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Schichtarbeit bezeichnet eine Form der Arbeitszeitgestaltung, bei der die Arbeitszeit in bestimmten Zeitabschnitten auf mehrere Schichten verteilt wird, um rund um die Uhr zu produzieren oder Dienstleistungen anzubieten. Die Schichtarbeit ermöglicht es Unternehmen, eine kontinuierliche Produktion aufrechtzuerhalten oder den Service für Kunden zu gewährleisten, erfordert jedoch eine Anpassung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter und kann Auswirkungen auf den Schlafrhythmus und die Work-Life-Balance haben.
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Die von mehreren Arbeitnehmern/Arbeitnehmergruppen über die übliche Tagesarbeitszeit hin-ausgehende oder rund um die Uhr zu verrichtende Arbeitstätigkeit, bei der sich die Beschäftigten nach einem feststehenden und für sie überschaubaren Plan ablösen.
Betriebe, die Schichtbetrieb eingeführt haben, praktizieren unterschiedliche Formen der Schichtarbeit praktiziert. Dreischichtbetrieb beinhaltet in der Regel eine Nachtschicht. Meistens werden die Arbeitnehmer in Wechselschicht eingesetzt. Dabei ändert sich die Arbeitszeit zum Beispiel im wöchentlichen Rhythmus mit dem Ziel, alle Schichtarbeitnehmer gleichmäßig zu belasten. Vollkontinuierlich ist ein Schichtsystem, bei dem rund um die Uhr einschließlich Samstag und/oder Sonntag gearbeitet wird.
Schichtarbeitnehmer sind im Unterschied zu ihren Kollegen, die zu regelmäßigen Tageszeiten arbeiten, stärkeren Belastungen und damit auch höheren gesundheitlichen Risiken ausgesetzt. Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist daher nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen (§ 6 Abs. 1 ArbZG). Die Nachtarbeit unterliegt weiteren besonderen Schutzbestimmungen bezüglich der Arbeitszeit (§ 6 ArbZG). So sind Nachtarbeitnehmer berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen (§ 6 Abs. 3 ArbZG).
© AdobeStock | Nuthawut
Der Betriebsrat hat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG). Der Mitbestimmung unterliegen
Arbeitgeber und Betriebsrat sind frei in der Entscheidung, ob sie sich auf eine Regelung über die Grundsätze der Schichtplanung beschränken, oder ob sie jeden einzelnen Schichtplan selbst aufstellen wollen. Begnügen sie sich mit der Regelung von Kriterien und Grundsätzen, ist es zulässig, die Aufstellung von Einzelschichtplänen nach diesen Vorgaben dem Arbeitgeber zu überlassen. Durch eine solche Regelung darf das Mitbestimmungsrecht allerdings nicht in seiner Substanz beeinträchtigt werden. Der Betriebsrat kann sein Mitbestimmungsrecht deshalb nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet (BAG v. 29.9.2004 - 5 AZR 559/03).
Nicht mitbestimmungspflichtig ist die Zuweisung eines Arbeitnehmers von einer Schicht in eine andere (BAG v. 27.6.1989 - 1 ABR 33/88). Hierbei kann es sich um eine Versetzung handeln (§ 95 Abs. 3 BetrVG), für die der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einholen muss (§ 99 BetrVG).
Kommt eine Einigung über eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit der Schichtarbeit nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 BetrVG)
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3, Abs. 2 BetrVG, § 6 ArbZG
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