Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Menschengerechte Gestaltung der Arbeit

Menschengerechte Gestaltung der Arbeit

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  12.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Die menschengerechte Gestaltung der Arbeit bezieht sich auf die Schaffung von Arbeitsbedingungen und -umgebungen, die die physische und psychische Gesundheit sowie das Wohlbefinden der Mitarbeiter fördern. Sie zielt darauf ab, Arbeitsbelastungen zu minimieren, eine ausgewogene Work-Life-Balance zu ermöglichen und die individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Menschen zu berücksichtigen, um eine effektive und zufriedenstellende Arbeitsleistung zu gewährleisten.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Organisation und Durchführung der Arbeitsverfahren, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung mit dem Ziel der weitestmöglichen Anpassung der Arbeit an die physischen und psychischen Eigenschaften, das Leistungsvermögen und die Bedürfnisse der arbeitenden Menschen.

Menschengerechte Gestaltung der Arbeit | © AdobeStock | buravleva_stock

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Betriebsrat und Arbeitgeber haben die Aufgabe, gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit bei der Beratung über die Planung von Bauten, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen die zu berücksichtigen (§ 90 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat kann die Abwendung, Milderung oder einen Ausgleich für Arbeitnehmer verlangen, die durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung besonders belastet werden, wenn die Maßnahmen den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen (§ 91 BetrVG). Kriterien zur Prüfung der Beachtung der Forderung nach menschengerechter Gestaltung der Arbeit sind (Luczak/Volpert):

  • Ausführbarkeit der Arbeit: Ist der Mensch überhaupt in der Lage, die von ihm verlangte Arbeit auszuführen?
  • Erträglichkeit der Arbeit: Ist die Arbeit ohne Gefahr der Beeinträchtigung der Gesundheit regelmäßig und ein Arbeitsleben lang auszuführen?
  • Zumutbarkeit der Arbeit: Werden gesellschaftliche Minimalforderungen oder durch den Gesetzgeber erlassene Vorschriften eingehalten?
  • Arbeitszufriedenheit: Finden bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen die (individuellen) Bedürfnisse des Menschen Berücksichtigung?

Rechtsquelle

§§ 90 Abs. 2 u. 91 BetrVG

Seminare zum Thema:
Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
Digitales Lernen im Betrieb
Leistungsdruck durch indirekte Steuerung
Mitbestimmung in der Arbeitswelt 4.0 — Basiswissen
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelles Video zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Künstliche Intelligenz - Vertrauenssache?

„Diese neue Generation der KI wird die Plackerei der Arbeit beseitigen und Kreativität freisetzen. KI-gestützte Tools bieten eine enorme Chance, digitale Schulden abzubauen, KI-Fähigkeiten zu entwickeln und Mitarbeiter zu stärken“, sagte Satya Nadella, Chairman und CEO von Microsof ...
Mehr erfahren

Anstoß, Neues zu denken

Frank Ihlenburg steht im großen Saal des Congresszentrums Würzburg. Auf der Fachtagung BRV spricht er über Innere Haltung, Bewusstsein für das Selbst und einen Marathonlauf: Fünf Fragen zu Corporate Social Responsibility und dem Engagement des Betriebsrats.
Mehr erfahren
Bei der Nutzung von privaten ChatGPT-Profilen hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6, oder Nr. 7 BetrVG. Er kann damit auch nicht vom Arbeitgeber ein Verbot dieser Art von KI-System fordern.