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Lohnwucher

Begriff

Entgeltvereinbarungen, die ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung aufweisen und damit gegen die guten Sitten verstoßen.

Erläuterungen

Verstoß gegen die guten Sitten

Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen (§ 138 Abs. 1 u. 2 BGB). Ein nichtiges Rechtsgeschäft ist von Anfang an rechtsunwirksam. Der Arbeitsvertrag ist ein Rechtsgeschäft. Eine Entgeltvereinbarung, die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses noch wirksam war, kann im Laufe der Zeit gegen die guten Sitten verstoßen, wenn sie nicht an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst wird (BAG v. 26.4.2006 – 5 AZR 549/05).

Missverhältnis

Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Lohnhöhe in einem Arbeitsverhältnis vorliegt, bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers. Maßstab für den objektiven Wert der Leistung sind die Tariflöhne, die in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet üblicherweise gezahlt werden. Von „Üblichkeit“ ist auszugehen, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebiets beschäftigen. Ist der Wert der in Bezug genommenen Tariflöhne (mindestens) doppelt so hoch wie das vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Entgelt (Wert der Gegenleistung), kann ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festgestellt und somit eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers vermutet werden. In diesem Fall bedarf es zwar noch der Behauptung der verwerflichen Gesinnung durch den Arbeitnehmer, doch sind an diesen Vortrag keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass sich der benachteiligte Arbeitnehmer auf die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Arbeitgebers beruft. Die mit einem besonders groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung begründete tatsächliche Vermutung der verwerflichen Gesinnung des Arbeitgebers kann im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert werden. Hierfür trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Beträgt der Wert der in Bezug genommenen Tariflöhne weniger als das Doppelte des vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlten Entgelts, liegt ein besonders grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht vor. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer zusätzliche Umstände darlegen, aus denen geschlossen werden kann, der Arbeitgeber habe die Not oder einen anderen den Arbeitnehmer hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt (BAG v. 16.5.2012 - 5 AZR 268/11).

Beschreibung

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der einzelvertraglichen Festlegung der Lohnhöhe. In einem nicht tarifgebundenen Betrieb hat er allerdings auf der Grundlage der Mitbestimmung bei der Erstellung einer betrieblichen Entgeltordnung Einfluss auf die Lohnstruktur und kann damit mittelbar dazu beitragen, Lohnwucher zu vermeiden. Weiterhin kann er durch regelmäßige Einsichtnahme in die Bruttolohn und –gehaltslisten (§ 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG) Lohnwucher aufdecken.

Rechtsquellen

§ 138 BGB

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Redaktion

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