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Lexikon
Krankengeld

Krankengeld

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Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  01:45 min

Kurz erklärt

In Deutschland bezeichnet Krankengeld eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die Versicherten zusteht, wenn sie aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen dauert, endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, und die Krankenkasse übernimmt die Zahlung des Krankengeldes. Dieses beträgt in der Regel 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts und wird für die Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gezahlt, jedoch maximal für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.

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Begriff

Gesetzlich vorgeschriebene Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern.

Erläuterung

Anspruch bei Krankheit

Arbeitnehmer haben nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Kur Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EntgFG). Unmittelbar anschließend haben versicherte Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie weiterhin arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. (§ 44 Abs. 1 SGB V).

Anspruch bei Betreuung eines erkrankten Kindes

Versicherte haben auch Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Dieser Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Insgesamt besteht der Anspruch für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Für die Dauer der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes haben die Versicherten Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 45 Abs. 1 bis 3 SGB V).

Anspruchsdauer und -höhe

Das Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Nach Beginn eines neuen Dreijahres-Zeitraumes besteht wegen derselben Krankheit ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, wenn der mit Krankengeldanspruch Versicherte in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig und erwerbstätig war bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand § 48 Abs. 1 u. 2 SGB V).

Das Krankengeld beträgt 70% des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 SGB V). Vom Krankengeld sind Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.

Rechtsquelle

§§ 44 bis 51 SGB V

Seminare zum Thema:
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Die Überlastungsanzeige: Einsatz des Betriebsrats
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