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Lexikon
Offshoring

Offshoring

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Redaktion
Stand:  21.8.2023
Lesezeit:  01:15 min

Kurz erklärt

Offshoring bezeichnet die Praxis, bestimmte Geschäftsprozesse, Dienstleistungen oder Produktionstätigkeiten von einem Unternehmen aus einem teuren Land in ein anderes Land zu verlagern, in dem die Kosten niedriger sind. Dies geschieht oft, um Kosteneinsparungen zu erzielen, indem geringere Lohnkosten und günstigere Arbeitsbedingungen genutzt werden. Offshoring kann in verschiedenen Branchen angewendet werden, darunter IT, Kundenservice, Fertigung und andere Dienstleistungen.

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Begriff

Verlagerung von Arbeitsplätzen in Niedriglohnländer.

Erläuterung

Die Bezeichnung verharmlost den Begriff in seiner heutigen Bedeutung. Er stammt aus dem Englischen und steht für „weg von der Küste“. Er wurde ursprünglich für die Rohöl- und Erdgasgewinnung außerhalb nationaler Grenzen verwendet. Im Zuge der Liberalisierung der Weltwirtschaft und begünstigt durch die Entwicklung weltumspannender und schneller Telekommunikations- und Informationstechnologien werden heute Arbeitsstätten und Arbeitsplätze (offshore) dorthin verlagert, wo günstiger und mit weniger arbeitsrechtlichen Auflagen produziert werden kann. Vorwiegend Standorte in Osteuropa und Ostasien (z. B. Indien, China) bieten sich an. Betroffen vom Offshoring sind vor allem Produktionsbetriebe der Automobilindustrie, von Telekommunikationsunternehmen, die IT-Branche (z. B. Software-Entwicklung) und Finanzdienstleistungsunternehmen. Offshoring ist ebenso wie das Outsourcing ein Mittel zur Kostenreduzierung durch Abbau von Arbeitsplätzen im heimischen Betrieb, dient aber auch der Präsenz des Unternehmens auf ausländischen Märkten. Im Unterschied zu Outsourcing-Maßnahmen, die auf die Fremdvergabe von Aufgaben und Diensten im nationalen Bereich ausgerichtet sind, beinhaltet Offshoring die weltweite Verlagerung unternehmerischer Funktionen und Prozesse.

Beschreibung

Die Verlagerung von Arbeitsplätzen in Niedriglohnländer ist eine Unternehmensentscheidung, über die der Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend zu informieren ist (§ 106 Abs. 2 BetrVG). Wird durch diese Maßnahme die Betriebsorganisation grundlegend geändert mit der Folge von wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft oder erheblichen Teilen davon, sind die Vorschriften für Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplan zu beachten (§ 111 ff BetrVG).

Rechtsquelle

Keine maßgeblichen Rechtsquellen

Seminare zum Thema:
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