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Eine Prämie ist eine zusätzliche Vergütung, die ein Arbeitgeber an seine Mitarbeiter auszahlt, um besondere Leistungen oder Anlässe zu honorieren. Sie dient als Anreiz und Belohnung für außergewöhnliche Arbeitsleistungen, langjährige Betriebszugehörigkeit oder besondere Ereignisse im Unternehmen, und wird in der Regel zusätzlich zum regulären Gehalt oder Lohn gezahlt.
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Form einer Sondervergütung, die der Arbeitgeber Arbeitnehmern für eine besondere Leistung oder aus besonderem Anlass zusätzlich zum sonstigen Entgelt gewährt.
Die ohne direkte Gegenleistung der Arbeitnehmer gewährten Prämien dienen der Auszeichnung oder Anerkennung von Arbeitnehmern für besonders befriedigende Erfüllung ihrer Dienstpflichten oder längere Betriebszugehörigkeit z. B. als Treueprämie anlässlich eines Dienstjubiläums oder eines Firmenjubiläums. Diese Prämienart ist nicht zu verwechseln mit der Entgeltform des Prämienlohns, die eine unmittelbar leistungsbezogene Vergütung für Mehrleistungen zusätzlich zum Zeitlohn (Grundlohn/-gehalt) darstellt.
Eine besondere Bedeutung hat in der betrieblichen Praxis die so genannte „Anwesenheitsprämie“. Sie ist fehlzeitorientierte Sondervergütungen, die der Arbeitgeber als Anreiz gewährt, die Zahl der berechtigten oder unberechtigten Fehltage im Bezugszeitraum möglichst gering zu halten. Eine Anwesenheitsprämie kann entweder für jeden einzelnen Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit aufnimmt oder als Einmalleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt (Monats-, Quartals- oder Jahresende) gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer keine oder ein bestimmtes Maß nicht überschreitende Fehlzeiten aufweist. Da die Anwesenheitsprämie mit einer Sondervergütung gleichzusetzen ist, ist eine Kürzung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit zulässig (BAG v. 25.7.2001 – 10 AZR 502/00). Die Kürzung der Anwesenheitsprämie darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten (§ 4a EntgFG). Dadurch soll verhindert werden, dass bereits geringe Krankheits- und Fehlzeiten zu einem kompletten Wegfall der Sondervergütung führen können.
Über die Einführung einer Prämie und deren Dotierungsrahmen entscheidet der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei. Soweit eine gesetzliche oder verbindliche tarifliche Regelung nicht besteht, hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Prämiengewährung und der Bestimmungen zur Kürzung der Prämien mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Die Regelungen sollten in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
§ 4a EntgFG, § 87 Abs. 1 Nrt.10 BetrVG
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