Im Wirtschaftsausschuss geht es um die Zukunft Ihres Unternehmens und die Sicherung der Arbeitsplätze. Denn: Die Jobs der Kollegen hängen unmittelbar von der wirtschaftlichen Lage Ihrer Firma ab. Deshalb kommt im Wirtschaftsausschuss alles, was die Unternehmens- und Personalplanung betrifft, auf die Tagesordnung.
Kein Informationsanspruch für den Betriebsrat auf Unternehmensebene
Die Aufgaben des Wirtschaftsausschuss:
- Beschaffung wichtiger Informationen zur tatsächlichen Wirtschaftslage des Unternehmens.
- Information und Beratung des Betriebsrats in allen wirtschaftlichen Fragen.
- Aufbau eines effektiven Frühwarnsystems für unternehmerische Krisen.
- Aufzeigen der wahren Ursachen für wirtschaftliche Probleme und Einleitung von wirksamen Gegenmaßnahmen.
- Entwicklung von Argumentationshilfen für den BR zur wirtschaftlichen Notwendigkeit geplanter unternehmerischer Maßnahmen.
- Fachliche Diskussion über wirtschaftliche Fragen auf Augenhöhe mit der Unternehmensleitung.
- Rettung bedrohter Arbeitsplätze durch rechtzeitige Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung.
- Erarbeitung arbeitnehmerfreundlicher Alternativen bei Umstrukturierungen, Betriebsänderungen und Ausgliederungen.
Welche Informationen stehen dem Wirtschaftsausschuss zu?
Die Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses reichen weit – Sie müssen sie nur richtig anwenden. Denn das Unternehmen muss den Wirtschaftsausschuss umfassend und rechtzeitig über die wirtschaftlichen Angelegenheiten informieren und diese mit ihm beraten. Dazu gehören:
- Die wirtschaftliche und finanzielle Lage: Gewinne, Verluste, wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens, Außenstände, Steuern, Auftragsbestand, Liquidität.
- Produktions- und Absatzlage: Kapazitätsauslastung, Produktion, Lagerbestände.
- Rationalisierungsvorhaben: Automatisierung, Mechanisierung, Straffung der Betriebsorganisation, Kostensenkung.
- Investitionsprogramme: Planung und Finanzierung von Investitionen, Produktionsumstellungen.
- Neue Fabrikations- und Arbeitsmethoden: Einführung von Schichtarbeit, Umstellung von Einzelarbeit auf Gruppenarbeit.
- Maßnahmen zur Stilllegung oder Einschränkung des Betriebs.
- Vorhaben, die sich stark auf die Interessen der Arbeitnehmer auswirken können: Verlagerung der Produktion ins Ausland,
- Fusionen.
Was muss der Wirtschaftsausschuss unbedingt wissen?
- Eigene Unternehmenszahlen auswerten
- Vergangenheitsdaten analysieren (Jahresabschluss, Bilanz, GuV, Controllingberichte ...), um daraus Rückschlüsse auf die Entwicklung des Unternehmens abzuleiten.
- Strategie des Unternehmens kennen: Gibt es neue Märkte? Was macht der Wettbewerb? Werden neue Produkte entwickelt? Wie wirkt sich die Strategie auf die Arbeitsplätze aus? Sind die geplanten Maßnahmen schlüssig und sozialverträglich?
- Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen auf das Unternehmen einschätzen: Gibt es Anzeichen für wirtschaftliche Probleme und Krisen? Was kann man tun, um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken? Wie liegen zukünftige Chancen und Risiken?
Welche Seminare sind für den Wirtschaftsausschuss wichtig?
Für erfolgreiche Arbeit im Wirtschaftsausschuss (WA) braucht man betriebswirtschaftliches Know-how. Vom WA-Einsteiger bis zum Spezialwissen. Aber dürfen die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses wie Betriebsräte eine Schulung besuchen?
Hierzu gibt es zwei Ausgangslagen: Sind Sie als Betriebsrat gleichzeitig im Wirtschaftsausschuss aktiv? Dann haben Sie auch für Wirtschaftsausschuss-Seminare einen Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Wichtig ist hier, wie bei allen Schulungen für den Betriebsrat, dass die vermittelten Inhalte erforderlich sind. Aber was ist mit Mitgliedern im Wirtschaftsausschuss, die nicht im Betriebsrat sind?
Bei diesen Wirtschaftsausschussmitgliedern ist der Arbeitgeber oft der Meinung, dass § 37 Abs. 6 BetrVG kein Schulungsanspruch für diese Mitglieder regelt. Aber in der Praxis sieht das anders aus! Hier wird als vorherrschenden Rechtsmeinung ebenfalls der § 37 Abs. 6 BetrVG angewendet und wird auch von höchstrichterlicher Seite unterstützt. (vgl. Fitting, 26. Aufl., § 37 BetrVG, Rn. 180 & § 107 BetrVG, Rn. 25 jeweils m.w.N.)
Nutzen Sie Ihren Schulungsanspruch und holen Sie sich das nötige Wissen. In unseren Seminaren bleiben keine Fragen offen.
Schnell und einfach zum Wirtschaftsausschuss!
Welche Maßnahmen sind aus betriebswirtschaftlichen Gründen nötig und welche nicht? Meist sieht die Geschäftsleitung das völlig anders als die Belegschaft. Ohne Wirtschaftsausschuss haben Betriebsrat und Arbeitnehmer hier schlechte Karten. Dabei ist es ganz einfach, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden!
Um einen Wirtschaftsausschuss zu gründen, sind weder die Zustimmung der Firmenleitung noch eine Wahl durch die Belegschaft nötig!
Ist der Wirtschaftsausschuss Pflicht?
Nach § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein WA zu bilden. Der Wirtsschaftsausschuss wird für das ganze Unternehmen gebildet – unabhängig davon, wie viele Betriebe dem Unternehmen angehören. Allerdings muss in mindestens einem der Betriebe ein Betriebsrat vorhanden sein. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist die Bildung eines WA Pflicht. Das gilt auch, wenn der Hauptsitz des Unternehmens im Ausland liegt. Ausnahme sind Tendenzbetriebe nach § 118 BetrVG. Sie fallen nicht unter diese Vorschrift.
Wer bildet den Wirtschaftsausschuss?
Der Wirtschaftsausschuss wird durch den Betriebsrat oder den Gesamtbetriebsrat berufen. Eine Zustimmung der Firmenleitung oder eine Wahl durch die Belegschaft ist nicht nötig!
Wie viele Mitglieder hat der Wirtschaftsausschuss?
Der WA besteht aus mindesten 3 und höchstens 7 Mitgliedern, die vom Betriebsrat oder vom Gesamtbetriebsrat bestellt werden, der mindestens einen Vertreter in den WA entsenden muss.
Wer kommt in den Wirtschaftsausschuss?
Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat bestimmen die Wirtschaftsausschussmitglieder, die sie für geeignet halten. Voraussetzung, um Mitglied im Wirtsschaftsausschuss zu werden, ist die Zugehörigkeit zum Unternehmen. Zur Ausübung des Amtes sollen die WA-Mitglieder die erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Ein Zwang zur Übernahme des Amtes besteht nicht. Eine Ausnahme gilt jedoch für Betriebsratsmitglieder.
Wie lange dauert die Amtszeit des Wirtschaftsausschusses?
Wurde der Wirtschaftsausschuss durch den Betriebsrat bestellt, endet seine Amtszeit mit der des Betriebsrats. Wurde der Wirtschaftsausschuss durch den Gesamtbetriebsrat bestellt, endet die Amtszeit, wenn die Amtszeit der Mehrheit der GBR- Mitglieder abgelaufen ist.
Wie oft soll der Wirtschaftsausschuss zusammenkommen?
Nach § 108 BetrVG soll der Wirtschaftsausschuss monatlich einmal zusammenkommen. Stehen weitreichende Veränderungen im Unternehmen an, kann der WA auch in kürzeren Zeitabständen zusammentreten. An den Sitzungen des WA hat der Unternehmer oder ein Vertreter teilzunehmen.