Beschreibung
Voraussetzung der Errichtung
Bestehen in einem Unternehmen mindestens zwei Betriebsräte, ist die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats gemäß § 47 Abs. 1 BetrVG zwingend vorgeschrieben.
Dessen Errichtung bedarf es nur dann nicht, wenn gemäß § 3 Abs. 1 - 3 BetrVG in einem Unternehmen auf Grund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder Arbeitnehmerentscheidung ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat besteht. Denn dann gibt es keinen Abstimmungsbedarf zwischen den Interessen in verschiedenen Betrieben des Unternehmens angesiedelter Betriebsräte.
Der Gesamtbetriebsrat ist eine Dauereinrichtung. Nur seine Mitglieder wechseln in Abhängigkeit von ihrer Entsendung. Insbesondere nach Ablauf der turnusmäßigen Amtszeit der Mitglieder der Betriebsräte finden Neubesetzungen des GBR statt.
Mitgliederzahl
Jeder Betriebsrat von Betrieben mit bis zu drei Mitgliedern entsendet eines seiner Mitglieder. Betriebsräte mit mehr als drei Mitgliedern entsenden unter angemessener Berücksichtigung der Geschlechter zwei ihrer Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat (§ 47 Abs. 2 BetrVG). Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats davon abweichend geregelt werden (§ 47 Abs. 4 BetrVG).
Für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats muss mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden. Durch diese Vorgabe wird klargestellt, dass im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes dem anderen Mitglied aus demselben Betrieb nicht dessen Stimmen zufallen. Es kann z.B. in einer Sitzung des GBR das Mitglied aus dem Betrieb A mit 100 AN das GBR-Mitglied M1 fehlen und M 2 erscheinen. Das Mitglied M 2 verfügt dann in der Sitzung des GBR nicht über 100 Stimmen. Es kann nur seines 50 Stimmen einsetzen.
Werden pro Mitglied mehr als ein Ersatzmitglied bestellt, ist die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen (§ 47 Abs. 3 BetrVG).
Für die Auswahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des GBR schreibt das Gesetz den Betriebsräten kein bestimmtes Verfahren vor. Die Auswahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder erfolgt deshalb durch Beschluss mit einfacher Mehrheit des Betriebsrats (BAG v. 21.7.2004 - 7 ABR 58/03).
Es kann sein, dass einem GBR mehr als 40 Mitglieder angehören. Dadurch würde die Zahl seiner Mitglieder eine dessen Arbeit lähmende Größe erreichen. Entsprechendes gilt für die Kosten des Arbeitgebers. Aus diesem Grund können der Arbeitgeber und der GBR in einer Betriebsvereinbarung die Reduzierung der Mitgliederzahl vorsehen.
In der Betriebsvereinbarung kann bestimmt werden, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.
Regional verbunden sind Betriebe, die räumlich nicht weit voneinander entfernt liegen. Durch gleichartige Interessen verbunden sind Betriebe z. B. bei gleichen oder ähnlichen Betriebszwecken oder gleicher Struktur der Belegschaft.
Nicht vorgeschrieben ist, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf genau 40 Gesamtbetriebsratsmitglieder oder weniger festlegen müssen (BAG v. 15.8.1978 - 6 ABR 56/77).
Die Entscheidung über die Mitgliederzahl liegt im Ermessen der beiden Seiten. Dies gilt nicht, soweit eine anderslautende tarifvertragliche Regelung (§ 47 Abs. 4 BetrVG) über die Mitgliederzahl besteht (§ 47 Abs. 5 BetrVG). Damit soll die Arbeitsfähigkeit des Gesamtbetriebsrats sichergestellt werden.
Kommt eine Einigung über eine Reduzierung der Mitgliederzahl nicht zustande, so entscheidet gemäß § 47 Abs. 6 BetrVG eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
Stimmengewichtung
Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste zur letzten Betriebsratswahl eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen diese Stimmen anteilig zu (§ 47 Abs. 7 BetrVG). Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind. Sind mehrere Mitglieder entsandt worden, so stehen ihnen diese Stimmen anteilig zu (§ 47 Abs. 8 BetrVG).
Konstituierung des Gesamtbetriebsrats
Liegen die Voraussetzungen zur Errichtung eines Gesamtbetriebsrats vor, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit eine solche nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs die konstituierende Sitzung einzuberufen. Die Einladung ist an die Betriebsräte der zu dem Unternehmen gehörigen Betriebe zu richten. Mit ihr ist die Aufforderung zur Entsendung von zwei ihrer Mitglieder in den GBR zu verbinden.
Diese Sitzung hat der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats zu leiten. Sie beginnt mit der Wahl eines Wahlleiters. Mit dessen Bestellung erlischt das Teilnahmerecht des einladenden Vorsitzenden. Das gilt nur dann nicht, wenn er selbst dem GBR als Mitglied angehört.
In dieser konstituierenden Sitzung werden dann der Vorsitzende des GBR und dessen Stellvertreter gemäß § 51 Abs. 2 BetrVG durch Mehrheitsbeschluss "gewählt".
Aus der Verweisung in § 51 BetrVG auf § 26 BetrVG folgt die Möglichkeit einer formlosen "Wahl". Denn es handelt sich mangels Zusatz des Wortes "geheim" nicht um eine echte Wahl. Es ist vielmehr eine Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss möglich.
Beschlussfähigkeit des GBR
Der Mehrheitsbeschluss ist gemäß den im GBR für Abstimmungen geltenden Regel des § 51 BetrVG zu fassen. Dazu bedarf es der Beschlussfähigkeit des Gremiums. Diese ist beim Erscheinen von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und deren Stimmgewicht in Höhe der Hälfte der Stimmen aller Mitglieder gegeben. Diese Voraussetzung ist z.B. erfüllt, wenn von 10 Mitgliedern 5 erscheinen und diese von z.B. 10.000 Stimmen 5.000 Stimmen mitbringen. Sie wäre aber nicht erfüllt, wenn die 5 Mitglieder nur zusammen 4:000 Stimmen auf sich vereinigen würden.
Bildung und Besetzung von Ausschüssen des GBR
Besteht der Gesamtbetriebsrat aus mindestens neun Mitgliedern, sind die Mitglieder der nach § 51 mit §§ 27 und 28 BetrVG zu bildenden Ausschüsse in geheimer Wahl zu wählen.
Bezüglich der "Wahl" des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und bei der geheimen Wahl der Ausschussmitglieder stehen den GBR Mitgliedern Stimmen entsprechend der Zahl ihrer Stimmpakete zu. Es wird nicht nach "Köpfen" gerechnet. Für das Mehrheitserfordernis kommt es nur auf die Zahl der nach § 47 Abs. 7 und 8 BetrVG errechneten Stimmen an. Es bedarf anders als für die Beschlussfähigkeit nicht zusätzlich der Stimmen einer bestimmten Zahl von Mitgliedern.
Die einem Mitglied zustehende Stimmzahl ändert sich im Laufe seiner Mitgliedschaft im GBR nicht. Denn diese richtet sich nach der Zahl der anlässlich der Betriebsratswahl in der Wählerliste eingetragenen Arbeitnehmer. Jedes Mitglied des GBR verfügt als Stimmpaket immer gleichbleibend über die Hälfte der Zahl der bei seiner Wahl in der Wählerliste ausgewiesenen Arbeitnehmer.
Beispiel: Ein GBR kann z.B. aus 10 Mitgliedern mit zusammen 10.000 Stimmen bestehen. Hier wäre eine "Wahl" bei Erscheinen von 5 Mitgliedern mit 5000 Stimmen möglich. Denn damit ist die Beschlussfähigkeit des GBR erreicht. Die Wahl müsste aber vertagt werden, wenn diese 5 Mitglieder nur zusammen 4000 Stimmen hätten. Im Beispielsfall genügte es für die als "Wahl" bezeichnete Beschlussfassung, wenn eines der 5 erschienenen Mitglieder mit dem ihm zustehenden Stimmpaket von 3000 Stimmen für die Wahl eines GBR-Mitgliedes zum Vorsitzenden stimmte.
Der im vorstehenden Bespiel erläuterte Weg einer Beschlussfassung gilt für alle Beschlüsse des GBR.
Der Gesamtbetriebsrat entfällt mit dem Wegfall der Voraussetzungen für seine Errichtung. Dazu kann es z.B. kommen, wenn ein Unternehmen einen seiner beiden Betriebe verkauft.
Originäre Zuständigkeit
Grundlagen und Grenzen
Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist grundsätzlich der von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählte Betriebsrat zuständig. Es geht nur dann auf den Gesamtbetriebsrat über, wenn eine Angelegenheit zu regeln ist,
- die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft und
- nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann (Grundsatz des „Nichtregelnkönnens“, § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG).
Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat (§ 50 Abs. 1 S 1 2. Halbsatz.). Das Wort „insoweit“ beschränkt seine Zuständigkeit auf die originären Aufgaben des Gesamtbetriebsrats.
Im Bereich der zwingenden Mitbestimmung gilt für das Verhältnis der betriebsverfassungsrechtlichen Organe der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung in Form des Prinzips "Entweder/ Oder". Deren Zuständigkeiten schließen sich gegenseitig aus. Übt z.B. der zuständige BR sein Mitbestimmungsrecht nicht aus, fällt dies nicht automatisch dem GBR zu. Beide Gremien stehen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht in einem Über-/ Unterordnungsverhältnis. Ihr Verhältnis zueinander ist das der Gleichberechtigung. Der GBR kann den Betriebsrat nicht zum Handeln zwingen. Es handelt sich um ein gleichberechtigtes Nebeneinander mit getrennten Zuständigkeiten.
In erster Linie ist immer der Betriebsrat zuständig. Nur unter bestimmten Voraussetzungen verlagert sich dessen Zuständigkeit auf den GBR. Das ist dann der Fall, wenn eine Angelegenheit mehrere Betriebe betrifft und zwingend in allen Betrieben nur einheitlich geregelt werden kann. Das ist für eine betriebsübergreifende Betriebsänderung der Fall. Für eine ausschließlich betriebsbezogenen Betriebsänderung ist hingegen der örtliche Betriebsrat zuständig (BAG v. 18.7.2017 - 1 AZR 546/15 in NZA 2017, 1618 Rn. 36). Durch die betriebsübergreifenden Maßnahmen entsteht ein Abstimmungsbedarf zwischen den Betrieben, z.B. welche Arbeiten in welchen Betrieb verlegt werden. Diese Abstimmung kann nur auf dem Weg des dem GBR zuwachsenden Mitbestimmungsrechts umgesetzt werden. Dessen Partner auf Unternehmensseite ist das Unternehmen in seiner Eigenschaft als Betriebsarbeitgeber.
Zugleich wird mit dem vorstehenden Beispiel eine Grenze der Zuständigkeit des GBR deutlich. Dessen Zuständigkeit setzt das Bestehen eines Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats voraus. Nur in diesem Fall kann ein Zuständigkeitswechsel auf den GBR stattfinden. Demgemäß kann der GBR in einem betriebsratslosen Betrieb nicht anstelle eines fehlenden Betriebsrats handeln. Eine zwischen dem GBR und dem Arbeitgeber getroffene Regelung erstreckt sich daher nur auf den betriebsratslosen Betrieb. Dabei muss der notwendig einheitlich zu regelnde Komplex den betriebsratslosen Betrieb erfassen.
Ganz vereinfacht erklärt, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, wenn die Abfahrtszeiten zweier aus gegensätzlichen Richtungen auf einer eingleisigen Strecke verkehrender Züge zu regeln sind. Hier herrscht ein zwingender Abstimmungsbedarf bezüglich der Fahrzeiten zwischen den Nutzern der Strecke.
Innerhalb eines Mitbestimmungstatbestands wie z.B. der Regelung der Arbeitszeit ist eine Aufspaltung der Zuständigkeiten auf den GBR z.B. zur Regelung der Schichtzahl und den Betriebsrat z.B. zur Regelung von Beginn und Ende der Schichten nicht möglich. Hier sind ausschließlich entweder die einzelnen Betriebsräte oder der Gesamtbetriebsrat zuständig. Etwas anderes kann gelten, wenn bezüglich des Beginns und des Endes der Schichten kein Abstimmungsbedarf zwischen den Betriebsräten bestünde. Es lägen dann zwei und nicht ein Regelungskomplex vor.
Mit dem Grundsatz der Zuständigkeitstrennung ist eine Beschränkung der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats auf eine bloße Rahmenkompetenz nicht vereinbar. (BAG v. 18.7.2017 - 1 ABR 59/15 in NZA 2017, 1615 Rn. 21; Fitting, BetrVG, 33. Aufl. 2026, § 50 Rn. 28).
Sofern der Gesamtbetriebsrat für die Behandlung einer Angelegenheit originär zuständig ist, hat er diese Angelegenheit insgesamt mit dem Arbeitgeber zu regeln. Er kann z.B. den Regelungsgegenstand "Unternehmenskleidung" nicht dergestalt in zwei Teile gliedern, dass im einen Teil deren Farbe und in dem anderen Teil die Art der Kleidungsstücke geregelt werden, z.B. bei der Müllabfuhr kurze oder lange Hosen.
Die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung ist zwingend und unabdingbar. Daher können Betriebs- oder Tarifvertragsparteien weder unmittelbar noch mittelbar eine von der zwingenden gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat abweichende Regelung treffen (BAG v. 14.11.2006 – 1 ABR 4/06).
Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten
Die zwingende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats setzt das Erfordernis einer unternehmenseinheitlichen oder zumindest betriebsübergreifenden Lösung voraus. Diese sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Den einzelnen Betriebsräten muss demgemäß eine Regelung aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein (objektive Unmöglichkeit).
Der GBR ist z.B. zuständig, wenn der Arbeitgeber für mehrere Betriebe ein einheitliches elektronisches Datenverarbeitungssystem einführen will, das die Verwendung eines einheitlichen Programms, einheitlicher Formate und einheitlicher Eingabemasken erfordert. Das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung dieser technischen Einrichtung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) kann nur vom Gesamtbetriebsrat wahrgenommen werden (BAG v. 14.11.2006 – 1 ABR 4/06).
Der Gesamtbetriebsrat kann auch für einen Schichtrahmenplan zuständig sein, wenn der Arbeitgeber in mehreren Betrieben eine Dienstleistung erbringt, deren Arbeitsabläufe technisch-organisatorisch miteinander verknüpft sind (BAG v. 19.6.2012 - 1 ABR 19/11).
Bloße Interessen des Arbeitgebers an der Einsparung von Kosten genügen für einen Zuständigkeitswechsel vom BR auf den GBR nicht.
Die bloße Zweckmäßigkeit oder der Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung ist nicht geeignet, in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu begründen (BAG v. 9.12.2003 – 1 ABR 49/02). Ebenso können weder der arbeitsrechtliche noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs.1 BetrVG die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründen (BAG v. 18.5.2010 - 1 ABR 96/08).
Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers
Der Gesamtbetriebsrat ist aber nicht nur zuständig für Angelegenheiten, deren Regelung den Einzelbetriebsräten objektiv unmöglich ist. Vielmehr erfasst die Gesetzesvorschrift (§ 50 Abs. 1 BetrVG) auch die subjektive Unmöglichkeit der Einzelbetriebsräte, eine Regelung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung bestimmen. Dies gilt insbesondere bei Angelegenheiten, die durch freiwillige Betriebsvereinbarungen (§ 88 BetrVG) geregelt werden können (BAG v. 9.12.2003 - 1 ABR 49/02). Der Arbeitgeber kann aber nur dann eine Regelung mit dem Gesamtbetriebsrat verlangen, wenn er mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er die Leistung überhaupt erbringt. Das ist z. B. bei Fragen der Vergütung der AT-Angestellten nicht der Fall, weil der Arbeitgeber auch bei AT-Angestellten zur Leistung der Vergütung verpflichtet ist (§ 611 Abs. 1 BGB, BAG v. 23.3.2010 - 1 ABR 82/08).
Zuständigkeit per Beauftragung
Der Gesamtbetriebsrat kann auch per Beauftragung durch einen örtlichen Betriebsrat tätig werden. Dazu muss der örtliche Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat mit der Übernahme der Verhandlungen und gegebenenfalls des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung beauftragen. Eine vom GBR kraft seines Auftrages mit dem Arbeitgeber abgeschlossene Vereinbarung ist keine Gesamtbetriebsvereinbarung. Die vom GBR unterzeichnete Regelung bleibt eine Betriebsvereinbarung. Bei dieser ist der GBR nur als Vertreter des Betriebsrats aufgetreten. Kündigungsberechtigt ist deshalb nur der beauftragende örtliche Betriebsrat. Ebenso ist nur der Betriebsrat berechtigt, deren Durchführung von dem Arbeitgeber zu verlangen.
Die Beauftragung des GBR ist mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des beauftragenden Betriebsrats zu beschließen. Die anschließende Beauftragung ist dem GBR mit der Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden versehen zuzuleiten.
Der Gesamtbetriebsrat kann den Auftrag grundsätzlich nicht zurückweisen. Andernfalls wäre das Beauftragungsrecht der einzelnen Betriebsräte wertlos.
Eine Zurückweisung ist bei einer Verbindung des Auftrags mit unzulässigen Vorgaben denkbar. Dasselbe wäre möglich bei einer Übertragung sämtlicher Zuständigkeiten des Betriebsrats auf den GBR, z.B. aller personellen Angelegenheiten. Der Betriebsrat darf sich dadurch nicht seiner Kernaufgaben entledigen.
Sonstige Aufgaben
Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten werden zwischen Unternehmer und Gesamtbetriebsrat Gesamtbetriebsvereinbarungen abgeschlossen. Die Vorschriften für den Abschluss, die Durchführung, die Einschränkungen sowie die Beendigung von Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG) sind entsprechend anzuwenden.
Besteht in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses (§ 107 Abs. 2 BetrVG) mit einfacher Mehrheit.
Besteht kein Gesamtbetriebsrat, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 47 Abs. 1, 17a BetrVG), kann kein Wirtschaftsausschuss gebildet werden.
Der Gesamtbetriebsrat bestellt für Betriebe ohne Betriebsrat den Wahlvorstand für die Betriebsratswahl (§ 17 Abs. 1 BetrVG). Sofern in einem Betrieb mit bestehendem Betriebsrat acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats noch kein Wahlvorstand bestellt ist, kann ihn der Gesamtbetriebsrat bestellen (§ 16 Abs. 3 BetrVG).
In einem Konzern kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind (§ 54 Abs. 1 S. 1 BetrVG).
Geschäftsführung
Laufende Geschäfte
Die für die Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Betriebsrats gemäß der Aufzählung in § 51 BetrVG weitgehend entsprechend. Es werden unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten, ob an die Sitzungen des GBR nur durch ein GBR-Mitglied vertretene Gewerkschaften teilnehmen dürfen. Die Gegenmeinung hält die Mitgliedschaft eines Betriebsratsmitgliedes in der betreffenden Gewerkschaft für ausreichend, auch wenn kein GBR -Mitglied der Gewerkschaft angehört (siehe Fitting, BetrVG, 33. Aufl. 2026, § 51 Rn. 37). Der letzten Meinung kann gefolgt werden. Sie vermeidet reine Zufallsergebnisse.
Abweichend von den für den BR geltenden Regeln ist der Gesamtbetriebsrat nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten (§ 51 Abs. 3 BetrVG).
Für die Beschlussfassung der Ausschüsse des Gesamtbetriebsrat ist zur Beschlussfähigkeit lediglich die Teilnahme von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich (§ 51 Abs. 4 BetrVG). In den Ausschüssen des GBR wird nach Köpfen, nicht nach Stimmpaketen, abgestimmt. Das folgt aus der Verweisung auf § 33 Abs. 1 und 2 in § 51 Abs. 5 BetrVG.
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen (§ 52 BetrVG, § 97 Abs. 7 SGB IX). Gehört der Gesamtschwerbehindertenvertreter dem GBR als Mitglied an, ist nicht zusätzlich dessen Stellvertreter zu den Sitzungen des GBR zu laden.
Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Betriebsräteversammlung einzuberufen (§ 53 Abs. 1 BetrVG). Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat (§ 51 Abs. 5 BetrVG).
Ausschüsse
Hat ein Gesamtbetriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Gesamtbetriebsausschuss, der aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und entsprechend der Staffelung des § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG aus weiteren Ausschussmitgliedern besteht, z.B. bei 9 bis 16 Mitgliedern aus 3 weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses wählt der Gesamtbetriebsrat in geheimer Wahl entsprechend den Vorschriften für die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses des Betriebsrats. (§ 51 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, BAG v. 21.7.2004 - 7 ABR 62/03).
Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende leitet die Wahl.
Der Gesamtbetriebsrat kann dem Gesamtbetriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen (absolute Mehrheit) seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform (§ 27 Abs. 1 u. 2 BetrVG).
Der Gesamtbetriebsrat kann weitere Ausschüsse bilden, wenn in dem Unternehmen mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Auch den weiteren Ausschüssen können mit absoluter Mehrheit Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern ein Gesamtbetriebsausschuss besteht (§ 51 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 s. 1 u. 3, Abs. 2 BetrVG).
Betriebsübergang
Ein Übergang einzelner Betriebe eines Unternehmens auf einen Erwerber berührt den Fortbestand des Gesamtbetriebsrats beim Veräußerer nicht. Denn der Gesamtbetriebsrat ist kein gewähltes Gremium. Es handelt sich vielmehr um eine Dauereinrichtung. Dieser gehören vergleichbar einer Delegiertenversammlung aus den Betriebsräten entsandte Mitglieder an. Der Gesamtbetriebsrat bleibt bestehen, sofern dem Unternehmen noch mindestens zwei Betriebe mit Betriebsräten verbleiben.
Nur in dem seltenen Fall, dass alle Betriebe eines Unternehmens, z.B. dessen sämtliche Warenhäuser auf einen Erwerber nach § 613a BGB übergehe, geht der Gesamtbetriebsrat als Dauereinrichtung mit (vgl. BAG v. 5.6.2002 - 7 ABR 17/01). Andernfalls würde er in dem neuen Unternehmen sofort wieder mittels Einladung zu dessen konstituierender Sitzung neu zu bilden sein.
Der Gesamtbetriebsrat ist die gesetzliche Vertretung der Arbeitnehmer auf der Unternehmensebene (Fitting, BetrVG, 33. Aufl. 2026, § 47 Rn. 1). Er ist aber- anders als der Vorstand und der Aufsichtsrat - nicht dessen Organ.
Die Einrichtung des Gesamtbetriebsrats beruht auf dem gesetzgeberischen Wunsch, Arbeitnehmervertretungen überall dort anzusiedeln, wo die Arbeitnehmer betreffende Entscheidungen getroffen werden (Willemsen/Hohenstatt , Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, 7. Aufl. 2026, Kapitel 4, Rn. 101). Besteht ein Unternehmen aus vielen Betrieben, verlagern sich die Entscheidungen aus den Betrieben in die Unternehmensebene.
Für den Fortbestand von Gesamtbetriebsvereinbarungen im übertragenden Unternehmen ist der Wechsel der Entscheidungsebene unerheblich. Denn vergleichbar Betriebsvereinbarungen hängt deren Geltung nicht vom Bestand des sie verabschiedenden Gremiums ab.