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Führungszeugnis

Führungszeugnis

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Redaktion
Stand:  22.10.2025
Lesezeit:  01:45 min

Kurz erklärt

In Deutschland ist das Führungszeugnis ein amtliches Dokument. In diesem werden strafrechtliche Verurteilungen einer Person auflistet. Dessen Vorlage wird oft von Arbeitgebern oder Behörden verlangt. Dessen Inhalt soll Auskunft über die Vertrauenswürdigkeit einer Person geben. Daran besteht ein anzuerkennendes Interesse bei der beabsichtigten Übertragung von Aufgaben wie dem Umgang mit sensiblen Daten und besonderen Vermögenswerten. 

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Begriff

Auskunft über Strafvermerke aus dem Bundeszentralregister.

Erläuterung

Es gibt verschiedene Arten von Führungszeugnissen, darunter das einfache Führungszeugnis für private Zwecke und das erweiterte Führungszeugnis für berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen ein höheres Maß an Zuverlässigkeit erforderlich ist.

Bundeszentralregister

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann beim Bundeszentralregister beantragen, ihr ein Führungszeugnis zu erteilen. Darin wird ihr mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt (§ 30 Abs. 1 BZRG). Das Bundeszentralregister ist eine vom Bundesamt für Justiz geführte Datenbank über rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen. Daneben werden in dem Register u. a. bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (z. B. Versagen von Pässen und von Waffenbesitzkarten, Entzug des Rechts, ein Gewerbe auszuüben, Verbot, Kinder und Jugendliche auszubilden), Vermerke über Schuldunfähigkeit sowie Verurteilungen gegen Deutsche im Ausland aufgenommen (§ 3 BZRG).

Beantragung

Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig. Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird (§ 30 Abs. 2, 4 u. 5 BZRG).

Ausgenommene Einträge

Bestimmte Eintragungen im Bundeszentralregister sind von der Aufnahme in das Führungszeugnis ausgenommen. Dazu gehören u. a.

  • Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten (sofern keine weitere Verurteilung vermerkt ist),
  • Geldstrafen bis zu neunzig Tagessätzen (sofern keine weitere Verurteilung vermerkt ist),
  • Jugendstrafen bis zu zwei Jahre bei Strafaussetzung,
  • Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie
  • Verurteilungen von drogenabhängigen Straftätern unter gewissen Voraussetzungen (§ 32 Abs. 2 BZRG).

Unbeschränkte Auskunft erhalten u. a. die Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie das Bundesamt und die Landesämter für Verfassungsschutz (§ 41 Abs. 1 BZRG).

Löschung

Je nach Höhe des Urteils werden die Eintragungen im Bundeszentralregister nach Ablauf bestimmter Fristen von 3, 10, 15 oder mindestens 20 Jahren gelöscht (§ 34 BZRG). Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den Sachverhalt, der der Verurteilung zugrunde liegt, nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder zu tilgen ist (§ 53 Abs. 3 BZRDGV). Das bedeutet, dass bei einer Einstellung der Bewerber die gelöschten oder im Führungszeugnis nicht aufgeführten arbeitsplatzbezogenen Vorstrafen gegenüber dem Arbeitgeber nicht offenbaren muss.

Rechtsquelle

§§ 30 bis 40 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)

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