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Nebentätigkeiten sind zusätzliche Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung ausübt. Solche Nebentätigkeiten müssen in der Regel vom Arbeitgeber genehmigt werden und dürfen nicht mit den Pflichten und Interessen des Arbeitgebers kollidieren. Das Arbeitsrecht legt bestimmte Beschränkungen und Regelungen fest, um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Hauptbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt wird.
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Ausübung einer zweiten Arbeitstätigkeit neben dem Arbeitsverhältnis der Hauptbeschäftigung.
Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich, selbständig oder unselbständig erbracht wird. Es kann sich dabei sowohl um ein weiteres Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, als auch bei dem Arbeitgeber der Haupttätigkeit, aber auch um eine freiberufliche Tätigkeit handeln. Das Recht auf Ausübung einer Nebentätigkeit ist durch das Grundgesetz garantiert. Dort heißt es im Artikel 12: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wähIen“ (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist durch das Grundrecht zur freien Berufsausübung geschützt (Art. 12 Abs.1 GG). Daher ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich zulässig. Sie muss jedoch dem Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung angezeigt werden, soweit dadurch dessen Interessen bedroht sind. Der Arbeitnehmer ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Auskunft verpflichtet (§ 242 BGB, BAG v. 18.1.1996 – 6 AZR 314/95). Verschweigt er seine zustimmungspflichtige Nebentätigkeit oder weigert er sich, trotz Aufforderung durch den Arbeitgeber, Auskunft über seine aufgenommene Nebenbeschäftigung zu geben, begeht er eine Pflichtverletzung, die zur Kündigung führen kann. Die Verletzung der Anzeigepflicht kann Schadensersatzansprüche zugunsten des Arbeitgebers auslösen (BAG v. 18.11.1988 --8 AZR 12/86).
Der Arbeitgeber kann die Genehmigung zur Nebentätigkeit versagen, wenn die betrieblichen Interessen dadurch beeinträchtigt werden. Dies ist der Fall, wenn die Nebentätigkeit mit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht vereinbar ist und die Ausübung der Nebentätigkeit somit eine Verletzung der Arbeitspflicht darstellt (BAG v.18.1.1996 – 6 AZR 314/95). Ein Arbeitnehmer verletzt insbesondere seine Arbeitspflicht, wenn durch die Nebentätigkeit
Der Arbeitgeber kann darüber hinaus die Erlaubnis zur Nebentätigkeit versagen, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Nebenbeschäftigung mit dem Arbeitgeber in einen Wettbewerb tritt (BAG v. 21.9.1999 - 9 AZR 759/98). Dem Arbeitnehmer ist während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Dieses Verbot ist aus der Verhaltenspflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Arbeitsvertragspartner (§ 241 Abs. 2 BGB) abzuleiten. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kommt als Grund für den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer die Aufnahme einer Nebentätigkeit zu verweigern, in der Regel dann nicht in Betracht, wenn es sich lediglich um einfache Tätigkeiten handelt, die allenfalls zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens führen können und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers dabei nicht berührt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer lediglich eine Teilzeittätigkeit ausübt und deshalb zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf die Ausübung einer weiteren Erwerbstätigkeit angewiesen ist. Gerade im Bereich der einfacheren Tätigkeiten ist das in zunehmendem Maß der Fall (BAG v. 24.3.2010 - 10 AZR 66/09). Der Arbeitgeber entscheidet im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, ob die anderweitige Tätigkeit zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung seiner Interessen führt (BAG v. 24.3.2010 - 10 AZR 66/09).
Nebentätigkeiten können auch unzulässig sein, weil sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, indem z. B. die zulässige Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) oder Lenkzeiten beim Führen von Kraftfahrzeugen überschritten werden. Bei der Ermittlung der Gesamtarbeitszeit werden die Beschäftigungszeiten beider Arbeitsverhältnisse zusammengerechnet. Wird die Nebentätigkeit im Urlaub ausgeübt, so darf sie dem Urlaubszweck, der Erholung, nicht widerlaufen (§ 8 BUrlG). Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank geschrieben, darf er keiner Nebentätigkeit nachgehen, die den Heilungsprozess verzögern könnte. Eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung kommt in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer während einer vom Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit einer Nebenbeschäftigung nachgeht (BAG v. 26.8.1993 - 2 AZR 154/93).
Das Recht, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, kann arbeitsvertraglich, durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung sowie tarifvertraglich eingeschränkt werden. Vorformulierte arbeitsvertragliche Vereinbarungen unterliegen nach den Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Inhaltskontrolle. Eine Vertragsklausel im Arbeitsvertrag, die jegliche vom Arbeitgeber nicht genehmige Nebentätigkeit verbietet, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB, BAG v. 11.12.2001 - 9 AZR 464/00). Eine vom Arbeitgeber genehmigte Nebentätigkeit kann von ihm nicht einseitig widerrufen werden. Es bedarf einer Änderungskündigung, die gerichtlich überprüft werden kann.
Das Recht der Arbeitnehmer, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, kann in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Art. 12 Abs. 1 GG, §§ 241 Abs. 2, 242, 307 Abs. 1 BGB
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