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Lexikon
Geschäftsführer (GmbH)

Geschäftsführer (GmbH)

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Redaktion
Stand:  14.8.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Der Geschäftsführer einer GmbH ist die leitende Person, die die operative Führung und Leitung des Unternehmens übernimmt. Er vertritt die GmbH nach außen, führt die Geschäfte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Satzung und trägt die Verantwortung für die strategische Planung, Entscheidungsfindung und Umsetzung von Geschäftsaktivitäten. Die Bestellung, Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers sind in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und der Gesellschaftssatzung festgelegt.

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Begriff

Gesetzlicher Vertreter eines Unternehmen mit der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Erläuterung

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf oder wegen einer Konkursstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils. Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 6 Abs. 1 bis 3 GmbHG).

Die GmbH wird durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt (§ 35 Abs. 1 u. 2 GmbHG).

Beschreibung

Da der Geschäftsführer einer GmbH Mitglied des Organs zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person GmbH ist, gilt er nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 1). In seiner Eigenschaft als Arbeitgeber ist er Vertragspartner der Arbeitnehmer in ihren Arbeitsverhältnissen sowie Betriebspartner und Verhandlungspartei des Betriebsrats im Rahmen der beiderseitigen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben.

Rechtsquelle

§§ 6 u. 35 GmbHG

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Internationale Rechnungslegung für den Wirtschaftsausschuss
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