Incentives
Kurz erklärt
"Incentives" sind Anreize oder Anlockungen, die dazu dienen, das Verhalten von Individuen oder Gruppen in eine bestimmte Richtung zu lenken. Diese Anreize können materieller, finanzieller, sozialer oder immaterieller Natur sein und sollen Motivation schaffen, gewünschte Handlungen oder Entscheidungen auszuführen. In wirtschaftlichen, sozialen und organisatorischen Kontexten werden Incentives genutzt, um bestimmte Ziele zu fördern oder Verhaltensweisen zu beeinflussen.
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Begriff
Geld- und Sachprämien, Veranstaltungen oder Reisen, die von Unternehmen eingesetzt werden, um Mitarbeiter, Kunden oder Politiker zu belohnen, zu motivieren und zu beeinflussen.
Erläuterung
Das englische Wort Incentive bedeutet „Ansporn“, „Anreiz“. Incentives an Mitarbeiter in Form von Geld sind steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Incentives gelten steuerrechtlich als geldwerter Vorteil, den der Arbeitgeber wie Entgeltbezüge behandeln muss. Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, die Zuwendungen mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal zu besteuern (§ 37b EStG).
Zu den Incentives zählen auch herkömmliche Betriebsveranstaltungen, die gesellschaftlichen Charakter haben und an denen alle Mitarbeiter teilnehmen können (z. B. Betriebsausflüge, Weihnachts- und Jubiläumsfeiern). Die Veranstaltungen sind herkömmlich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Sofern hierbei die vom Arbeitgeber übernommenen üblichen Zuwendungen (z. B. Speisen, Getränke, Fahrt- und Übernachtungskosten, Geschenke) 110 Euro pro Veranstaltung und Mitarbeiter nicht übersteigen, sind sie von der Lohnsteuer befreit.
Beschreibung
Incentives für Arbeitnehmer sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers und damit Teil des Entgelts der begünstigten Arbeitnehmer. Werden diese Zuwendungen nach allgemeinen Merkmalen (Leistung, Betriebszugehörigkeit) gewährt, handelt es sich um kollektive Maßnahmen, die Fragen der betrieblichen Lohngestaltung betreffen. Bei der Festlegung der Verteilungsgrundsätze hat der Betriebsrat mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).
Rechtsquelle
Keine einschlägigen Rechtsgrundlagen
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