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Eine Gesamtbetriebsvereinbarung beruht auf einer Einigung zwischen dem Unternehmen als Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat. Ihr Inhalt betrifft eine für alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens zwingend einheitlich zu regelnde Angelegenheit. In den Geltungsbereich eine Gesamtbetriebsvereinbarung können auch betriebsratslose Betriebe des Unternehmens einbezogen werden. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung enthält Rechtsnormen. Ihr Inhalt gilt unabhängig vom Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer. Der Gesamtbetriebsrat kann deren Durchführung vom Arbeitgeber verlangen.
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Eine zwischen der Unternehmensleitung (Geschäftsführung oder Vorstand) in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Vereinbarung. In dieser werden verbindliche Normen für die Arbeitnehmer aller oder mehrerer Betriebe des Unternehmens festgelegt. Diese haben sich im Rahmen der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu bewegen. Außerdem werden darin die Vertragspartner betreffende Regelung vereinbart, z. B. die für die Kündigung der Gesamtbetriebsvereinbarung geltende Frist.
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Im Rahmen seiner Zuständigkeit kann der Gesamtbetriebsrat mit dem Unternehmer als Arbeitgeber Gesamtbetriebsvereinbarungen abschließen. Seine Zuständigkeit um-fasst
Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten,
Ein Beispiel dafür bildet. die nach § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtige unternehmensweite Einführung der Software Microsoft Office 365 (BAG v. 8.3.2022 - 1 ABR 20/21 in NZA 2022, 1134 Rn. 33 ff).
Mitbestimmungsfreie Maßnahmen, Regelungen oder Leistungen,
deren Inhalt der Arbeitgeber
(z.B. Verteilung einer freiwilligen Jahresprämie auf die Belegschaften zweier
Betriebe (BAG v. 9.11.2021 - 1 AZR 206/20 - in NZA 2022, 286 Rn. 21)
Keine Gesamtbetriebsvereinbarung entsteht, wenn der Gesamtbetriebsrat im Auftrag eines oder mehrerer Betriebsräte eine Betriebsvereinbarung abschließt. Es handelt sich dann trotz des Auftretens des GBR als Verhandlungspartner stets um eine Einzelbetriebsvereinbarung. Deren Durchführung kann nur der beauftragende Betriebsrat vom Arbeitgeber einfordern. Ebenso steht das Kündigungsrecht diesem Betriebsrat zu.
Es bleibt dem beauftragenden Betriebsrat überlassen, ob er sich die Entscheidung über den Abschluss der vom Gesamtbetriebsrat ausgehandelten Betriebsvereinbarung selbst vorbehält oder ob der Gesamtbetriebsrat die Entscheidung für den Betriebsrat treffen soll (§ 50 Abs. 2 S. 2 BetrVG).
Die per Beauftragung vom Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung gilt demzufolge nur für diesen Betrieb, dessen Betriebsrat den Auftrag erteilt hat.
Jede Gesamtbetriebsvereinbarung enthält eine Regelung über ihren Geltungsbereich. Dieser kann sich auf alle Betriebe eines Unternehmens, einzelne Betriebe wie auch einzelne in jedem Betrieb vorkommende Einheiten wie z.B. die Kantine, beziehen. Den Bezugspunkt einer Gesamtbetriebsvereinbarung bilden immer Betriebe oder abgrenzbare Einheiten eines Betriebes. Diese Rechtslage wirkt sich bei einem Betriebsübergang aus. Im übernehmenden Betrieb gelten die bisherigen Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen weiter.
Gesamtbetriebsvereinbarungen gelten auch für Betriebe, die ihrer Verpflichtung zur Entsendung von Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nicht nachgekommen sind. Betriebe, die nicht betriebsratsfähig sind und solche die zwar betriebsratsfähig, aber betriebsratslos sind, werden von einer Gesamtbetriebsvereinbarung erfasst, soweit sie im ge-samten Unternehmen anzuwenden ist oder der betreffende Betrieb ausdrücklich in den Geltungsbereich einbezogen wird (§ 50 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 BetrVG).
Eine Gesamtbetriebsvereinbarung gestaltet, nicht anders als eine Einzelbetriebsvereinbarung, die kollektive Ordnung der von ihrem fachlichen und räumlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe (BAG v. 18.9.2002 - 1 ABR 54/01 in NZA 2003, 670). Die Vorschriften über den Vorrang des Tarifvertrages nach § 77 Abs. 3 BetrVG und den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG gelten auch für Gesamtbetriebsvereinbarungen. Ebenfalls gelten die für den Abschluss, die Durchführung, sowie die Beendigung von Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG) sind entsprechend anzuwenden.
Im Fall eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) behalten Gesamtbetriebsvereinbarungen, die in den Betrieben des abgebenden Unternehmens gelten, in den übertragenen Teilen des Unternehmens ihren Status als Rechtsnormen auch dann, wenn nur einer oder mehrere Betriebe übergehen. Werden sämtliche oder mehrere Betriebe eines Unternehmens von einem anderen Unternehmen im Wege der Einzel- oder Gesamtrechts-nachfolge übernommen (§ 613a BGB), wirken die von dem Gesamtbetriebsrat des abgebenden Unternehmens geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen gegenüber dem neuen Unternehmer fort. Wird nur ein einziger Betrieb von mehreren auf ein Unternehmen übertragen, in dem es einen Betrieb mit Betriebsrat nicht gibt, bleiben die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen bestehen. Sie können dann nur von dem neuen Arbeitgeber gegenüber allen Arbeitnehmern gekündigt werden (BAG v. 18.9.2002 - 1 ABR 54/01 in NZA 2023,670 (674).
§§ 50, 77, 88 BetrVG, § 613a BGB
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