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Eine Gesamtbetriebsvereinbarung ist eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat. Sie regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien und legt im Rahmen der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats verbindliche kollektivrechtliche Normen für die Arbeitnehmer aller oder mehrerer Betriebe des Unternehmens fest.
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Ein zwischen dem Unternehmer/Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenes Rechtsgeschäft, das die Rechte und Pflichten beider Parteien regelt und im Rahmen der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats verbindliche kollektivrechtliche Normen für die Arbeitnehmer aller oder mehrerer Betriebe des Unternehmens festlegt
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Im Rahmen seiner Zuständigkeit kann der Gesamtbetriebsrat mit dem Unternehmer bzw. dem Arbeitgeber Gesamtbetriebsvereinbarungen abschließen. Seine Zuständigkeit umfasst
Vereinbarungen, die der Gesamtbetriebsrat mit dem Arbeitgeber abschließt, weil der örtliche Betriebsrat ihn beauftragt hat, die Angelegenheit für ihn zu behandeln (§ 50 Abs. 2 S. 1 BetrVG), sind Einzelbetriebsvereinbarungen. Es bleibt dem beauftragenden Betriebsrat überlassen, ob er sich die Entscheidung über den Abschluss der vom Gesamtbetriebsrat ausgehandelten Betriebsvereinbarung selbst vorbehält oder ob der Gesamtbetriebsrat die Entscheidung für den Betriebsrat treffen soll (§ 50 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Die per Beauftragung vom Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung gilt demzufolge nur für diesen Betrieb, dessen Betriebsrat auch vom Arbeitgeber die Durchführung der Vereinbarung verlangen (§ 77 Abs. 1 BetrVG) und diese kündigen kann. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die für sämtliche oder doch mehrere Betriebe eines Unternehmens abgeschlossen wird, betrifft und regelt keine Angelegenheit des Unternehmens als solchem. Es geht um betriebliche Angelegenheiten, unabhängig davon, wie viele Betriebe von der Regelung betroffen sind. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung gilt daher nicht “im Unternehmen”, sondern in den Betrieben des Unternehmens. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung gestaltet, nicht anders als eine Einzelbetriebsvereinbarung, die kollektive Ordnung des jeweils von ihr betroffenen Betriebs (BAG v. 18.9.2002 - 1 ABR 54/01). Die Vorschriften für den Abschluss, die Durchführung, die Einschränkungen sowie die Beendigung von Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG) sind entsprechend anzuwenden.
Im Fall eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) behalten Gesamtbetriebsvereinbarungen, die in den Betrieben des abgebenden Unternehmens gelten, in den übertragenen Teilen des Unternehmens ihren Status als Rechtsnormen auch dann, wenn nur einer oder mehrere Betriebe übergehen. Werden sämtliche oder mehrere Betriebe eines Unternehmens von einem anderen Unternehmen im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übernommen (§ 613a BGB), wirken die von dem Gesamtbetriebsrat des abgebenden Unternehmens geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen gegenüber dem neuen Unternehmer fort. Wird nur ein einziger Betrieb von mehreren auf ein Unternehmen übertragen, in dem es einen Betrieb mit Betriebsrat nicht gibt, bleiben die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen bestehen (BAG v. 18.9.2002 - 1 ABR 54/01).
Gesamtbetriebsvereinbarungen gelten auch für Betriebe, die ihrer Verpflichtung zur Entsendung von Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nicht nachgekommen sind. Betriebe, die nicht betriebsratsfähig sind und solche die zwar betriebsratsfähig, aber betriebsratslos sind, werden von einer Gesamtbetriebsvereinbarung erfasst, soweit sie im gesamten Unternehmen anzuwenden ist oder der betreffende Betrieb ausdrücklich in den Geltungsbereich einbezogen wird (§ 50 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 BetrVG).
§§ 50, 77, 88 BetrVG, § 613a BGB
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