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Sonderurlaub bezeichnet eine zeitlich begrenzte Freistellung von der Arbeit, die über den regulären Urlaubsanspruch hinausgeht. Dieser spezielle Urlaub wird in bestimmten Situationen gewährt, wie beispielsweise bei der Geburt eines Kindes, einer Hochzeit, einem Todesfall in der Familie oder der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Sonderurlaub dient dazu, Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, wichtige private Angelegenheiten zu regeln oder außergewöhnliche Ereignisse angemessen zu berücksichtigen, ohne dabei finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen.
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Außerhalb des gesetzlichen Anspruchs auf Erholungsurlaub (BUrlG) meist unter Wegfall des Arbeitsentgelts gewährte Befreiung von der Arbeitspflicht .
Der Arbeitgeber ist zur Gewährung eines Sonderurlaubs nicht verpflichtet, es sei denn, es ist im Arbeitsvertrag vereinbart oder tarifvertraglich geregelt. Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch ausnahmsweise Sonderurlaub, so ist er nicht zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet.
Beabsichtigt ein Arbeitnehmer, den vereinbarten Sonderurlaub vorzeitig zu beenden, muss der Arbeitgeber dem Wunsch auf Aufhebung des Sonderurlaubs grundsätzlich nicht nachkommen. Der Arbeitnehmer kann nur verlangen, dass der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Der Arbeitgeber wird allenfalls aus Fürsorgegründen verpflichtet sein, der Beendigung des Sonderurlaubs zuzustimmen, wenn ihm die Beschäftigung des Arbeitnehmers möglich und zumutbar ist und der wichtige Grund für die Bewilligung des Sonderurlaubs weggefallen oder schwerwiegende negative Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers oder seiner Familie eingetreten sind. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Sonderurlaubs, hat er deshalb keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung (.BAG v. 17.11.1977 – 5 AZR 599/76).
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Gewährung von Erholungsurlaug (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG) ist auch auf die Gewährung von Sonderurlaub anzuwenden. Es betrifft jedoch lediglich die Aufstellung allgemeiner Freistellungsgrundsätze und eines Freistellungsplans und ggf. die Festsetzung der zeitlichen Lage der Arbeitsfreistellung im Einzelfall (BAG v. 28.5.2002 - 1 ABR 37/01). Beabsichtigt der Arbeitgeber, mit den Angehörigen einer Arbeitnehmergruppe (z. B: ausländische Arbeitnehmer) eine Vereinbarung über unbezahlten Sonderurlaub zu treffen, dann sind diese beabsichtigten Vereinbarungen jedenfalls dann als allgemeine Urlaubsgrundsätze (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG) anzusehen und damit mitbestimmungspflichtig, wenn der unbezahlte Sonderurlaub in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bezahlten Erholungsurlaub gewährt werden soll (BAG v. 18.6.1974 - 1 ABR 25/73).
Keine einschlägigen Rechtsquellen
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