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Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet den Arbeitgeber gesetzlich dazu, dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis über die zentralen Vertragsbedingungen im Arbeitsverhältnis auszuhändigen. Dieser Nachweis umfasst wichtige Informationen wie Arbeitsbeginn, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Vergütung und Arbeitszeitregelungen. Ziel des Gesetzes ist es, die Transparenz der Arbeitsbedingungen zu erhöhen und Rechtssicherheit für beide Parteien zu schaffen.
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Vorschrift über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die wesentlichen Bedingungen seines Arbeitsverhältnisses.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages im Rahmen gesetzlicher Vorschriften, von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen frei vereinbaren. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich und nicht im Arbeitsvertrag enthalten sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes (§ 105 GewO). Durch das Nachweisgesetz wird mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Arbeitsverhältnisse geschaffen. Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. (§ 1 NachwG).
Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen (§ 2 Abs. 1 NachwG):
Ein Arbeitgeber, der einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen (§ 2 Abs. 1a NachwG):
Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muss die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten § 2 Abs. 2 NachwG):
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen erfolgt in Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB). Die in elektronischer Form ist ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 S. 3 NachwG). Soweit die für Arbeitnehmer vorgeschriebenen Vertragsbedingung (§ 2 Abs. 1 u. 2 NachwG) in einschlägigen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten, festgelegt sind, kann in den Niederschriften darauf hingewiesen werden: Entsprechendes gilt, wenn für die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs oder die Kündigungsfristen(§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 und 9 NachwG) die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend ist (§ 2 Abs. 3 NachwG). Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung zur Nachweisniederschrift, soweit der Vertrag die im Nachweisgesetz geforderten Angaben enthält (§ 2 Abs. 4 NachwG).
Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Dies gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten (§ 3 NachwG). Unterlässt es der Arbeitgeber, den Nachweis zu erstellen oder dem Arbeitgeber auszuhändigen, kann der Arbeitnehmer die Niederschrift beim Arbeitsgericht einklagen. Unter bestimmten Umständen können durch das Versäumnis dem Arbeitgeber auch Schadensersatzansprüche entstehen.
Die Durchführung der Rechtsnormen des Nachweisgesetzes unterliegt dem Überwachungsrecht des Betriebsrats (§ 80 Abs. 1 Nr.1 BetrVG). Zu diesem Zweck kann er grundsätzlich verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Unterlagen in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stellt, die er benötigt, um diese Aufgabe zu erfüllen. Ein genereller Anspruch auf Herausgabe der Arbeitsverträge besteht allerdings nicht. Beabsichtigt der Arbeitgeber, vorformulierte Arbeitsverträge zu verwenden, hat der Betriebsrat bei der Festlegung der Inhalte mitzubestimmen (§ 94 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat kann seine Zustimmung verweigern, wenn Formulierungen den Normen des Nachweisgesetzes (NachwG) oder dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, §§ 305 bis 310 BGB) nicht entsprechen (BAG v. 16.11.2005 - 7 ABR 12/05). Verlangt der Betriebsrat darüber hinaus, dass ihm Arbeitsverträge zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, muss er konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen, dass dies zur Durchführung seiner Überwachungspflicht im Hinblick auf das Nachweisgesetz erforderlich ist (BAG v. 19.10.1999 - 1 ABR 75/98).
Nachweisgesetz (NachwG), § 105 GewO
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