Lexikon
Sonderurlaub

Sonderurlaub

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  18.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Sonderurlaub bezeichnet eine zeitlich begrenzte Freistellung von der Arbeit, die über den regulären Urlaubsanspruch hinausgeht. Dieser spezielle Urlaub wird in bestimmten Situationen gewährt, wie beispielsweise bei der Geburt eines Kindes, einer Hochzeit, einem Todesfall in der Familie oder der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Sonderurlaub dient dazu, Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, wichtige private Angelegenheiten zu regeln oder außergewöhnliche Ereignisse angemessen zu berücksichtigen, ohne dabei finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Außerhalb des gesetzlichen Anspruchs auf Erholungsurlaub (BUrlG) meist unter Wegfall des Arbeitsentgelts gewährte Befreiung von der Arbeitspflicht .

Erläuterung

Der Arbeitgeber ist zur Gewährung eines Sonderurlaubs nicht verpflichtet, es sei denn, es ist im Arbeitsvertrag vereinbart oder tarifvertraglich geregelt. Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch ausnahmsweise Sonderurlaub, so ist er nicht zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet.

Beabsichtigt ein Arbeitnehmer, den vereinbarten Sonderurlaub vorzeitig zu beenden, muss der Arbeitgeber dem Wunsch auf Aufhebung des Sonderurlaubs grundsätzlich nicht nachkommen. Der Arbeitnehmer kann nur verlangen, dass der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Der Arbeitgeber wird allenfalls aus Fürsorgegründen verpflichtet sein, der Beendigung des Sonderurlaubs zuzustimmen, wenn ihm die Beschäftigung des Arbeitnehmers möglich und zumutbar ist und der wichtige Grund für die Bewilligung des Sonderurlaubs weggefallen oder schwerwiegende negative Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers oder seiner Familie eingetreten sind. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Sonderurlaubs, hat er deshalb keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung (.BAG v. 17.11.1977 – 5 AZR 599/76).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Gewährung von Erholungsurlaug (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG) ist auch auf die Gewährung von Sonderurlaub anzuwenden. Es betrifft jedoch lediglich die Aufstellung allgemeiner Freistellungsgrundsätze und eines Freistellungsplans und ggf. die Festsetzung der zeitlichen Lage der Arbeitsfreistellung im Einzelfall (BAG v. 28.5.2002 - 1 ABR 37/01). Beabsichtigt der Arbeitgeber, mit den Angehörigen einer Arbeitnehmergruppe (z. B: ausländische Arbeitnehmer) eine Vereinbarung über unbezahlten Sonderurlaub zu treffen, dann sind diese beabsichtigten Vereinbarungen jedenfalls dann als allgemeine Urlaubsgrundsätze (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG) anzusehen und damit mitbestimmungspflichtig, wenn der unbezahlte Sonderurlaub in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bezahlten Erholungsurlaub gewährt werden soll (BAG v. 18.6.1974 - 1 ABR 25/73).

Rechtsquelle

Keine einschlägigen Rechtsquellen

Seminare zum Thema:
Sonderurlaub
Arbeitsrecht Teil I
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical
Betriebsrat Teil I
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Achtet auf vertragliche Ausschlussklauseln!

Die wenigsten Arbeitnehmer wissen, dass Arbeits- und Tarifverträge meist Klauseln enthalten, wonach Ansprüche bereits nach wenigen Monaten verfallen – sogenannte Ausschlussklauseln. Dies kann weitreichende Folgen haben. Denn wird der Anspruch nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist ...
Mehr erfahren

Start des Arbeitsverhältnisses und Besonderheiten im Arbeitsvertrag

Viele wichtige arbeitsrechtliche Vorschriften regeln den Schutz von Bewerbern oder Mitarbeitern. Es lohnt sich, als Betriebsrat bereits das Bewerbungsverfahren im Blick zu haben und an den richtigen Stellen aktiv zu werden. Auch bei den sogenannten atypischen Beschäftigungsverhältnissen si ...
Mehr erfahren
Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Beschäftigte („Whistleblower“) vor Benachteiligungen, wenn sie ein mögliches Fehlverhalten melden. Begründet es auch einen Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter in der Probezeit?