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Begriff Zeitraum zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten täglichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers.
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Jugendliche dürfen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden. Ununterbrochen ist die Ruhezeit, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht beschäftigt, auch nicht durch einen Arbeitseinsatz während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft.
Die Dauer der Ruhezeit kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG).
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden, die Ruhezeit
Abweichungen zur gesetzlichen Ruhezeit können in einem Tarifvertrag oder auf Grund einer Öffnungsklausel in einem Tarifvertrag in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden (§ 7 Abs. 1, 2 u. 2a ArbZG). Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden (§ 7 Ab. 3 S. 1 u. 2 ArbZG). Im Rahmen seiner Überwachungsaufgaben (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) hat der Betriebsrat darauf zu achten, dass die für den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und im Interesse der Unfallverhütung unverzichtbaren Ruhezeitenvorschriften eingehalten werden.
§§ 5, 7 ArbZG, § 13 JArbSchG