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Lexikon
Gesamtbetriebsrat

Gesamtbetriebsrat

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Redaktion
Stand:  3.7.2023
Lesezeit:  04:00 min

Kurz erklärt

Ein Gesamtbetriebsrat ist ein Betriebsratsgremium, das für mehrere Betriebe eines Unternehmens zuständig ist und aus Mitgliedern der Betriebsräte der einzelnen Betriebe besteht. Er koordiniert und vertritt die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den beteiligten Betrieben und hat Aufgaben wie die Beratung und Unterstützung der Betriebsräte bei grenzüberschreitenden Angelegenheiten oder die Abstimmung von Betriebsvereinbarungen und Interessenausgleichen, die mehrere Betriebe betreffen.

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Begriff

Selbständiges betriebsverfassungsrechtliches Organ der Arbeitnehmervertretung in Unternehmen mit mehreren Betriebsräten

Beschreibung

Errichtung und Auflösung

Bestehen in einem Unternehmen mindestens zwei Betriebsräte, ist die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats zwingend vorgeschrieben (§ 47 Abs. 1 BetrVG). Die Bildung eines Gesamtbetriebsrats liegt nicht im Ermessen der Betriebsräte. Die Unterlassung kann eine grobe Pflichtverletzung sein (§ 23 Abs. 1 BetrVG, BAG v. 23.9.1980 - 6 ABR 8/78). Ausnahmsweise entfällt die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats, wenn in einem Unternehmen auf Grund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder Arbeitnehmerentscheidung ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat besteht (§ 3 Abs. 1 bis 3 BetrVG). Der Gesamtbetriebsrat ist eine Dauereinrichtung, die über die Wahlperiode der einzelnen Betriebsräte hinaus mit wechselnden Mitgliedern bestehen bleibt. Er ist den einzelnen Betriebsräten im Unternehmen nicht übergeordnet (§ 50 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Liegen die Voraussetzungen zur Errichtung eines Gesamtbetriebsrats vor, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit eine solche nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs die konstituierende Sitzung einzuberufen, in der der Gesamtbetriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter gewählt werden (§ 51 Abs. 2 BetrVG). Die Wahl des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt regelmäßig für die Dauer ihrer Amtszeit als Betriebsratsmitglieder. Der Gesamtbetriebsrat wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung nicht mehr vorliegen. 

Mitgliederstärke

Jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern entsendet eines seiner Mitglieder. Betriebsräte mit mehr als drei Mitgliedern entsenden unter angemessener Berücksichtigung der Geschlechter zwei ihrer Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat (§ 47 Abs. 2 BetrVG). Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats davon abweichend geregelt werden (§ 47 Abs. 4 BetrVG). Für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen, das für das ordentliche Mitglied in den Gesamtbetriebsrat eintritt, wenn dieses zeitweilig verhindert ist oder aus dem Gremium ausscheidet. Werden pro Mitglied mehr als ein Ersatzmitglied bestellt, ist die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen (§ 47 Abs. 3 BetrVG). Ein bestimmtes Wahlverfahren schreibt das Gesetz nicht vor. Die Auswahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder erfolgt durch Beschluss mit einfacher Mehrheit des Betriebsrats (§ 33 BetrVG, BAG v. 21.7.2004 - 7 ABR 58/03). Gehören dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden. Regional verbunden sind Betriebe, die räumlich nicht weit voneinander entfernt sind. Durch gleichartige Interessen verbunden sind Betriebe z. B. bei gleichen oder ähnlichen Betriebszwecken oder gleicher Struktur der Belegschaft. Nicht vorgeschrieben ist, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf genau 40 Gesamtbetriebsratsmitglieder oder weniger festlegen müssen (BAG v. 15.8.1978 - 6 ABR 56/77). Die Entscheidung über die Mitgliederzahl liegt im Ermessen der beiden Seiten. Dies gilt nicht, soweit eine anderslautende tarifvertragliche Regelung (§ 47 Abs. 4 BetrVG) über die Mitgliederzahl besteht (§ 47 Abs. 5 BetrVG). Damit soll die Arbeitsfähigkeit des Gesamtbetriebsrats sichergestellt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat (§ 47 Ab. 6 BetrVG).

Stimmengewichtung

Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste zur letzten Betriebsratswahl eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen diese Stimmen anteilig zu (§ 47 Abs. 7 BetrVG). Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind. Sind mehrere Mitglieder entsandt worden, so stehen ihnen diese Stimmen anteilig zu (§ 47 Abs. 8 BetrVG).

Originäre Zuständigkeit

Grundlagen und Grenzen

Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist grundsätzlich der von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählte Betriebsrat zuständig. Es geht nur dann auf den Gesamtbetriebsrat über, wenn eine Angelegenheit zu regeln ist,

  • die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft und
  • nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann (Grundsatz des „Nichtregelnkönnens“, § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG).

Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat (§ 50 Abs. 1 S 1 2. Halbs.). Das Wort „insoweit“ beschränkt seine Zuständigkeit auf originären Aufgaben des Gesamtbetriebsrats. Darüber hinaus ist er nicht berechtigt, in Konzernunternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat nicht gebildet haben, Angelegenheiten zu regeln, für die ausschließlich der örtliche Betriebsrat zuständig ist (z. B. ein unternehmenseinheitliches Punktesystem für betriebsbedingte Kündigungen, Zustimmung zu einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Einstellung, BAG v. 14.11.2006 – 1 ABR 4/06). Im Bereich der zwingenden Mitbestimmung gilt für das Verhältnis der betriebsverfassungsrechtlichen Organe der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung. Innerhalb eines Mitbestimmungstatbestands ist eine Aufspaltung der Zuständigkeiten auf mehrere betriebsverfassungsrechtliche Organe nicht möglich. Hier sind ausschließlich entweder die einzelnen Betriebsräte oder der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat zuständig. Mit dem Grundsatz der Zuständigkeitstrennung ist eine Beschränkung der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats auf eine bloße Rahmenkompetenz nicht vereinbar. Sofern der Gesamtbetriebsrat für die Behandlung einer Angelegenheit originär zuständig ist, hat er diese Angelegenheit insgesamt mit dem Arbeitgeber zu regeln. Die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung ist zwingend und unabdingbar. Daher können Betriebs- oder Tarifvertragsparteien weder unmittelbar noch mittelbar eine von der zwingenden gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat abweichende Regelung treffen (BAG v. 14.11.2006 – 1 ABR 4/06).

Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten

Die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats setzt außerdem voraus, dass ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder zumindest betriebsübergreifende Regelung besteht, die aber aus technischen oder rechtlichen Gründen von den örtlichen Betriebsräten nicht geregelt werden kann (objektive Unmöglichkeit). Die bloße Zweckmäßigkeit oder der Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung ist jedenfalls nicht geeignet, in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu begründen (BAG v. 9.12.2003 – 1 ABR 49/02). Ebenso können weder der arbeitsrechtliche noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats rechtfertigen (BAG v. 18.5.2010 - 1 ABR 96/08). Entsprechendes gilt für Kosteneinsparungen oder das Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers. Ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Eine produktionstechnische Notwendigkeit liegt z. B. dann vor, wenn ohne einheitliche Regelung eine technisch untragbare Störung eintreten würde. Dieser Fall kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber für mehrere Betriebe ein einheitliches elektronisches Datenverarbeitungssystem einführen will, das die Verwendung eines einheitlichen Programms, einheitlicher Formate und einheitlicher Eingabemasken erfordert. Das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung dieser technischen Einrichtung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) kann nur vom Gesamtbetriebsrat wahrgenommen werden (BAG v. 14.11.2006 – 1 ABR 4/06). Der Gesamtbetriebsrat kann auch für einen Schichtrahmenplan zuständig sein, wenn der Arbeitgeber in mehreren Betrieben eine Dienstleistung erbringt, deren Arbeitsabläufe technisch-organisatorisch miteinander verknüpft sind (BAG v. 19.6.2012 - 1 ABR 19/11).

Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers

Der Gesamtbetriebsrat ist aber nicht nur zuständig für Angelegenheiten, deren Regelung den Einzelbetriebsräten objektiv unmöglich ist. Vielmehr erfasst die Gesetzesvorschrift (§ 50 Abs. 1 BetrVG) auch die subjektive Unmöglichkeit der Einzelbetriebsräte, eine Regelung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung bestimmen. Dies gilt insbesondere bei Angelegenheiten, die durch freiwillige Betriebsvereinbarungen (§ 88 BetrVG) geregelt werden können (BAG v. 9.12.2003 - 1 ABR 49/02). Der Arbeitgeber kann aber nur dann eine Regelung mit dem Gesamtbetriebsrat verlangen, wenn er mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er die Leistung überhaupt erbringt. Das ist z. B. bei Fragen der Vergütung der AT-Angestellten nicht der Fall, weil der Arbeitgeber auch bei AT-Angestellten zur Leistung der Vergütung verpflichtet ist (§ 611 Abs. 1 BGB, BAG v. 23.3.2010 - 1 ABR 82/08).

Zuständigkeit per Beauftragung

Der Gesamtbetriebsrat kann auch perBeauftragung durch einen örtlichen Betriebsrat tätig werden. Dazu muss der örtliche Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen (absolute Mehrheit) den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine in seine Zuständigkeit fallende, konkret bestimmte Angelegenheit für ihn zu behandeln. Die Übertragung hat in Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) zu erfolgen (§ 50 Abs. 2 BetrVG). Der Gesamtbetriebsrat kann den Auftrag nur zurückweisen, wenn dieser mangels Beteiligungsrechten unzulässig ist, der Auftrag nicht klar genug formuliert oder mit unzulässigen Auflagen verbunden ist. Es bleibt dem Betriebsrat überlassen, ob er sich die Entscheidung in dieser Angelegenheit selbst vorbehält oder ob der Gesamtbetriebsrat die Entscheidung für den Betriebsrat treffen soll. Schließt der Gesamtbetriebsrat eine Vereinbarung auf Grund der Beauftragung durch einen örtlichen Betriebsrat ab, handelt es sich um eine Einzelbetriebsvereinbarung. Diese gilt daher auch nur für diesen Betrieb, dessen Betriebsrat demzufolge die Durchführung der Vereinbarung auch vom Arbeitgeber verlangen (§ 77 Abs. 1 BetrVG) und diese Betriebsvereinbarung kündigen kann (§ 77 Abs. 5 BetrVG, BAG v. 18.9.2002 - 1 ABR 54/01).

Sonstige Aufgaben

Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten werden zwischen Unternehmer und Gesamtbetriebsrat Gesamtbetriebsvereinbarungen abgeschlossen. Die Vorschriften für den Abschluss, die Durchführung, die Einschränkungen sowie die Beendigung von Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG) sind entsprechend anzuwenden. Besteht in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses (§ 107 Abs. 2 BetrVG) mit einfacher Mehrheit. Besteht kein Gesamtbetriebsrat, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 47 Abs. 1, 17a BetrVG), kann kein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Der Gesamtbetriebsrat bestellt für Betriebe ohne Betriebsrat den Wahlvorstand für die Betriebsratswahl (§ 17 Abs. 1 BetrVG). Sofern in einem Betrieb mit bestehendem Betriebsrat acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats noch kein Wahlvorstand bestellt ist, kann ihn der Gesamtbetriebsrat bestellen (§ 16 Abs. 3 BetrVG). In einem Konzern kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind (§ 54 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Außerhalb der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes obliegen dem Konzernbetriebsrat folgende Rechte und Aufgaben:

  • Die Bestellung der Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz und dem Mitbestimmungsgesetz (§ 26 Abs. 2 S. 1 WO DrittelbG, § 4 Abs. 4 3. WO MitbestG).
  • Stellung eines Antrags auf gerichtliche Prüfung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (§ 98 Abs. 2 Nr. 2 u. 4 AktG).
  • Die Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer (§ 22 Abs. 2 MitbestG).
  • Die Bestellung der inländischenArbeitnehmervertreter des besonderen Verhandlungsgremiums (§ 11 Abs. 1 EBRG).
  • Die Bildung von Wahlgremien zur Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums einer Europäischen Gesellschaft (§ 8 Abs. 2 oder 3 SEBG).

Geschäftsführung

Laufende Geschäfte

Die für die Geschäftsführung des Betriebsrats geltenden Bestimmungen sind weitgehend entsprechend auch für den Gesamtbetriebsrat anzuwenden (§ 51 Abs. 1, Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 4, BetrVG). Abweichend hiervon ist der Gesamtbetriebsrat nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten (§ 51 Abs. 3 BetrVG). Für die Beschlussfassung der Ausschüsse des Gesamtbetriebsrat ist zur Beschlussfähigkeit lediglich die Teilnahme von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich (§ 51 Abs. 4 BetrVG). Die Gesamtschwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen (§ 52 BetrVG, § 97 Abs. 7 SGB IX). Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Betriebsräteversammlung einzuberufen (§ 53 Abs. 1 BetrVG). Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat (§ 51 Abs. 5 BetrVG).

Ausschüsse

Hat ein Gesamtbetriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Gesamtbetriebsausschuss, der aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und entsprechend der Staffelung für die Besetzung des Betriebsausschusses (§ 27 Abs. 1 BetrVG) aus weiteren Ausschussmitgliedern (z.B. bei 9 bis 16 Mitgliedern aus 3 weiteren Mitgliedern) besteht (§ 51 Abs. 1 BetrVG). Die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses wählt der Gesamtbetriebsrat in geheimer Wahl entsprechend den Vorschriften für die Wahl der weiteren Mitglieder des (§ 51 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, BAG v. 21.7.2004 - 7 ABR 62/03). Der Gesamtbetriebsrat kann dem Gesamtbetriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen (absolute Mehrheit) seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform (§ 27 Abs. 1 u. 2 BetrVG). Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende leitet die Wahl. Der Gesamtbetriebsrat kann weitere Ausschüsse bilden, wenn in dem Unternehmen mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Auch den weiteren Ausschüssen können mit absoluter Mehrheit Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern ein Gesamtbetriebsausschuss besteht (§ 51 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 s. 1 u. 3, Abs. 2 BetrVG).

Betriebsübergang

Im Falle eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) kommt ein Fortbestand des Gesamtbetriebsrats beim Erwerber nur in Betracht, wenn auf diesen sämtliche Betriebe des bisherigen Unternehmers übertragen werden. Überträgt ein Unternehmen seine sämtlichen Betriebe auf zwei andere, rechtlich selbständige Unternehmen, endet das Amt des in dem übertragenden Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrats (BAG v. 5.6.2002 - 7 ABR 17/01). Werden sämtliche oder einige Betriebe eines Unternehmens von einem anderen Unternehmen im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übernommen, behalten die in den Betrieben des abgebenden Unternehmens geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen in den übertragenen Teilen des Unternehmens ihren Status als (kollektive) Rechtsnormen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das andere Unternehmen bis dahin keinen Betrieb führte und die übertragenen Betriebe ihre Identität bewahrt haben. Wird nur ein Betrieb übernommen, bleiben die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen bestehen (BAG v. 18.9.2002 - 1 ABR 54/01).

Rechtsquellen

§§ 27 Abs. 1 u. 2, 33, 47 bis 5354, 77, 107 Abs. 2 BetrVG, §§ 126 Abs. 1, 613a Abs. 1 BGB, § 26 Abs. 2 S. 1 WO DrittelbG, § 4 Abs. 4 3. WO MitbestG, § 98 Abs. 2 Nr. 2 u. 4 AktG, § 11 Abs. 1 EBRG, § 8 Abs. 2 u. 3 SEBG, § 97 Abs. 7 SGB IX

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Der Gesamtbetriebsrat Teil II
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