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Zweckwidrige oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende Ausübung eines Rechts.
Ein Recht wird rechtsmissbräuchlich ausgeübt, wenn damit nur der Zweck verfolgt wird, einem anderen einen Schaden zuzufügen (§ 262 BGB, Schikaneverbot). Die schikanöse Rechtsausübung ist rechtswidrig und kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Jede Rechtsausübung wird auch durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt vor, wenn in einem Schuldverhältnis (z. B. Arbeitsvertrag) die Leistung nicht so erbracht wird, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 242 BGB). So verhält sich ein Beschäftigter treuewidrig und begeht Rechtsmissbrauch, wenn er sich nachträglich darauf beruft, Arbeitnehmer gewesen zu sein, obwohl er als freier Mitarbeiter tätig sein wollte und sich jahrelang allen Versuchen des Auftraggebers widersetzt hat, zu ihm in ein Arbeitsverhältnis zu treten (BAG v. 11.12.1996 – 5 AZR 708/95).
§§ 226, 242 BGB