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Rückstellungen sind bilanzielle Passivposten, die Unternehmen bilden, um zukünftige Verpflichtungen oder Unsicherheiten abzudecken, bei denen der genaue Betrag oder Zeitpunkt der Erfüllung noch nicht feststeht. Sie dienen der Vorsorge für erwartete Ausgaben, wie beispielsweise Garantieleistungen, Rechtsstreitigkeiten oder Umweltauflagen, und tragen dazu bei, die finanzielle Stabilität und Transparenz eines Unternehmens in der Bilanz darzustellen.
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Der Begriff Rückstellungen gehört in den Themenbereich des Jahresabschlusses eines Unternehmens.
Rückstellungen sind hier Verpflichtungen des Unternehmens, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher entstanden sind aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts noch unbestimmt sind (§249 HGB).
In der Bilanz erfolgt der Ausweis unter
Das deutsche Recht zur Rechnungslegung (3. Buch des HGB) ist auf den Gläubigerschutz ausgerichtet. Ziel ist eine, zur Sicherheit der Gläubiger, konservative Darstellung des Vermögens, der Schulden und des Gewinns der Gesellschaft.
In diesem Sinne werden Aufwendungen, die im abgelaufenen Geschäftsjahr sicher entstanden sind, aber der Höhe nach noch unbekannt sind kalkuliert und gewinnmindernd in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt (Beispiel: Rückstellungen eines Versorgungsunternehmens für den Rückbau eines Kernkraftwerkes). Ebenso wird mit Aufwendungen verfahren, bei denen sich das Unternehmen nicht sicher ist, ob sie entstanden sind und in welcher Höhe sie entstanden sind (Beispiel: Garantierückstellung).
Es handelt sich also um Eventual-Verbindlichkeiten.
Werden Rückstellungen gebildet (Aufwand) sinkt der Jahresüberschuss. Werden Rückstellungen aufgelöst, weil der Grund für die Rückstellung entfallen ist, erhöht sich der Jahresüberschuss (Beispiel für beide Fälle: Rückstellung für fehlerhafte Produkte mit einer Garantielaufzeit von 2 Jahren). Da in vielen Fällen die subjektiven Einschätzungen der Unternehmensleitung die Basis zur Bildung, Auflösung und zur Höhe einer Rückstellung ist, kann an dieser Stelle bewusst Bilanzpolitik betrieben werden. Besondere Aufmerksamkeit ist folglich geboten, wenn erfolgsabhängige Entlohnungssysteme an Kennzahlen der Gewinn- und Verlustrechnung gekoppelt sind.
Achtung: Die Position „Sonstige Rückstellungen“ in der Bilanz ist ein Sammelposten für unterschiedlichste Rückstellungsanlässe. Der Anhang enthält meist eine Beschreibung und Aufgliederung der Position. Hier könnten interessante Posten zu finden sein, wie beispielsweise Rückstellungen für geplante Umstrukturierungen, Abfindungsprogramme oder Sozialpläne.
Rückstellungen werden im § 249 HGB (Handelsgesetzbuch) beschrieben. Der Ausweis in der Bilanz erfolgt laut § 266 HGB im Bereich des Fremdkapitals.
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