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Menschengerechte Gestaltung der Arbeit

Begriff

Organisation und Durchführung der Arbeitsverfahren, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung mit dem Ziel der weitestmöglichen Anpassung der Arbeit an die physischen und psychischen Eigenschaften, das Leistungsvermögen und die Bedürfnisse der arbeitenden Menschen.

Beschreibung

Betriebsrat und Arbeitgeber haben die Aufgabe, gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit bei der Beratung über die Planung von Bauten, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen die zu berücksichtigen (§ 90 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat kann die Abwendung, Milderung oder einen Ausgleich für Arbeitnehmer verlangen, die durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung besonders belastet werden, wenn die Maßnahmen den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen (§ 91 BetrVG). Kriterien zur Prüfung der Beachtung der Forderung nach menschengerechter Gestaltung der Arbeit sind (Luczak/Volpert):

  • Ausführbarkeit der Arbeit: Ist der Mensch überhaupt in der Lage, die von ihm verlangte Arbeit auszuführen?
  • Erträglichkeit der Arbeit: Ist die Arbeit ohne Gefahr der Beeinträchtigung der Gesundheit regelmäßig und ein Arbeitsleben lang auszuführen?
  • Zumutbarkeit der Arbeit: Werden gesellschaftliche Minimalforderungen oder durch den Gesetzgeber erlassene Vorschriften eingehalten?
  • Arbeitszufriedenheit: Finden bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen die (individuellen) Bedürfnisse des Menschen Berücksichtigung?
Rechtsquellen

§§ 90 Abs. 2 u. 91 BetrVG

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Redaktion

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