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Im juristischen Sinne bedeutet Nichtigkeit die fehlende Gültigkeit eines Rechtsakts aufgrund schwerwiegender Mängel oder Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen. Die Nichtigkeit führt dazu, dass der Rechtsakt von Anfang an als unwirksam betrachtet wird und keinerlei rechtliche Wirkung entfaltet.
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Die von Anfang an völlige Unwirksamkeit eines an erheblichen, nicht billigenswerten Mängeln leidendes Rechtsgeschäft.
Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn die mit ihr bezweckten Rechtsfolgen von Anfang an aus folgenden Gründen nicht eintreten können:
Nichtigkeit wirkt für und gegen alle. Sie kann grundsätzlich nicht durch Heilung, sondern nur durch Neuvornahme der Handlung beseitigt werden. In der Regel beschreiben Gesetze die Nichtigkeit mit den Worten „ist nichtig“, „ist unwirksam“ oder „kann nicht“. Leidet ein Rechtsgeschäft unter teilweiser Nichtigkeit, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (§ 139 BGB). Dieser Grundsatz wird im Arbeitsrecht nicht angewendet, wenn arbeitsvertragliche Regelungen zum Schutz des Arbeitnehmers korrigiert werden müssen (BAG v. 9.9.1981 - 5 AZR 1182/79). Verstößt z. B. ein Arbeitsvertrag in einzelnen Teilen gegen gesetzliche Bestimmungen, so bleibt der übrige Teil des Arbeitsvertrags wirksam. Die unwirksamen Vereinbarungen werden durch gesetzeskonforme Regelungen ersetzt. Entsprechendes gilt bei Teilnichtigkeit eines Sozialplans.
Ein Betriebsratsbeschluss ist nichtig, wenn er
Beschlüsse haben gesetzwidrige inhaltliche Mängel, wenn sie gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen einen Tarifvertrag verstoßen oder deren Regelungen nicht in die Zuständigkeit des Betriebsrats fallen. Ein gesetzwidriger Inhalt entsteht z. B. bei Nichtbeachtung der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG. Nach dieser Vorschrift können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, sofern ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen nicht ausdrücklich zulässt. Eine Betriebsvereinbarung ist auch nichtig, wenn sie nicht in Schriftform abgeschlossen worden ist (§ 77 Abs. 2 BetrVG). Eine mündliche Vereinbarung hat allenfalls die Wirkung einer Regelungsabrede. Mangels Zuständigkeit ist ein Beschluss des örtlichen Betriebsrats nichtig und die daraus resultierende Maßnahme (z. B. Betriebsvereinbarung) unwirksam, wenn er z. B. betriebsübergreifende Regelungen enthält, die in die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen (§ 50 Abs. 1 BetrVG). Entsprechendes gilt für einen Beschluss mit Regelungen, die sich auf die private Lebensgestaltung der Arbeitnehmer beziehen (z. B. Verhaltensregeln außerhalb der Arbeitszeit) oder gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 Abs. 1 BGB).
Ein Betriebsratsbeschluss ist auch nichtig, wenn er nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Es müssen jedoch grobe Verstöße gegen Verfahrensvorschriften der Ladung der Betriebsratsmitgliederund der Durchführung der Betriebsratssitzung vorliegen, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Beschlusses als zwingend anzusehen sind (BAG v. 23.8.1984 -- 2 AZR 391/83). Zwingende Verfahrensvorschriften sind:
Liegt ein inhaltlicher Fehler vor, scheidet eine Heilung generell aus. Der Betriebsrat muss einen neuen, inhaltlich ordnungsgemäßen Beschluss fassen. Ein Beschluss kann, solange er noch nicht durchgeführt ist und noch keine Außenwirkung entfaltet hat, jederzeit durch einen neuen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats wieder geändert oder aufgehoben werden (BAG v. 17.9.1981 – 2 AZR 402/79). Trifft der Betriebsratsvorsitzende, sein Stellvertreter oder ein anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und liegt hierfür kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss vor, handeln diese Personen ohne Vertretungsmacht (§ 177 Abs. 1 BGB) mit der Folge, dass die Vereinbarung schwebend unwirksam ist. Der Betriebsrat kann durch eine nachträgliche Beschlussfassung die zuvor ohne Rechtsgrundlage getroffene Vereinbarung genehmigen (§ 184 Abs. 1 BGB, BAG v. 1010.2007 – 7 ABR 51/06).
Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kann rückwirkend von jedermann beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Sie ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Masse verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Es muss ein sowohl offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (z. B. Wahl ohne Wahlvorstand, Wahl durch offene Abstimmung, BAG 15. 11. 2000 - 7 ABR 23/99). Wird vom Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt, dass eine Betriebsratswahl nichtig ist, ist davon auszugehen, dass der Betriebsrat von Anfang an nicht bestanden hat. Die von diesem Betriebsrat vorgenommenen Handlungen sind einschließlich des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen nichtig. Auf Antrag des Arbeitgebers ist eine Betriebsratswahl abzubrechen, wenn sie voraussichtlich nichtig ist. Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht. Die mit der Durchführung einer Betriebsratswahl verbundenen Maßnahmen berühren den Arbeitgeber als Betriebsinhaber unmittelbar in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zugleich werden ihm im Zusammenhang mit der Wahl Pflichten auferlegt (z. B. § 2 Abs. 2 Satz 1 WO). Ferner hat er die Kosten der Wahl zu tragen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Schon daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber in seinem Betrieb verlangen kann, eine nichtige Betriebsratswahl nicht durchzuführen. Die nur fehlerhafte Bestellung des Wahlvorstands reicht nicht aus (BAG v. 27.7.2011 - 7 ABR 61/10).
Auch die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters (§ 26 Abs. 1 BetrVG), die des freizustellenden Mitglieds (§ 38 Abs. 2 BetrVG) sowie eines Ausschussmitglieds kann nichtig sein, wenn gegen die Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Masse verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Die Neuwahl eines Ausschussmitglieds (§§ 27 Abs. 1, 28 Abs.1 BetrVG) ohne Abberufung des früher und wirksam gewählten Ausschussmitglieds ist ebenfalls nichtig (BAG v. 13.11.1991 – 7 ABR 18/91).
§§ 105 bis 118, 125, 134, 138f., 142, 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB, §§ 19, 29 Abs. 2, 33 BetrVG
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