Lexikon
Mehrheitswahl

Mehrheitswahl

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  17.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Die Mehrheitswahl, auch als Personenwahl bezeichnet, ist ein Wahlmodus bei Betriebsratswahlen, bei dem die Wähler nicht eine Liste, sondern die einzelnen Kandidaten persönlich wählen. Die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, werden in den Betriebsrat gewählt. Im Gegensatz zur Verhältniswahl, bei der Sitze entsprechend dem prozentualen Stimmanteil der Listen vergeben werden, erfolgt bei der Mehrheitswahl die direkte Wahl der Kandidaten basierend auf der relativen Mehrheit der Stimmen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Wahlmodus, bei dem im Unterschied zur Verhältniswahl (Listenwahl) nicht eine Liste sondern die Kandidaten persönlich gewählt werden.

Erläuterung

Mehrheitswahl wird häufig auch als Personenwahl bezeichnet, da der Wähler dem oder den Kandidaten direkt seine Stimme gibt.

Mehrheitswahl Betriebsratswahl | © AdobeStock | Abundzu

Bezug zur Betriebsratswahl

Betriebsratswahlen

Für die Wahl des Betriebsrats ist grundsätzlich Verhältniswahl vorgeschrieben. Die Wahl erfolgt dann nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a BetrVG) zu wählen ist. (§ 14 Abs. 2 BetrVG). Im Falle der Mehrheitswahl sind die Bewerber auf dem Stimmzettel unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und der Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie vorgeschlagen wurden. Die Wähler kennzeichnen die von ihnen gewählten Bewerber durch Ankreuzen. Es dürfen nicht mehr Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 20 WO). Gewählt sind die Bewerber, die unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG) die meisten Stimmen erhalten haben. Wurde der Betriebsrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, rückt im Falle des Ausscheidens oder der zeitweiligen Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl unter den Ersatzmitglieder nach (§ 25 Abs. 2 BetrVG). Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt Entsprechendes (§ 60 Abs. 2 S. 2 BetrVG).

Wahlen von Funktionsträgern

Auch für die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder gilt der Grundsätzen der Verhältniswahl. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht oder ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses oder die Mitglieder sonstiger Ausschüsse sind nur dann nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen, wenn nur ein Wahlvorschlag gemacht wird (§§ 27 Abs. 1 S. 3, 28 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Entsprechendes gilt für die Wahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses. Das Mehrheitswahlverfahren ist dagegen bei der Abstimmung über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat ausschließlich vorgesehen (§ 47 Abs. 2 BetrVG, BAG v. 21.7.2004 - 7 ABR 58/03). Das Gleiche gilt für die Wahlen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung (§ 94 Abs. 6 S. 1. SGB IX).

Rechtsquellen

§ 14 Abs. 2, 14a, 27 Abs. 1 S. 3, 28 Abs. 1 S. 2, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 S. 2 BetrVG, § 20 WO, § 94 Abs. 6 S. 1. SGB IX

Seminare zum Thema:
Mehrheitswahl
BR-Wahl: Das normale Wahlverfahren
BR-Wahl: Das vereinfachte Wahlverfahren
BR-Wahl: Fresh-up – Das normale Wahlverfahren
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Empörung wegen Betriebsrats-Verhinderung

Was ist ein Institutsrat? Eine Mogelpackung für die Mitarbeiter, denn eine echte Mitbestimmung gibt es hier nicht! Beim Hasso-Plattner-Institut scheint eine solche alternative Mitarbeitervertretung mit viel Geld gepusht worden zu sein – und die Gründung eines Betriebsrats verhindert, so di ...
Mehr erfahren

Schutz von Betriebsräten: Offensive der Bundesregierung

Arbeitgebern, die Betriebsräte behindern, soll es künftig schneller an den Kragen gehen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil will dafür sorgen, dass diejenigen, die die Gründung von Betriebsräten stören, es demnächst mit dem Staatsanwalt zu tun bekommen. Was genau ist geplant?
Mehr erfahren
Streitthema Briefwahl bei der Betriebsratswahl: Darf der Wahlvorstand an Wahlberechtigte, die wegen mobiler Arbeit (Home-Office) oder Kurzarbeit voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, Briefwahlunterlagen auch ohne einen entsprechenden Antrag versenden? Dazu hat das Bundesarbeitsgericht grundlegende Aussagen getroffen.