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Mehrheitswahl

Mehrheitswahl

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Redaktion
Stand:  20.4.2026
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Die Mehrheitswahl, auch als Personenwahl bezeichnet, ist ein Wahlverfahren bei Betriebsratswahlen, bei dem die Wähler nicht eine Liste, sondern die einzelnen Kandidaten persönlich wählen. Die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, sind in den Betriebsrat gewählt. Im Gegensatz zur Verhältniswahl, bei der Sitze entsprechend dem prozentualen Stimmanteil der Listen vergeben werden, erfolgt bei der Mehrheitswahl die direkte Wahl der Kandidaten basierend auf der relativen Mehrheit der Stimmen.

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Begriff

Wahlverfahren, bei dem der Wähler den Kandidaten ohne den Umweg über eine Vorschlagsliste direkt wählt. Deshalb wird diese Form der Wahl auch Personenwahl genannt.

Mehrheitswahl Betriebsratswahl | © AdobeStock | Abundzu

Bezug zur Betriebsratswahl

Allgemeines

Wahlen bilden die Grundlage einer Demokratie. Sie vermitteln den Gewählten vergleichbar einer Bevollmächtigung die Legitimation (Berechtigung) für die Wähler zu handeln. Die Grenzen ihrer Handlungsbefugnis ergeben sich aus der Verfassung. Für staatliche Organe sind dies das Grundgesetz und in den Ländern deren Verfassung. Für den Betriebsrat nimmt diese Aufgabe das Betriebsverfassungsgesetz wahr. Ein unverzichtbares Merkmal einer echten Wahl ist deren geheime Durchführung. Fehlt diese zwingende Vorgabe wie in § 26 BetrVG für die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden, so handelt es sich in rechtlicher Sicht nur um einen Mehrheitsbeschluss. 

Betriebsratswahlen

Die Wahl des Betriebsrats erfolgt dann nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird. Dasselbe gilt gemäß § 14 Abs. 2 BetrVG für die im vereinfachten Wahlverfahren durchzuführenden Betriebsratswahlen in Betrieben mit üblicherweise bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern.

Im Falle der Mehrheitswahl sind die Bewerber auf dem Stimmzettel gemäß § 20 Abs. 2 WO BetrVG unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und der Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind. 

Diese Vorgabe zur Reihenfolge der Benennung der Kandidaten auf dem Stimmzettel gilt im vereinfachten Wahlverfahren nicht. Denn dort können die Kandidaten auf mehreren Vorschlagslisten benannt werden. Es findet dann trotzdem keine Listenwahl statt. Es bleibt vielmehr kraft der Vorgabe des § 14 Abs. 2 BetrVG immer bei der Mehrheitswahl. Die Kandidaten werden hier auf den Stimmzetteln stets gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Dies gilt auch im Falle des Eingangs nur einer Vorschlagsliste. Denn § 34 WO BetrVG enthält keine Verweisung auf § 20 WO BetrVG.

Würde im vereinfachten Wahlverfahren bei Eingang nur einer Vorschlagsliste auf den Stimmzetteln die Reihenfolge ihrer Benennung in der Vorschlagsliste beibehalten, dürfte kein Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift vorliegen. Denn diesen Weg hat der Verordnungsgeber selbst in § 20 Abs. 2 WO BetrVG aufgezeigt. Eine solche Abweichung von der in § 34 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG vorgegebenen alphabetischen Reihenfolge kann eine Anfechtung der Wahl nicht rechtfertigen. 

Die Wähler kennzeichnen die von ihnen gewählten Bewerber durch Ankreuzen. Es dürfen nicht mehr Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 20 WO). Gewählt sind die Bewerber, die unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG) die meisten Stimmen erhalten haben. Wurde der Betriebsrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, rückt im Falle des Ausscheidens oder der zeitweiligen Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl unter den Ersatzmitglieder nach (§ 25 Abs. 2 BetrVG). Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt Entsprechendes (§ 60 Abs. 2 S. 2 BetrVG).

Wahl der Mitglieder des Betriebsausschusses

In Betriebsratsgremien mit 9 und mehr Mitgliedern bedarf es zwingend der Bildung eines Betriebsausschusses. Diesem gehören kraft Gesetzes der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter an. Die weiteren Mitglieder werden bei Eingang mehrerer Vorschlagslisten in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

Die Ersatzmitglieder werden aus den Reihen der nicht gewählten Bewerber einer Liste genommen. Sie dürfen nicht in einem gesonderten Wahlgang gewählt werden. Denn dadurch könnte sich eine andere Reihenfolge des Nachrückens als bei deren Entnahme aus den nicht gewählten Bewerbern einer Liste ergeben (Fitting, BetrVG, 33.Aufl. 2026, § 27 Rn. 37). 

Bei nur einem Wahlvorschlag ist die geheime Wahl als Mehrheitswahl (Personenwahl) durchzuführen. Diese kann in einem alle Mitglieder umfassenden einzigen Wahlgang erfolgen. Möglich ist es aber auch, für die Wahl jedes einzelnen Mitgliedes einen gesonderten Wahlgang durchzuführen (Fitting, BetrVG, 33. Aufl. 2026, § 27 Rn. 25). Der Betriebsrat sollte vor der Abstimmung eine Entscheidung über eine getrennte oder gemeinsame Wahl vornehmen.

Die Wahl von Ersatzmitgliedern des Betriebsausschusses ist zulässig. Auch zu Ersatzmitgliedern können nur Betriebsratsmitglieder gewählt werden (ErfK/Koch, 26. Aufl. 2026, BetrVG, § 27 Rn. 2). 
Ersatzmitglieder des Betriebsrats können ausnahmsweise in den Betriebsausschuss gewählt werden. Sie müssen dann für ein dem Ausschuss angehörendes Mitglied in den Betriebsrat als dessen Nachrücker einziehen. Dieses Ersatzmitglied des Betriebsrats gehört dann dem Ausschuss aber nur für die Dauer seiner vertretungsweisen Zugehörigkeit zum Betriebsrat an (Fitting, BetrVG, 33. Aufl. 2026, § 27 Rn. 22).  

Wahlen freizustellender Betriebsratsmitglieder

Die Wahl der nach § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder hat gemäß § 38 Abs. 2 BetrVG nach den Grundsätzen der Verhältniswahl geheim zu erfolgen. Wird nur ein einziger Wahlvorschlag eingereicht, ist die geheime Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen.

Jedes Betriebsratsmitglied kann einen Wahlvorschlag einreichen. Es kann sich in dem Wahlvorschlag selbst und als einzigen Kandidat vorschlagen. Es benötigt dafür keine bestimmte Zahl von Stützunterschriften.  

Die Wahl bedarf wegen ihres zwingend geheimen Charakters der Verwendung von Stimmzetteln. Diese dürfen keinen Schluss auf den Wähler zulassen. Daher müssen sie vorgefertigt sein. 
Die Wahl kann bereits in der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats vorgenommen werden. Dazu bedarf es der rechtzeitigen Einladung oder des Einverständnisses aller anwesenden Betriebsratsmitglieder oder Ersatzmitglieder.

Die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses oder die Mitglieder sonstiger Ausschüsse sind im Falle des Eingangs nur eines Wahlvorschlags nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen. 
Für die in den Betriebsräten zu wählenden Mitglieder des Gesamtbetriebsrats ist der Weg einer echten - geheimen - Wahl abgeändert worden. Der Gesetzgeber hat sich für die kostensparendere Form der Entsendung durch die Einzelbetriebsräte entschieden. Diese entspricht zudem deren Stellung als Delegierte der Betriebsratsgremien. 

Die Einzelbetriebsräte "wählen" die in den GBR zu entsendenden in Form eines einfachen Mehrheitsbeschlusses mit der Mehrheit der in beschlussfähiger Zahl anwesenden Mitglieder (GK-BetrVG, 12.Aufl. 2022, § 47 Rn. 39).  

Für die Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten und das stellvertretende Mitglied gilt gemäß § 177 Abs. 6 SGB IX zwingend das - geheime - Mehrheitswahlverfahren. 

Rechtsquellen

§ 14 Abs. 2, 14a, 27 Abs. 1 S. 3, 28 Abs. 1 S. 2, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 S. 2 BetrVG, § 20 WO, § 94 Abs. 6 S. 1. SGB IX

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BR-Wahl: Das vereinfachte Wahlverfahren
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