In Paragraph 106 des Betriebsverfassungsgesetzes werden die wichtigsten wirtschaftlichen Angelegenheiten, die ein Wirtschaftsausschuss wissen muss, behandelt (§ 106 Abs. 3 BetrVG). Natürlich können diese nur beispielhaft aufgeführt werden. Ein Indiz dafür ist die Nummer Zehn im Paragraph 106 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Hier ist die Rede von „sonstige Vorgänge und Vorhaben“, die die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens berühren könnten:
- Übertragung des Unternehmens auf einen anderen Inhaber (gem. § 613a BGB)
- Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen im und außerhalb des Konzerns
- Maßnahmen, Vorhaben und Vorgänge im sozialen, kulturellen und karitativen Bereich
- Art und Umfang der Sozialaufwendungen und der freiwilligen Sozialleistungen
- Pensions- und Unterstützungskassen
- Erholungsheime
- Sozialwerke
- Kantinen
- Sportplätze und Kindergärten
- Werkswohnungen
- Gründung einer Stiftung
- Einschneidende Auswirkungen gesetzlicher Vorgaben wie Subventionen, Zölle und steuerpolitischen Zielsetzungen
- Verlagerung der Produktion ins Ausland
Aber auch diese Aufzählung kann natürlich nicht vollständig sein.