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Gezeichnetes Kapital, auch bekannt als Stammkapital, bezieht sich im wirtschaftlichen Sinne auf den Betrag, den Aktionäre oder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft verpflichtet sind, einzuzahlen. Es stellt das Grundkapital dar, mit dem das Unternehmen gegründet und betrieben wird. Das gezeichnete Kapital repräsentiert den Eigentumsanteil der Aktionäre oder Gesellschafter am Unternehmen und bildet die Grundlage für die Haftung und Beteiligung der Kapitalgeber.
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Das Gezeichnete Kapital ist jenes Kapital, das von den Unternehmenseignern im Zeitpunkt der Gründung oder einer späteren Kapitalerhöhung von außen in das Unternehmen eingebracht wurde. Es ist verbrieft in Kapitalanteilen. Bei einer Aktiengesellschaft sind es Aktien, bei einer GmbH handelt es sich um GmbH Anteile. Bei der GmbH wird dieses Kapital als Stammkapital bezeichnet. Je nach vertraglicher Ausgestaltung sind diese Kapitalanteile mit Stimmrechten und / oder Gewinnanteilsrechten verknüpft.
Das Gezeichnete Kapital / Stammkapital eines Unternehmens entsteht zunächst, indem die Gesellschafter bei der Gründung des Unternehmens Geld von außen in das Unternehmen einlegen. Im Zeitablauf kann das Gezeichnete Kapital / Stammkapital
Bei der Aktiengesellschaft (AG) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt es sich um Rechtsformen der Kategorie „Kapitalgesellschaft“. Da die Gesellschafter hier nicht mit ihrem Privatvermögen für Schulden des Unternehmens haften, verlangt das AktG bzw. GmbHG Mindesteinlagen in das Gezeichnete Kapital (50.000 €) bzw. in das Stammkapital (25.000 €).
Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften besteht diese Verpflichtung nicht. Die Einlagen der Gesellschafter werden im Eigenkapital der Bilanz deshalb meist unter der abweichenden Bezeichnung „Gesellschafterkapital“ ausgewiesen.
Achtung: Die „Kapitalrücklage“ ist die zweite Position im Gliederungsschema des Eigenkapitals unter § 266 HGB. Auch hier handelt es sich um Eigenkapital, das von den Gesellschaftern von außen einbezahlt wurde. Dieses Kapital ist allerdings nicht mit Stimm- bzw. Gewinnrechten verknüpft.
Die Positionen des bilanziellen Eigenkapitals werden im Handelsgesetzbuch unter § 266 beschrieben.
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