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Organisation und Durchführung der Arbeitsverfahren, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung mit dem Ziel der weitestmöglichen Anpassung der Arbeit an die physischen und psychischen Eigenschaften, das Leistungsvermögen und die Bedürfnisse der arbeitenden Menschen.
Betriebsrat und Arbeitgeber haben die Aufgabe, gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit bei der Beratung über die Planung von Bauten, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen die zu berücksichtigen (§ 90 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat kann die Abwendung, Milderung oder einen Ausgleich für Arbeitnehmer verlangen, die durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung besonders belastet werden, wenn die Maßnahmen den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen (§ 91 BetrVG). Kriterien zur Prüfung der Beachtung der Forderung nach menschengerechter Gestaltung der Arbeit sind (Luczak/Volpert):
§§ 90 Abs. 2 u. 91 BetrVG