Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Mitarbeitergespräch

Mitarbeitergespräch

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  4.7.2023
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Beim Mitarbeitergespräch reden Führungskraft und Mitarbeiter miteinander. Sie geben sich gegenseitig Feedback und besprechen, welche Ziele der Mitarbeiter erreichen soll und was er lernen möchte. Wenn es Probleme oder Konflikte gibt, versuchen sie zusammen, eine Lösung zu finden. Das Gespräch kann regelmäßig geplant sein oder auch spontan stattfinden. Die Führungskraft kann dabei einen Gesprächsbogen oder einen Leitfaden benutzen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Regelmäßig oder aus besonderen Anlässen durchzuführende Besprechungen zwischen Vorgesetzten mit ihren Mitarbeitern in Wahrnehmung ihrer Personalführungsaufgabe.

Erläuterung

Teilnahmepflicht der Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber kann auf Grund seines Direktionsrechts, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz bereits abschließend festgelegt sind. Außerdem kann er Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen (§ 106 GewO). Der Wahrnehmung dieser Befugnis dienen auch die Mitarbeitergespräche. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräch, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind (§ 106 Satz 1 GewO) .Die Mitarbeiter sind daher verpflichtet, der Einladung zu einem Mitarbeitergespräch nachzukommen, soweit es sich um eine Angelegenheit handelt, die im Rahmen des Direktionsrechts besprochen werden soll (BAG v. 23.6.2009 - 2 AZR 606/08).

Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen. Da der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen. Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist es dem Arbeitgeber allerdings nicht schlechthin untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigt. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage (BAG v. 2.11.2016 - 10 AZR 596/15).

Pflicht zur Durchführung von Mitarbeitergesprächen

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer über alle Angelegenheiten zu informieren, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte aus dem Arbeitsverhältnis kennen und beachten müssen. Sie sind insbesondere über ihre Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art ihrer Tätigkeit, ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs und über Veränderungen in ihrem Arbeitsbereich rechtzeitig zu unterrichten sowie über Unfall- und Gesundheitsgefahren zu belehren (§ 81 BetrVG).

Arbeitnehmer haben das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die ihre Person betreffen, von den hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Sie sind berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die sie betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufs zu machen. Die Arbeitnehmer können verlangen, dass ihnen die Berechnung und Zusammensetzung ihres Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihnen die Beurteilung ihrer Leistungen sowie die Möglichkeiten ihrer beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Sie können ein Mitglied des Betriebsrats zu den Gesprächen hinzuziehen (§ 82 BetrVG).

Instrument der Personalführung und – entwicklung

Das Mitarbeitergespräch ist ein unverzichtbares Instrument der Personalführung und –entwicklung. Vorgesetzte sollten aus Gründen einer guten Personalführung und der Fürsorge bei folgenden besonderen Anlässen von sich aus Mitarbeitergespräche führen:

  • Ende der Probezeit,
  • Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags,
  • Vor Ausspruch einer Abmahnung oder Kündigung,
  • Anlässlich von Aufhebungsverträgen,
  • Rückkehr nach Arbeitsunfähigkeit aus Gründen von Krankheit (Krankenrückkehrgespräche),
  • Planung eines Aufstiegs, einer Versetzung oder Umgruppierung,
  • Konflikte zwischen Arbeitskollegen und zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten,
  • Beschwerden von Arbeitnehmern.

Art der Durchführung

Mitarbeitergespräche sollten als vertrauliche, partnerschaftliche Vier-Augen-Gespräche geführt werden. Erfolgreiche regelmäßige Gespräche setzen außerdem voraus, dass die Inhalte strukturiert sind und der Ablauf gut vorbereitet wird. Ob ein Protokoll über das Mitarbeitergespräch angefertigt werden soll, müssen die Beteiligten von Fall zu Fall entscheiden.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Sofern in dem Mitarbeitergespräch Fragen zur Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers, verbunden mit Qualifizierungsdefiziten, Angelegenheiten der Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts sowie der Beurteilung von Leistungen und der beruflichen Entwicklung des Arbeitnehmers erörtert werden, kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied seiner Wahl zu dem Gespräch hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. (§§ 81 Abs. 4, 82 Abs. 2 BetrVG, BAG v. 16.11.2004 - 1 ABR 53/03).

Rechtsquellen

§ 106 GewO, §§ 81 u. 82 BetrVG

Seminare zum Thema:
Mitarbeitergespräch
Betriebsrat und Führungskultur
Motivationspsychologie für Betriebsräte
Konfliktmanagement in der BR-Arbeit Teil I
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Home-Office: Licht und Schatten

Seit Tagen streiten sich Betriebsräte und Arbeitgeber, Epidemiologen und Politiker in den Medien über das Thema Home-Office. Was kann, was darf – und was muss beachtet werden bei der Frage, wer zumindest zeitweise von zu Hause aus arbeitet?
Mehr erfahren

Sorry, I don´t understand!

Kann der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeitgeber bzw. seine Vertreter deutsch sprechen und deutsch verstehen? Nein, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg im Jahr 2020  – solange übersetzt wird. Was bedeutet das für die Praxis der Betriebsratsarbeit?
Mehr erfahren
Es stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wenn der Arbeitgeber in Aushängen und auf einer Betriebsversammlung behauptet, ein Betriebsratsmitglied habe durch die Forderung nach einer hohen Abfindung das Vertrauen der Belegschaft missbraucht. Wird die Veröffentlichung durch Intranet, App und Aushang auch auf andere Betriebe erstreckt, stellt dies einen groben Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit dar.