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Prämienlohn

Prämienlohn

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Redaktion
Stand:  28.6.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Prämienlohn bezeichnet eine Form der Entlohnung, bei der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusätzlich zum Grundgehalt eine leistungsabhängige Prämie erhalten. Diese Prämie wird in der Regel auf Basis individueller oder teambasierter Leistungskriterien berechnet. Sie dient als Anreiz, um die Motivation und Produktivität der Beschäftigten zu steigern.

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Begriff

Leistungsbezogene Vergütung, die in der Regel aus einem leistungsunabhängigen Grundentgelt und einer zusätzlichen, der Mehrleistung entsprechenden Prämie besteht.

Erläuterung

Prämienlohnarten

Beim Prämienlohn bleibt die Höhe des leistungsunabhängigen Grundlohns (Zeitlohn) konstant, der Entgeltanteil des Prämienlohns (Leistungslohn) richtet sich nach betrieblichen Größen, die vom Menschen beeinflussbar sind. Prämien können sein:

  • Mengenprämien: Sie belohnen die mengenmäßige Leistung und dienen dem Ziel, diese zu erhöhen.
  • Qualitätsprämien: Sie orientieren sich an der Qualität der erbrachten Leitungseinheiten.
  • Ersparnisprämien: Sie werden für kostengünstiges Produzieren gezahlt und basieren auf Einsparungen z. B. an Material, Energie , Hilfsstoffen und Werkzeugen.
  • Nutzungsprämien: Sie belohnen die bessere Auslastung von Maschinen und Werkzeugen durch Verringerung von Warte-, Leerlauf und Reparaturzeiten.

Im Unterschied zum Prämienlohn orientiert sich der Akkordlohn ausschließlich an der Arbeitsmenge. Vom Prämienlohn sind auch Prämienzahlungen zu unterscheiden, die der Arbeitgeber als Sondervergütung für eine besondere Leistung (z. B. Anwesenheitsprämie) oder aus besonderem Anlass zusätzlich zum sonstigen Entgelt gewährt (z. B. Jubiläumsprämie).

Festlegung des Prämienlohns

Zur Festlegung des Prämienlohns wird die Leistung des Arbeitnehmers mit einer Ausgangs- oder Bezugsgröße (Normalleistung) verglichen. Die Höhe der Vergütung wird aus dem Vergleich der Leistung des Arbeitnehmers zur festgelegten Bezugsleistung ermittelt. Den verschiedenen Leistungsgraden werden verschiedene Lohnhöhen zugeordnet. Das Verhältnis von Leistungsgrad zur Lohnhöhe ergibt die Prämienkurve, die bei zunehmender Leistung gleich (linear), schneller (progressiv) oder langsamer (degressiv) verlaufen kann (BAG v. 28.7.1981 - 1 ABR 56/78).

Die Gewährung eines Prämienlohns kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Regelung begründet sein. Ein Prämienlohnsystem kann auf eine einzelne Person oder eine Gruppe bezogen werden (Einzelprämie, Gruppenprämie). Da der Prämienlohn ebenso wie der Akkordlohn gesundheitliche Risiken für die Arbeitnehmer beinhaltet, ist er für Schwangere (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 MuSchG), Jugendliche (§ 23 Abs. 1 Nr. 1JArbSchG) und Fahrpersonal (§ 3 FpersG) nicht anzuwenden.

Prämienlohn Mitbestimmung | © AdobeStock | Angelina Bambina

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder verbindliche tarifliche Regelung nicht besteht, in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Zur Lohngestaltung gehören unter anderem die Fragen, ob Zeitlohn oder Leistungslohn gezahlt werden soll und wie die Bemessungsgrundsätze und deren technische Durchführung geregelt werden sollen (BAG v. 30.1.1990 - 1 ABR 2/89). Der Betriebsrat hat über den Verlauf der Prämienkurve mitzubestimmen. Dazu gehört auch die Zuordnung von Geldbeträgen zu bestimmten Leistungsgraden (BAG v. 16.12.1986- 1 ABR 26/85).

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Leistungsentgelten trägt der Tatsache Rechnung, dass Leistungslohnsysteme besondere Gefahren für den Arbeitnehmer in sich tragen. Soweit eine gesetzliche oder verbindliche tarifliche Regelung nicht besteht, hat der Betriebsrat daher bei der Festsetzung der Prämiensätze einschließlich der Geldfaktoren (Lohnhöhe für die Bezugs- oder Ausgangsleistung) mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG, BAG v. 28.7.1981 - 1 ABR 56/78).

Rechtsquellen

§ 87 Abs. 1 Nr.10 u. 11 BetrVG

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