Lexikon
Risikomanagement

Risikomanagement

Ralf Steffenhagen
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Das Risikomanagement bezieht sich auf den Prozess der Identifikation, Bewertung, Steuerung und Überwachung von Risiken, denen ein Unternehmen oder eine Organisation ausgesetzt ist. Es zielt darauf ab, potenzielle Bedrohungen oder Chancen zu erkennen, angemessene Maßnahmen zur Risikoreduzierung oder -ausnutzung zu entwickeln und sicherzustellen, dass das Unternehmen widerstandsfähig gegenüber Unsicherheiten und Störungen ist. Durch gezielte Strategien und Maßnahmen trägt das Risikomanagement zur Erreichung der Unternehmensziele bei und kann die langfristige Stabilität und Erfolgssicherung unterstützen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Im Rahmen marktwirtschaftlicher Systeme hängt der unternehmerische Erfolg zwingend von der Wahrnehmung sich bietender Chancen ab. Je ertragsversprechender sich die Chancen darstellen, desto größer ist aller-dings auch meistens das Risiko, das mit der Verfolgung entsprechender Strategien verbunden ist. Um das Unternehmen auf Erfolgskurs bringen zu können, muss die Unternehmensleitung daher immer unterschiedlich ausgeprägte Risiken eingehen. Der Begriff Risiko steht dabei für die Unsicherheit des Eintreffens erwarteter Entwicklungen.

Der Unternehmer hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Unternehmensfortbestand gefährdende Entwicklungen rechtzeitig erkannt werden. Dieses wird als Risikomanagement bezeichnet. Bei Aktiengesellschaften ist das Einrichten eines Risikoüberwachungssystems bereits gesetzlich vorgeschrieben.

Erläuterung

Da bestandsgefährdende Entwicklungen immer auch die Sicherheit der Arbeitsplätze in Frage stellen, haben Diskussionen um die Früherkennung von Unternehmenskrisen eine Tradition im Kreis der Arbeitnehmervertreter. Diesbezüglich muss der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss laufend über die unternehmerischen Risiken und die Maßnahmen, die das Unternehmen im Rahmen des Risikomanagements ergreift, informieren. Im Rahmen des Jahresabschlusses muss der Unternehmer im Lagebericht auf die Risikomanagementziele und –methoden der Gesellschaft eingehen.

Allgemeiner Ablauf des Risikomanagements:

       1. Schritt: Risikoidentifikation

       2. Schritt: Risikobeurteilung

       3. Schritt: Risikosteuerung

       4. Schritt: Risikoüberwachung

 Folgende ausgewählte Risiken und das jeweils angewandte Risikomanagement sollten laufend überwacht werden:

Beschaffungsrisiko , Absatzrisiko, Zinsänderungsrisiko, Liquiditätsrisiko, Investitionsrisiko, Forderungsausfallrisiko, Kostenrisiko, Personalrisiko

Der Gesetzgeber hat die interne und externe Prüfung des Risikomanagements für Kapitalgesellschaften geregelt. Die interne Überwachung der Geschäftsführung erfolgt durch den Aufsichtsrat. Er hat darauf zu achten, dass die Geschäftsführung ihrer Verpflichtung zur Einrichtung eines Überwachungssystems nachkommt. Die externe Überwachung erfolgt durch den Abschlussprüfer. Im Rahmen seines Prüfauftrages muss er immer auch prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung im Jahresabschluss zutreffend dargestellt sind. Der Wirtschaftsprüferbericht ist dem Wirtschaftsausschuss neben dem Jahresabschluss zu erläutern.

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Nicht zu unterschätzen ist der Beitrag, den Mitglieder des Wirtschaftsausschusses oder auf ökonomischem Gebiet bewanderte Mitglieder des (Gesamt-)Betriebsrates mit kritischen Fragen und Hinweisen leisten können. Sie verfügen üblicherweise über Kenntnisse aus dem Unternehmen, die anderen Fachleuten und Managementvertretern fehlen. Darüber hinaus bieten sie eine u.U. ungewohnte Perspektive an und können damit zu einer Infragestellung altgewohnter Denk- und Beurteilungsweisen beitragen. Die Bedeutung dieser Perspektive zeigt sich insbesondere darin, dass viele Entscheider die Wege nicht verlassen, auf denen sie bisher Erfolg hatten. Innovationen werden damit aber nicht selten ignoriert. Im Rahmen der Jahresabschlusssitzung sollte verstärkt auch der Lagebericht mit einbezogen werden.

Rechtsquellen

§ 91 Abs. 2 AktG, § 111 Abs. 1 AktG, § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB, § 317 Abs. 2 HGB

Seminare zum Thema:
Risikomanagement
Outsourcing, Ausgliederung, Offshoring
Die SBV im Wirtschaftsausschuss
Wirtschaftsausschuss kompakt Teil II
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – eine Angelegenheit für den Wirtschaftsausschuss?

Durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wurde § 106 Abs. 3 BetrVG um den Punkt 5b erweitert: „Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ fallen seitdem ausdrücklich unter den Katalog der wirtschaftlichen Ang ...
Mehr erfahren

Häufige Fragen rund um die Bestellung eines Wirtschaftsausschusses

Einen Wirtschaftsausschuss zu bestellen ist auf den ersten Blick einfach, weil es nur wenige rechtliche Rahmenbedingungen dafür gibt. Trotzdem gibt es einige Punkte, die Sie rund um die Wahl des Wirtschaftsausschusses beachten müssen.
Mehr erfahren
Ein Wirtschaftsausschuss in einem Unternehmen, das Wohnheime für die Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten, Aussiedlern und Obdachlosen betreut? Ja, entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Denn dort greift – anders als in karitativen Unternehmen – kein Tendenzschutz.