Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Führungszeugnis

Führungszeugnis

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  23.8.2023
Lesezeit:  01:45 min

Kurz erklärt

In Deutschland ist das Führungszeugnis ein amtliches Dokument, das strafrechtliche Verurteilungen einer Person auflistet. Es wird oft von Arbeitgebern oder Behörden angefordert, um die Vertrauenswürdigkeit einer Person zu überprüfen, insbesondere wenn diese eine Tätigkeit ausüben möchte, die einen sensiblen Umgang mit Personen oder Vermögenswerten erfordert. Es gibt verschiedene Arten von Führungszeugnissen, darunter das einfache Führungszeugnis für private Zwecke und das erweiterte Führungszeugnis für berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen ein höheres Maß an Zuverlässigkeit erforderlich ist.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Auskunft über Strafvermerke aus dem Bundeszentralregister.

Erläuterung

Bundeszentralregister

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann beim Bundeszentralregister beantragen, ihr ein Führungszeugnis zu erteilen. Darin wird ihr mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt (§ 30 Abs. 1 BZRG). Das Bundeszentralregister ist eine vom Bundesamt für Justiz geführte Datenbank über rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen. Daneben werden in dem Register u. a. bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (z. B. Versagen von Pässen und von Waffenbesitzkarten, Entzug des Rechts, ein Gewerbe auszuüben, Verbot, Kinder und Jugendliche auszubilden), Vermerke über Schuldunfähigkeit sowie Verurteilungen gegen Deutsche im Ausland aufgenommen (§ 3 BZRG).

Beantragung

Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig. Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird (§ 30 Abs. 2, 4 u. 5 BZRG).

Ausgenommene Einträge

Bestimmte Eintragungen im Bundeszentralregister sind von der Aufnahme in das Führungszeugnis ausgenommen. Dazu gehören u. a.

  • Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten (sofern keine weitere Verurteilung vermerkt ist),
  • Geldstrafen bis zu neunzig Tagessätzen (sofern keine weitere Verurteilung vermerkt ist),
  • Jugendstrafen bis zu zwei Jahre bei Strafaussetzung,
  • Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie
  • Verurteilungen von drogenabhängigen Straftätern unter gewissen Voraussetzungen (§ 32 Abs. 2 BZRG).

Unbeschränkte Auskunft erhalten u. a. die Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie das Bundesamt und die Landesämter für Verfassungsschutz (§ 41 Abs. 1 BZRG).

Löschung

Je nach Höhe des Urteils werden die Eintragungen im Bundeszentralregister nach Ablauf bestimmter Fristen von 3, 10, 15 oder mindestens 20 Jahren gelöscht (§ 34 BZRG). Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den Sachverhalt, der der Verurteilung zugrunde liegt, nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder zu tilgen ist (§ 53 Abs. 3 BZRDGV). Das bedeutet, dass bei einer Einstellung der Bewerber die gelöschten oder im Führungszeugnis nicht aufgeführten arbeitsplatzbezogenen Vorstrafen gegenüber dem Arbeitgeber nicht offenbaren muss.

Rechtsquelle

§§ 30 bis 40 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)

Seminare zum Thema:
Führungszeugnis
Familienfreundlicher Betrieb: Praxiswissen für Betriebsräte
Als Betriebsrat die Vielfalt im Unternehmen fördern
Umgang mit Lebenskrisen von Kollegen
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelles Video zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

So bleiben Sie gesund!

Der Herbst ist da, und mit ihm hält die Erkältungszeit Einzug. Erwachsene kämpfen im Schnitt zwei bis vier Mal pro Jahr mit einem grippalen Infekt. Was tun, um gesund zu bleiben? Achten Sie auf Ihr Immunsystem, meint Sven Drust, ifb-Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Mehr erfahren

Streit um die Rente neu entfacht

„Die Rente ist sicher“ – dieser Satz des früheren Arbeitsministers Norbert Blüm hat sich bei vielen eingebrannt. Es wäre so schön, daran zu glauben! Allerdings warnen Experten seit Längerem, dass unser Rentensystem so nicht mehr zu finanzieren ist. Was tun? Den Vorschlag, noch s ...
Mehr erfahren
Wie viel Trinkgeld geben Sie so für gewöhnlich? Zwischen 5 bis 10 %? So hoch war der Prozentsatz im vorliegenden Fall gar nicht – allerdings spricht die Endsumme für sich: 1,3 Millionen Euro sind kein steuerfreies Trinkgeld, das musste das Finanzamt einem Prokuristen schonend beibringen. Er wollte es nicht glauben, daher hat’s jetzt das Finanzgericht Köln entschieden.