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Ihr ifb-Team
Beim Mitarbeitergespräch reden Führungskraft und Mitarbeiter miteinander. Sie geben sich gegenseitig Feedback und besprechen, welche Ziele der Mitarbeiter erreichen soll und was er lernen möchte. Wenn es Probleme oder Konflikte gibt, versuchen sie zusammen, eine Lösung zu finden. Das Gespräch kann regelmäßig geplant sein oder auch spontan stattfinden. Die Führungskraft kann dabei einen Gesprächsbogen oder einen Leitfaden benutzen.
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Regelmäßig oder aus besonderen Anlässen durchzuführende Besprechungen zwischen Vorgesetzten mit ihren Mitarbeitern in Wahrnehmung ihrer Personalführungsaufgabe.
Der Arbeitgeber kann auf Grund seines Direktionsrechts, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz bereits abschließend festgelegt sind. Außerdem kann er Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen (§ 106 GewO). Der Wahrnehmung dieser Befugnis dienen auch die Mitarbeitergespräche. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräch, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind (§ 106 Satz 1 GewO) .Die Mitarbeiter sind daher verpflichtet, der Einladung zu einem Mitarbeitergespräch nachzukommen, soweit es sich um eine Angelegenheit handelt, die im Rahmen des Direktionsrechts besprochen werden soll (BAG v. 23.6.2009 - 2 AZR 606/08).
Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen. Da der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen. Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist es dem Arbeitgeber allerdings nicht schlechthin untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigt. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage (BAG v. 2.11.2016 - 10 AZR 596/15).
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer über alle Angelegenheiten zu informieren, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte aus dem Arbeitsverhältnis kennen und beachten müssen. Sie sind insbesondere über ihre Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art ihrer Tätigkeit, ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs und über Veränderungen in ihrem Arbeitsbereich rechtzeitig zu unterrichten sowie über Unfall- und Gesundheitsgefahren zu belehren (§ 81 BetrVG).
Arbeitnehmer haben das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die ihre Person betreffen, von den hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Sie sind berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die sie betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufs zu machen. Die Arbeitnehmer können verlangen, dass ihnen die Berechnung und Zusammensetzung ihres Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihnen die Beurteilung ihrer Leistungen sowie die Möglichkeiten ihrer beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Sie können ein Mitglied des Betriebsrats zu den Gesprächen hinzuziehen (§ 82 BetrVG).
Das Mitarbeitergespräch ist ein unverzichtbares Instrument der Personalführung und –entwicklung. Vorgesetzte sollten aus Gründen einer guten Personalführung und der Fürsorge bei folgenden besonderen Anlässen von sich aus Mitarbeitergespräche führen:
Mitarbeitergespräche sollten als vertrauliche, partnerschaftliche Vier-Augen-Gespräche geführt werden. Erfolgreiche regelmäßige Gespräche setzen außerdem voraus, dass die Inhalte strukturiert sind und der Ablauf gut vorbereitet wird. Ob ein Protokoll über das Mitarbeitergespräch angefertigt werden soll, müssen die Beteiligten von Fall zu Fall entscheiden.
Sofern in dem Mitarbeitergespräch Fragen zur Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers, verbunden mit Qualifizierungsdefiziten, Angelegenheiten der Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts sowie der Beurteilung von Leistungen und der beruflichen Entwicklung des Arbeitnehmers erörtert werden, kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied seiner Wahl zu dem Gespräch hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. (§§ 81 Abs. 4, 82 Abs. 2 BetrVG, BAG v. 16.11.2004 - 1 ABR 53/03).
§ 106 GewO, §§ 81 u. 82 BetrVG
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