§ 53 Abs. 3 BZRDGV). Das bedeutet, dass bei einer Einstellung der Bewerber die gelöschten oder im Führungszeugnis nicht aufgeführten arbeitsplatzbezogenen Vorstrafen gegenüber dem Arbeitgeber nicht offenbaren muss.
§§ 30 bis 40 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
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