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Ein Rechnungsabgrenzungsposten (RAB) ist eine buchhalterische Position, die in der Finanzbuchhaltung verwendet wird, um Einnahmen und Ausgaben periodengerecht zuzuordnen. Dies bedeutet, dass Einnahmen und Ausgaben in der Buchhaltung erfasst werden, wenn sie wirtschaftlich entstehen, unabhängig von der tatsächlichen Zahlung. RABs helfen Unternehmen, ihre Gewinn- und Verlustrechnungen genauer darzustellen und eine konsistente Buchführung zu gewährleisten.
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Der Begriff der Rechnungsabgrenzungsposten gehört in den Themenbereich des Jahresabschlusses einer Unternehmung.
Tätigt ein Unternehmen „Ausgaben“ vor dem Bilanzstichtag, die erst „Aufwand“ zu einem späteren Zeitpunkt werden, wird im Jahresabschluss ein „aktiver“ Rechnungsabgrenzungsposten gebildet.
Hat ein Unternehmen „Einnahmen“ vor dem Bilanzstichtag, die erst zu einem späteren Zeitpunkt „Ertrag“ werden, wird im Jahresabschluss ein „passiver“ Rechnungsabgrenzungsposten gebildet.
Der handelsrechtliche Jahresabschluss soll das Vermögen und die Schulden eines Unternehmens möglichst realitätsnah darstellen (Bilanz). Zudem soll über die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens ein möglichst periodengerechter Gewinn ermittelt werden. Daraus folgt, dass alle Aufwendungen und Erträge, die in einer Abrechnungsperiode verursacht bzw. erwirtschaftet wurden, auch mit in die Gewinnermittlung einbezogen werden müssen.
Bezahlt ein Unternehmen bereits für eine Leistung, die es erst in der Folgeperiode erhält, so darf dieser Betrag nicht als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung wirksam werden. Vorausbezahlte Leistungen müssen deshalb aktiv abgegrenzt werden. Beispiel: Ein Versicherungsvertrag hat eine Laufzeit vom 01.09.Jahr 1 bis zum 30.08.Jahr 2. Mit einer Prämie von 120 Euro dürfen nur 40 € im Jahr 1 aufwandswirksam verbucht werden. 80 € werden aktiv abgegrenzt und werden erst im Jahr 2 als Versicherungsaufwand ertragswirksam verbucht.
Wann ein Rechnungsabgrenzungsposten im Jahresabschluss zu bilden ist und wie er bewertet werden muss, ist im Handelsgesetzbuch eindeutig definiert. Insofern kann mit diesem Posten keine Bilanzpolitik betrieben werden.
Achtung: Ist die Summe der Rechnungsabgrenzungsposten im Verhältnis zu den anderen Bilanzzahlen, betragsmäßig sehr klein, erfolgt der Ausweis oft auch in den Sonstigen Vermögensgegenständen bzw. den Sonstigen Verbindlichkeiten in der Bilanz.
In der Bilanz werden die Positionen der aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungs-posten in § 250 HGB (Handelsgesetzbuch) beschrieben.
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