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Lexikon
Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehindertenvertretung

Stand:  17.7.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist eine Institution, die die Interessen von schwerbehinderten Menschen in einem Unternehmen vertritt. Sie hat die Aufgabe, die Rechte und Belange der Schwerbehinderten zu wahren und ihnen Unterstützung im Arbeitsleben zu bieten.

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Erläuterung

Die Schwerbehindertenvertretung ist eine im deutschen Arbeitsrecht verankerte Institution, die schwerbehinderte Menschen in Unternehmen vertritt und ihre Interessen wahrnimmt. Die Aufgabe der SBV besteht darin, die Rechte und Belange der schwerbehinderten Beschäftigten zu schützen und zu fördern. Sie fungiert als Bindeglied zwischen den Mitarbeitern und dem Arbeitgeber, um die Integration und Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben zu gewährleisten.

Die Schwerbehindertenvertretung hat verschiedene Funktionen. Sie informiert und berät schwerbehinderte Mitarbeiter über ihre Rechte und Möglichkeiten zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zudem unterstützt sie bei Anträgen und Verfahren im Zusammenhang mit Schwerbehinderung, beispielsweise bei der Beantragung von Nachteilsausgleichen oder der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Die Vertretung nimmt auch eine wichtige Rolle bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und der barrierefreien Ausgestaltung des Arbeitsumfelds ein.

Darüber hinaus arbeitet die Schwerbehindertenvertretung eng mit dem Arbeitgeber zusammen, um Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu entwickeln und umzusetzen. Sie wirkt bei der Erstellung von betrieblichen Inklusionsplänen mit und kann Vorschläge zur Verbesserung der Situation schwerbehinderter Mitarbeiter einbringen.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen des Betriebsrates und dessen Ausschüssen (§ 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und § 32 BetrVG). Dieses besteht unabhängig davon, ob auf diesen Sitzungen Fragen zu schwerbehinderten Menschen behandelt werden oder nicht.

Rechtsquellen

§ 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und § 32 BetrVG

Seminare zum Thema:
Schwerbehindertenvertretung
Die Gesamt- und Konzern-SBV
Schwerbehindertenvertretung Teil II
Feststellung einer (Schwer-)Behinderung und Gleichstellung
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