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Lexikon
Rechtsformen (Unternehmen)

Rechtsformen (Unternehmen)

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Redaktion
Stand:  31.7.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Rechtsformen von Unternehmen bezeichnen die verschiedenen rechtlichen Strukturen, unter denen ein Unternehmen gegründet und geführt werden kann. Es gibt unterschiedliche Rechtsformen wie Einzelunternehmen, Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG) und Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG), die jeweils verschiedene Haftungsregelungen, steuerliche Auswirkungen und rechtliche Rahmenbedingungen für die Unternehmensführung haben. Die Wahl der Rechtsform hat dabei entscheidenden Einfluss auf die Organisation, die Haftung der Gesellschafter, die Gründungsformalitäten und die Besteuerung des Unternehmens.

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Begriff

Rechtliche Organisationsformen von Unternehmen.

Erläuterung

Rechtsformen

Ausschlaggebend für die Entscheidung über die Rechtsform eines privaten Unternehmens sind Fragen der Haftung, Besteuerung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Finanzierung und Leitungsbefugnisse. Im deutschen Unternehmensrecht wird unterschieden zwischen drei Gruppen von Rechtsformen:

  • Einzelunternehmen (Einzelkaufmann) sind die am weitesten verbreitete Rechtsform, vor allem für kleine Unternehmen. Der Inhaber entscheidet allein, erhält den Gewinn des Unternehmens und haftet mit seinem gesamten Vermögen für dessen Schulden. Er muss zur Firmengründung kein Mindestkapital nachweisen.
  • Personengesellschaften: Dazu zählen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft), offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG, GmbH & Co. KG), Partnergesellschaft (Zusammenschluss von Angehörigen freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe).
  • Kapitalgesellschaften sind die Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Außerdem kann ein Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (SE) annehmen. Aufgrund der garantierten europäischen Niederlassungsfreiheit ist es für deutsche Unternehmer auch möglich, die englische Rechtsform „Limited (Ltd)“ als eine echte Alternative zur GmbH zu wählen. Auch eine unternehmensverbundene Stiftung kann Rechtsform eines Unternehmens sein. Die so genannte Beteiligungsträgerstiftung kann Geschäftsanteile z. B. an einer GmbH oder einer KG auf eine Stiftung übertragen.

Formwechsel

Beim Formwechsel ändert das Unternehmen seine Rechtsform (§ 190 UmwG). Für den Formwechsel ist ein Beschluss der Anteilsinhaber des formwechselnden Unternehmens (Umwandlungsbeschluss) erforderlich. Der Beschluss zu einem Formwechsel kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden (§ 193 Abs. 1 UmwG). Eine Personengesellschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen (§ 214 Abs. 1 UmwG). Aus einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) wird beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG). Eine Kapitalgesellschaft kann nur die Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer Personenhandelsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer anderen Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen (§ 226 UmwG). So kann z. B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in eine Aktiengesellschaft (AG) umgewandelt werden. Die neue Rechtsform des Unternehmens ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 198 Abs. 1 UmwG).

Beschreibung

Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses zum Formwechsel ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber, die den Formwechsel beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat des formwechselnden Rechtsträgers zuzuleiten (§ 194 Abs. 2 UmwG). Dem Betriebsrat sind die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen. mitzuteilen (§ 194 Abs. 1 Nr.7, Abs. 3 UmwG). Die Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister kann nicht erfolgen, wenn die rechtzeitige Zuleitung des jeweiligen Vertrags oder seines Entwurfs an den zuständigen Betriebsrat nicht schriftlich nachgewiesen wird (§§ 17 Abs.1, 125 UmwG).

Auch der Wirtschaftsausschuss ist vom Unternehmer über eine vorgesehene Unternehmensumwandlung einschließlich der für die Arbeitnehmer daraus sich ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung zu unterrichten (§ 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG).

Rechtsquelle

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Seminare zum Thema:
Rechtsformen (Unternehmen)
Banken und Versicherungen
Internationale Rechnungslegung für den Wirtschaftsausschuss
Outsourcing, Ausgliederung, Offshoring
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