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Monatsgespräche sind regelmäßig durchzuführende Gespräche zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, um über strittige Fragen der Mitbestimmung mit dem Ziel einer Einigung zu verhandeln.
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Regelmäßig durchzuführende Gespräche zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, um über strittige Fragen mit dem Ziel einer Einigung zu verhandeln
© AdobeStock | YummyBuum
Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung (Monatsgespräch) zusammentreten, um über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen (§ 74 Abs. 1 BetrVG). Der grundlegende Gedanke ist die Verpflichtung, über strittige Fragen miteinander, anstatt übereinander zu reden und sich durch unterschwellige Kritik oder gar Verweigerung gegenseitig zu lähmen. Die Bestimmung enthält eine Einlassungs- und Erörterungspflicht, nicht jedoch eine Rechtspflicht zum Kompromiss. Kennzeichnend für die Besprechungs- (und Verhandlungs-)pflicht ist, dass ihre Teilnehmer nicht verpflichtet sind und nicht verpflichtet werden können, für die jeweilige Seite bindende Beschlüsse zu fassen. Während dieser Zusammenkünfte können also keine Entscheidungen getroffen werden (BAG v. 15.8.2012 - 7 ABR 16/11). Sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese monatliche Besprechung durchgeführt wird. Eine ständige, unter Umständen auch eine nur wiederholte Weigerung, an der monatlichen Besprechung teilzunehmen, kann eine grobe Pflichtverletzung sein (§ 23 Abs. 1 u. 3 BetrVG). Beide Seiten können im Einzelfall einvernehmlich davon absehen, die monatliche Besprechung durchzuführen, insbesondere, wenn momentan offensichtlich keine erörterungsbedürftigen Punkte vorliegen.
Für Einberufung und Durchführung des Monatsgesprächs gibt es keine Formvorschriften. Es kann mit einer Betriebsratssitzung verbunden werden. An der monatlichen Besprechung haben der Arbeitgeber sowie alle Betriebsratsmitglieder teilzunehmen. Ist ein Betriebsratsmitglied an der Teilnahme verhindert, ist das jeweils in Betracht kommende Ersatzmitglied zu laden. Die Schwerbehindertenvertretung ist berechtigt, an den Besprechungen teilzunehmen. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zu der Besprechung hinzuzuziehen, wenn besonders die jugendlichen Arbeitnehmer oder die Auszubildenden betreffende Angelegenheiten erörtert werden sollen. Der Arbeitgeber kann sachkundige Betriebsangehörige zu speziellen Fragen hinzuziehen. Der Betriebsrat kann den Betriebsausschuss mit der Wahrnehmung des Monatsgesprächs beauftragen. In diesem Falle haben alle Betriebsausschuss-Mitglieder und, bei Verhinderung eines Mitglieds, das Ersatzmitglied teilzunehmen Diese Regelung kann bei größeren BR zweckmäßig sein, da bei Teilnahme des gesamten Gremiums die Wahrnehmung eines konstruktiven und effektiven Dialogs beeinträchtigt sein könnte (BAG v. 15.8.2012 - 7 ABR 16/11).
Für Einberufung und Durchführung des Monatsgesprächs gibt es keine Formvorschriften. Die Besprechung kann mit einer Betriebsratssitzung verbunden werden. Ein Gespräch zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsvorsitzenden unter vier Augen ersetzt nicht die monatliche Besprechung mit dem Betriebsrat. Auch die Teilnahme des Arbeitgebers an einer üblichen Betriebsratssitzung ist nicht als Monatsgespräch zu betrachten, es sei denn, dass dies ausdrücklich als solches im Zusammenhang mit ihr vereinbart wurde.
§ 74 Abs. 1 BetrVG
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