Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Prämienlohn bezeichnet eine Form der Entlohnung, bei der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusätzlich zum Grundgehalt eine leistungsabhängige Prämie erhalten. Diese Prämie wird in der Regel auf Basis individueller oder teambasierter Leistungskriterien berechnet. Sie dient als Anreiz, um die Motivation und Produktivität der Beschäftigten zu steigern.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Leistungsbezogene Vergütung, die in der Regel aus einem leistungsunabhängigen Grundentgelt und einer zusätzlichen, der Mehrleistung entsprechenden Prämie besteht.
Beim Prämienlohn bleibt die Höhe des leistungsunabhängigen Grundlohns (Zeitlohn) konstant, der Entgeltanteil des Prämienlohns (Leistungslohn) richtet sich nach betrieblichen Größen, die vom Menschen beeinflussbar sind. Prämien können sein:
Im Unterschied zum Prämienlohn orientiert sich der Akkordlohn ausschließlich an der Arbeitsmenge. Vom Prämienlohn sind auch Prämienzahlungen zu unterscheiden, die der Arbeitgeber als Sondervergütung für eine besondere Leistung (z. B. Anwesenheitsprämie) oder aus besonderem Anlass zusätzlich zum sonstigen Entgelt gewährt (z. B. Jubiläumsprämie).
Zur Festlegung des Prämienlohns wird die Leistung des Arbeitnehmers mit einer Ausgangs- oder Bezugsgröße (Normalleistung) verglichen. Die Höhe der Vergütung wird aus dem Vergleich der Leistung des Arbeitnehmers zur festgelegten Bezugsleistung ermittelt. Den verschiedenen Leistungsgraden werden verschiedene Lohnhöhen zugeordnet. Das Verhältnis von Leistungsgrad zur Lohnhöhe ergibt die Prämienkurve, die bei zunehmender Leistung gleich (linear), schneller (progressiv) oder langsamer (degressiv) verlaufen kann (BAG v. 28.7.1981 - 1 ABR 56/78).
Die Gewährung eines Prämienlohns kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Regelung begründet sein. Ein Prämienlohnsystem kann auf eine einzelne Person oder eine Gruppe bezogen werden (Einzelprämie, Gruppenprämie). Da der Prämienlohn ebenso wie der Akkordlohn gesundheitliche Risiken für die Arbeitnehmer beinhaltet, ist er für Schwangere (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 MuSchG), Jugendliche (§ 23 Abs. 1 Nr. 1JArbSchG) und Fahrpersonal (§ 3 FpersG) nicht anzuwenden.
© AdobeStock | Angelina Bambina
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder verbindliche tarifliche Regelung nicht besteht, in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Zur Lohngestaltung gehören unter anderem die Fragen, ob Zeitlohn oder Leistungslohn gezahlt werden soll und wie die Bemessungsgrundsätze und deren technische Durchführung geregelt werden sollen (BAG v. 30.1.1990 - 1 ABR 2/89). Der Betriebsrat hat über den Verlauf der Prämienkurve mitzubestimmen. Dazu gehört auch die Zuordnung von Geldbeträgen zu bestimmten Leistungsgraden (BAG v. 16.12.1986- 1 ABR 26/85).
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Leistungsentgelten trägt der Tatsache Rechnung, dass Leistungslohnsysteme besondere Gefahren für den Arbeitnehmer in sich tragen. Soweit eine gesetzliche oder verbindliche tarifliche Regelung nicht besteht, hat der Betriebsrat daher bei der Festsetzung der Prämiensätze einschließlich der Geldfaktoren (Lohnhöhe für die Bezugs- oder Ausgangsleistung) mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG, BAG v. 28.7.1981 - 1 ABR 56/78).
§ 87 Abs. 1 Nr.10 u. 11 BetrVG
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter