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Nearshoring ist eine Art des Offshoring und bezeichnet die Praxis, bestimmte Geschäftsprozesse, Dienstleistungen oder Produktionstätigkeiten eines Unternehmens vom Inland ins nahegelegene Ausland zu verlagern.
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Nearshoring ist eine besondere Form des Offshoring, bei dem Arbeitsplätze aus dem Inland ins nahe Ausland verlagert werden. Das Gegenteil dazu ist Farshoring, also die Verlagerung in weit vom Unternehmenssitz entfernte Länder.
Die Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland wird in der Regel aus wirtschaftlichen Gründen vorangetrieben: Niedrigere Lohnkosten oder geringerer Bürokratieaufwand sind Gründe für Unternehmen, Produktions- oder Dienstleistungsstätten in anderen Ländern anzusiedeln. Nearshoring wird gewählt, um trotz der Verlagerung die Vorteile von räumlicher und kultureller Nähe oder auch gleiche Zeitzonen und damit gleiche Arbeitszeiten weiterhin nutzen zu können. Auch ähnliche rechtliche Gestaltungen z. B. durch EU-Gesetzgebung sprechen dafür, dass Unternehmen bei Auslagerungen das nähere Ausland ins Auge fassen. Ein Beispiel für Nearshoring ist die IT-Branche: Viele deutsche Unternehmen lagern Softwareentwicklung und IT-Support nach Polen oder Tschechien aus. Diese Länder bieten gut ausgebildete Fachkräfte zu geringeren Lohnkosten als in Deutschland, während die geografische Nähe, ähnliche Arbeitskulturen und eine übereinstimmende Zeitzone die Zusammenarbeit erleichtern.
Wichtig für den Wirtschaftsausschuss ist zu klären, welche Ziele mit dem Nearshoring verfolgt werden und welche Kriterien für die Auswahl des Nearshoring-Standortes herangezogen wurden. Das Gremium sollte auch hinterfragen, welche Risiken – auch für die inländischen Standorte - mit der Verlagerung ins Ausland einhergehen und wie das Unternehmen diesen Risiken begegnen will. Nicht zuletzt stellt sich auch die Frage nach den Auswirkungen für die Belegschaft: Wird durch das Nearshoring die Betriebsorganisation grundlegend geändert mit der Folge von wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft oder erheblichen Teilen davon, sind die Vorschriften für Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplan zu beachten (§ 111 ff BetrVG).
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