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Nachweisgesetz

Begriff

Vorschrift über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die wesentlichen Bedingungen seines Arbeitsverhältnisses.

Erläuterungen

Zweck

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages im Rahmen gesetzlicher Vorschriften, von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen frei vereinbaren. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich und nicht im Arbeitsvertrag enthalten sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes (§ 105 GewO). Durch das Nachweisgesetz wird mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Arbeitsverhältnisse geschaffen. Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. (§ 1 NachwG).

Nachweispflichten

Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen (§ 2 Abs. 1 NachwG):

  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
  7. die vereinbarte Arbeitszeit,
  8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Praktikanten

Ein Arbeitgeber, der einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen (§ 2 Abs. 1a NachwG):

  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
  3. Beginn und Dauer des Praktikums,
  4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
  5. Zahlung und Höhe der Vergütung,
  6. Dauer des Urlaubs,
  7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.

Auslandseinsätze

Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muss die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten § 2 Abs. 2 NachwG):

  1. die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,
  2. die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,
  3. ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen,
  4. die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.

Formale Vorschriften

Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen erfolgt in Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB). Die in elektronischer Form ist ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 S. 3 NachwG). Soweit die für Arbeitnehmer vorgeschriebenen Vertragsbedingung (§ 2 Abs. 1 u. 2 NachwG) in einschlägigen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten, festgelegt sind, kann in den Niederschriften darauf hingewiesen werden: Entsprechendes gilt, wenn für die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs oder die Kündigungsfristen(§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 und 9 NachwG) die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend ist (§ 2 Abs. 3 NachwG). Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung zur Nachweisniederschrift, soweit der Vertrag die im Nachweisgesetz geforderten Angaben enthält (§ 2 Abs. 4 NachwG).

Änderung der Vertragsbedingungen

Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Dies gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten (§ 3 NachwG). Unterlässt es der Arbeitgeber, den Nachweis zu erstellen oder dem Arbeitgeber auszuhändigen, kann der Arbeitnehmer die Niederschrift beim Arbeitsgericht einklagen. Unter bestimmten Umständen können durch das Versäumnis dem Arbeitgeber auch Schadensersatzansprüche entstehen.

Beschreibung

Die Durchführung der Rechtsnormen des Nachweisgesetzes unterliegt dem Überwachungsrecht des Betriebsrats (§ 80 Abs. 1 Nr.1 BetrVG). Zu diesem Zweck kann er grundsätzlich verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Unterlagen in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stellt, die er benötigt, um diese Aufgabe zu erfüllen. Ein genereller Anspruch auf Herausgabe der Arbeitsverträge besteht allerdings nicht. Beabsichtigt der Arbeitgeber, vorformulierte Arbeitsverträge zu verwenden, hat der Betriebsrat bei der Festlegung der Inhalte mitzubestimmen (§ 94 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat kann seine Zustimmung verweigern, wenn Formulierungen den Normen des Nachweisgesetzes (NachwG) oder dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, §§ 305 bis 310 BGB) nicht entsprechen (BAG v. 16.11.2005 - 7 ABR 12/05). Verlangt der Betriebsrat darüber hinaus, dass ihm Arbeitsverträge zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, muss er konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen, dass dies zur Durchführung seiner Überwachungspflicht im Hinblick auf das Nachweisgesetz erforderlich ist (BAG v. 19.10.1999 - 1 ABR 75/98).

Rechtsquellen

Nachweisgesetz (NachwG), § 105 GewO

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