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Das Handelsregister ist eine öffentliche Datenbank, in der Unternehmen ihre rechtlich relevanten Informationen wie Rechtsform, Geschäftsführung und Kapitalstruktur hinterlegen. Der Wirtschaftsausschusses als Organ des Betriebsrats könnte das Handelsregister als Informationsquelle nutzen, um Einblicke in die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens zu erhalten und so die Arbeit im Wirtschaftsausschuss fachlich effektiv zu gestalten.
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Das Handelsregister dient wie der Bundesanzeiger (siehe hierzu: Offenlegung) der Unterrichtung der Öffentlichkeit. Es wird bei den Amtsgerichten elektronisch geführt und verzeichnet alle Unternehmen, die am betreffenden Ort ihren Sitz haben. Die hinterlegten Informationen sind jedermann zugänglich.
Neben dem Firmennamen, der Adresse, dem Geschäftszweck, den Gesellschaftern usw. ist hier die Rechtsform einzutragen. Handelsregister-Daten sind demnach zum einen vor Ort beim Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft erhältlich, können aber zum anderen auch in elektronischer Form unter www.handelsregister.de zu einer geringen Gebühr abgerufen werden.
Über eine gemeinsame Plattform mit dem Namen „Unternehmensregister“ (www.unternehmensregister.de) sind sowohl die Handelsregister-Daten als auch die eingereichten Jahresabschlüsse für die Allgemeinheit einzusehen und abrufbar. Träger des Unternehmensregisters ist die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft, der diese Aufgabe vom Bundesjustizministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übertragen wurde. Der Betreiber des Bundesanzeigers gleicht die bei ihm eingereichten Jahresabschlüsse mit den Unternehmensdaten aus den Handelsregistern (bezüglich offenlegungspflichtiger Gesellschaften) ab.
Alle Kaufleute (genauer sog. Vollkaufleute, die nicht nur ein Büro, sondern gemäß HGB – dem Handelsgesetzbuch – einen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ führen, und zu ihnen zählen auch die Handelsgesellschaften, also OHG, KG, GmbH usw.) müssen sich im Handelsregister eintragen lassen und damit bestimmte Informationen über ihre Gesellschaft jedermann zugänglich machen.
Der Begriff „Handelsregister“ ist gleichsam geschützt; andere Datensammlungen dürfen unter dieser Bezeichnung nicht in den Verkehr gebracht werden.
Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den dortigen Datenspeicher aufgenommen ist und in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken gestattet. Es kann auch ein Ausdruck oder eine Abschrift verlangt werden. Abschriften werden von der Geschäftsstelle beglaubigt, Ausdrucke als amtliche Ausdrucke gefertigt, wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird. Außerdem kann vom Gericht eine Bescheinigung verlangt werden, dass bezüglich eines Gegenstandes keine weiteren Eintragungen vorhanden sind beziehungsweise dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.
Verschiedenste Datenbanken bieten Informationen zu Unternehmen an, insbesondere über Konzernstrukturen, Anteilsbesitz, Kennzahlen zum Jahresabschluss usw. Verbindlich sind nur die Eintragungen im Handelsregister und dort hinterlegte Dokumente. Deshalb empfiehlt sich im Zweifel ein Blick auf die amtlichen Daten, die über die Homepage des Handelsregisters unschwer zugänglich und kostengünstig erhältlich sind (z.B. Gesellschafterlisten, Bekanntmachungen zu Verschmelzungen, Veränderungen von Gewinnabführungsverträgen etc.).
§ 8 HGB
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