Krankengeld
Kurz erklärt
Krankengeld stellt eine Lohnersatzleistung für gesetzlich und freiwillig mit Wahltarif „Krankengeld“ versicherte Arbeitnehmer dar. Es wird bei Arbeitsunfähigkeit und Wegfall des Vergütungsanspruches gegen den Arbeitgeber von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt. Es beträgt in der Regel 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts. Die Zahlung erfolgt für die Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Maximal wird Krankengeld für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gewährt.
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Begriff
Gesetzlich vorgeschriebene Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern.
Erläuterung
Anspruch bei Krankheit
Arbeitnehmer haben nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Kur Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EntgFG). Unmittelbar anschließend haben versicherte Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld, wenn sie infolge der Krankheit weiterhin arbeitsunfähig bleiben oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. (§ 44 Abs. 1 SGB V).
Anspruch bei Betreuung eines erkrankten Kindes
Versicherte haben auch Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Dieser Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage.
Für Eltern mit mehreren Kindern besteht der Anspruch für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte mit mehreren Kindern für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.
Für die Dauer der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes haben die Versicherten Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB V).
Anspruchsdauer und -höhe
Das Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.
Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
Nach Beginn eines neuen Dreijahres-Zeitraumes besteht wegen derselben Krankheit ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, wenn der mit Krankengeldanspruch Versicherte in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig und erwerbstätig war bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand (§ 48 Abs. 2 SGB V).
Das Krankengeld beträgt 70% des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 SGB V). Vom Krankengeld sind Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
Literatur: Küttner, Personalbuch 2026, Stichwort „Krankengeld“.
Rechtsquelle
§§ 44 bis 51 SGB V
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