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Investivlohn

Investivlohn

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Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Investivlohn bezieht sich auf ein Entlohnungssystem, bei dem die Mitarbeiter an den Unternehmenserfolgen und Investitionen teilhaben. Statt nur auf der Grundlage von Arbeitszeit oder Stückzahlen bezahlt zu werden, erhalten die Mitarbeiter einen Anteil am Gewinn oder am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Dies soll Anreize schaffen, die Produktivität zu steigern und zur Erreichung der Unternehmensziele beizutragen.

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Begriff

Teil des Arbeitsentgelts, der nicht als Geld an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird, sondern in Form einer Beteiligung am Arbeitgeber-Unternehmen

Erläuterung

Investivlohn ist eine Form der Mitarbeiterbeteiligung am Kapital des Unternehmens. Die Beteiligung kann in Form von Belegschaftsaktien oder als stille Beteiligung z. B. über Genussrechte erfolgen. Weiterhin können die Beschäftigten einen Teil ihres Lohns Unternehmen als Darlehen zur Verfügung stellen und dann über Zinsen zusätzliches Einkommen erzielen. Mitarbeiterbeteiligungen sind bis zu 135 Euro im Monat steuerfrei.

Ein Investivlohn-System bringt nach Überzeugung seiner Befürworter mehr Verteilungsgerechtigkeit, da die Arbeitnehmer unabhängig von Tarifabschlüssen oder individuellen Lohnentwicklungen von den etwaigen Gewinnen ihres Unternehmens profitieren können. Eine Beteiligung in Form von Aktien bedeutet meistens Stimmrecht und Einflussnahme auf unternehmerische Entscheidungen. Auch aus Arbeitgebersicht bietet das Investivlohn-Modell Vorteile. Die Verbundenheit der Angestellten mit dem Unternehmen wächst, das Interesse an Gewinnen steigert die Leistungsbereitschaft. Die Arbeitnehmer können auf diesem Wege Vermögen für die Altersvorsorge aufbauen. Das Hauptargument der Gegner des Investivlohns ist das potenzielle Risiko in wirtschaftlich schlechten Zeiten oder im Falle der Insolvenz.

Das in Deutschland gängigste Modell des Intensivlohns sind Belegschaftsaktien. Nur etwa 10% der Arbeitnehmer sind in Deutschland an ihren Unternehmen beteiligt. Wesentlich höhere Mitarbeiterbeteiligungen gibt es in den USA, Frankreich und Großbritannien. Spitzenreiter ist Frankreich, wo seit 1993 Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern verpflichtet sind, diese am Gewinn zu beteiligen. Etwa 43 Prozent der französischen Angestellten sind Anteilseigner ihres Unternehmens.

Beschreibung

Ob ein Investivlohn-System im Betrieb/Unternehmen eingeführt werden soll, entscheidet der Arbeitgeber/Unternehmer. Der Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung des Intensivlohn-Systems im Betrieb/Unternehmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Kommt keine Einigung zustande, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

Rechtsquellen

§ 87 Abs. 1 Nr. 10, Abs.2 BetrVG

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