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Lexikon
Jahresabschluss

Jahresabschluss

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Redaktion
Stand:  11.7.2023
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Der Jahresabschluss eines Unternehmens ist eine zusammenfassende Finanzdokumentation, die Informationen über die finanzielle Lage, die Ertragslage und die Vermögenssituation des Unternehmens am Ende eines Geschäftsjahres liefert. Er besteht in der Regel aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, sowie dem Anhang (Paragraph 242 Abs. 3 HGB). Er wird oft ergänzt um den Lagebericht und dient als Grundlage für die Unternehmensbewertung, die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie die Informationsbereitstellung für externe Interessengruppen wie Investoren, Gläubiger und Finanzbehörden.

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Begriff

Einmal pro Jahr von Unternehmen zu erstellende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB).

Erläuterung

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

Der Jahresabschluss besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen: Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung. Die Bilanz gibt Auskunft darüber, welches Vermögen ein Unternehmen an einem bestimmten Stichtag besitzt und wie es sein Vermögen finanziert hat. Auf der linken Seite sind alle Vermögensgegenstände (Aktiva) unterteilt in Anlage- und Umlaufvermögen aufgeführt. Auf der rechten Seite (Passivseite) wird die Finanzierung des Unternehmens mit den Finanzierungsquellen Eigenkapital und Fremdkapital dargestellt. Der Unternehmer hat weiterhin für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen (§ 242 Abs. 1 u. 2 HGB). Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gibt zu einem bestimmten Stichtag darüber Auskunft, welche Erträge das Unternehmen im abgelaufenen Geschäftsjahr realisiert hat und welche Aufwendungen verursacht wurden.

Besonderheiten für Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) haben den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Er enthält vertiefende Erläuterungen zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung und zusätzliche Informationen zu diesen Teilen des Jahresabschlusses. Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird (§ 289 Abs. 1 HGB).

Abschlussprüfung

Der Jahresabschluss und der Lagebericht von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) sowie von Konzernen sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden (§ 316 Abs. 1 HGB). Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 HGB) können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein (§ 319 Abs. 1 HGB). Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt (§ 318 Abs. 1 S.1 HGB). Er hat das Ergebnis der Prüfung in einem so genannten Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat u.a. eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten. Daraus muss sich zweifelsfrei ergeben, ob

  • ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
  • ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
  • der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwendungen versagt oder
  • der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben (§ 322 Abs. 1 u. 2 HGB).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Unternehmer hat dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats den Jahresabschluss zu erläutern (§ 108 Abs. 5 BetrVG). An dieser Sitzung nehmen alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses und des Betriebsrats teil. Der Unternehmer muss gegebenenfalls unter Hinzuziehung sachkundiger Mitarbeiter die Bedeutung der einzelnen Bilanzpositionen und ihre Zusammenhänge darstellen und erläutern, so dass sich der Wirtschaftsausschuss ein umfassendes Bild machen kann. Fragen muss der Unternehmer sachgemäß beantworten. Der Wirtschaftsausschuss und der Betriebsrat haben das Recht die Unterlagen einzusehen. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Jahresabschluss dem Wirtschaftsausschuss vorzulegen. Dazu gehört auch der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Zu veröffentlichende Jahresabschlüsse (Kapitalgesellschaften und große Genossenschaften) sind dem Wirtschaftsausschuss auszuhändigen. Die Jahresabschlüsse der Unternehmen können auch im elektronischen Handelsregister und im ebenfalls elektronisch geführten Unternehmensregister (Kapitalgesellschaften) von jedermann eingesehen werden.

Zum Verständnis des Jahresabschlusses kann vom Betriebsrat nicht ohne Weiteres ein Sachverständiger hinzugezogen werden (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Vielmehr müssen besondere Gründe dargelegt werden, die im Einzelfall die Notwendigkeit sachverständiger Beratung ergeben. (BAG v. 18.7.1978 – 1 ABR 34/75). Der Arbeitgeber begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann zur Zahlung eines Bußgeldes bis zu 10.000 Euro verpflichtet, werden, wenn er dem Wirtschaftsausschuss in Beisein den Betriebsrats den Jahresabschluss überhaupt nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erläutert (§ 121 Abs. 1 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 242 bis 261, 264 bis 288, 316 bis 324 HGB, § 108 Abs. 5 BetrVG

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Kommunikationstechniken in Personalgesprächen
Wirtschaftsausschuss Teil I
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