Fast in jedem Jahr gibt es Streit ums Weihnachtsgeld. Wer bekommt die Sonderzahlung? Und wer geht leer aus?
Wie auch in den vergangenen Jahren zeigt sich: Die Tarifbindung des Arbeitgebers ist dabei der entscheidende Faktor. Mehr als Dreiviertel der Tarifbeschäftigten erhalten 2025 Weihnachtsgeld – während mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer in nicht tarifgebundenen Betrieben leer ausgeht (77 vs. 41 Prozent). Unterschiede gibt es zudem zwischen Ost und West (41 vs. 53 Prozent), Teilzeit und Vollzeit (46 vs. 53 Prozent), befristet und unbefristet (48 vs. 52 Prozent) sowie Frauen und Männern (48 vs. 54 Prozent).
Die Höhe des Weihnachtsgeldes fällt im Einzelfall sehr unterschiedlich aus.
Weihnachtsgeld 2025: Wie hoch fällt die Zahlung aus?
Die Höhe des Weihnachtsgelds ist stark branchenabhängig. Über ein kräftiges Zusatzplus zum Jahresende können sich zum Beispiel Beschäftigte in der Chemischen Industrie Nordrhein (bis zu 4.235 Euro bei den mittleren Entgeltgruppen), in der Energieversorgung Nordrhein-Westfalen (4.113 Euro) oder der Süßwarenindustrie Baden-Württemberg (3.900 Euro) freuen. Weniger großzügig fällt die Zahlung im Großhandel NRW (434 Euro) oder in der Landwirtschaft Bayern (250 Euro) aus.
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Wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Anspruchsgrundlage für die Sonderzahlung können der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung, die betriebliche Übung und der Gleichbehandlungsgrundsatz sein.
Arbeitsvertrag: Ein Blick in den Arbeitsvertrag bringt Klarheit. Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht für Arbeitnehmer, in deren Arbeitsvertrag dies klar und ohne Vorbehalt geregelt ist. Allerdings gibt es häufig einen „Freiwilligkeitsvorbehalt“ beim Weihnachtsgeld.
Tarifvertrag: Auch der Tarifvertrag kann die Zahlung von Weihnachtsgeld vorsehen; dieses darf grundsätzlich nicht gekürzt werden. Eine Ausnahme bilden Sanierungstarifverträge in wirtschaftlichen Notlagen, die zur Kürzung oder zum Wegfall von Weihnachtsgeld führen können.
Betriebsvereinbarung: Besonders in Unternehmen, die keiner Tarifbindung unterliegen, findet man häufig Betriebsvereinbarungen über den Anspruch auf Sonderleistungen. In der Regel können Sonderleistungen dann nur gestrichen oder gekürzt werden, wenn der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung fristgerecht kündigt und diese nicht nachwirkt.
Betriebliche Übung: Für die betriebliche Übung muss man auf die vergangenen drei Jahre schauen. Denn zahlt der Arbeitgeber über mehr als drei Jahre – ohne Vorbehalt! – ein Weihnachtsgeld, kann ein Rechtsanspruch auf Weiterzahlung aus betrieblicher Übung entstehen. Auch wenn die Beträge in unterschiedlicher Höhe geleistet wurden, kann eine Pflicht zur Weiterzahlung entstanden sein (BAG vom 13.05.2015, 10 AZR 266/14). Wichtig: Ein rechtlicher Anspruch entsteht erst ab dem vierten Jahr und nur dann, wenn die Zahlung in den letzten drei Jahren an den überwiegenden oder zumindest einem abgrenzbaren Teil der Belegschaft geflossen ist. Eine Streichung bzw. Kürzung ist nicht zulässig, denn durch die in der Vergangenheit erbrachte Leistung hat der Arbeitgeber einen Vertrauenstatbestand geschaffen.
Gleichbehandlungsgrundsatz: Willkür ist beim Weihnachtsgeld nicht erlaubt, das verbietet der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Erhalten alle Kollegen einer bestimmten Gruppe Weihnachtsgeld, darf ein vergleichbarer Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund von der Zahlung ausgeschlossen werden. Allerdings kann die Zahlung z.B. von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gemacht werden.
Muss ich das versteuern?
Auch Weihnachtsgeld wird versteuert – das wundert jetzt wahrscheinlich niemanden. Es unterliegt der Lohnsteuer und wird auf der Lohnabrechnung unter „Sonstige Bezüge“ aufgelistet.
Auch in einer wirtschaftlichen Schieflage darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld, auf das der Arbeitnehmer einen Anspruch hat, nicht einfach so streichen oder kürzen.
Darf die Zahlung einfach so gestrichen werden?
Auch in einer wirtschaftlichen Schieflage darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld, auf das der Arbeitnehmer einen Anspruch hat, nicht einfach so streichen oder kürzen. Viele Weihnachtsgeldzahlungen enthalten allerdings Freiwilligkeitsvorbehalte, wie z.B.: „Die Zahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt freiwillig und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.“ Achtung: In diesem Fall heißt es genau hinzuschauen, denn die Rechtsprechung stellt an die Wirksamkeit von Freiwilligkeitsvorbehalten hohe Anforderungen. Gleiches gilt auch für sogenannten Widerrufsvorbehalte.
Weihnachtsgeld und Kurzarbeit?
Kurzarbeit – bzw. Kurzarbeitergeld – steht dem Anspruch auf Weihnachtsgeld grundsätzlich nicht entgegen. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 (EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C-385/17) verbietet bei Kurzarbeit eine pauschale Kürzung von Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. (cbo)