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Lexikon
Sprechstunden des Betriebsrats

Sprechstunden des Betriebsrats

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Redaktion
Stand:  11.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Die "Sprechstunden des Betriebsrats" bezeichnen einen regelmäßig festgelegten Zeitraum, in dem Mitglieder des Betriebsrats für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Unternehmens zur Verfügung stehen. In diesen Sprechstunden können die Beschäftigten ihre Fragen, Anliegen oder Probleme mit dem Betriebsrat besprechen, der als Interessenvertretung der Arbeitnehmer fungiert. Dies dient der Kommunikation, Beratung und Unterstützung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in arbeitsrechtlichen und betrieblichen Angelegenheiten.

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Begriff

Feststehende Einrichtung zur Erörterung von Fragen, Wünschen und Anregungen der Arbeitnehmer ihre Arbeitsverhältnisse betreffend mit dem Betriebsrat.

Sprechstunde des Betriebsrats | © AdobeStock | Knut

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Errichtung regelmäßiger Sprechstunden

Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten (§ 39 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Dies gilt nicht für den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat. Sprechstunden sollen es den Arbeitnehmern des Betriebs einschließlich der im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer (§ 14 Abs. 2 AÜG) ermöglichen, dem Betriebsrat Beschwerden, Wünsche und Anregungen offen und ungestört vorzutragen und sich zu Fragen ihrer Arbeitsverhältnisse Rat zu holen.

Der Betriebsrat entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen durch ordnungsgemäßen Beschluss, in welcher Form, zu welchen Zeiten und an welchem Ort er Sprechstunden durchführen will. Die zeitliche Festlegung bezieht sich auf die zeitliche Lage während der Arbeitszeit, die Dauer der Sprechstunden sowie die Frage der Häufigkeit von Sprechstunden. Bei seiner Entscheidung hat der Betriebsrat die betrieblichen Verhältnisse, insbesondere auch die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, zu berücksichtigen. Arbeitet der Betrieb in mehreren Schichten, empfiehlt es sich, die Sprechstunden zeitlich möglichst so zu legen, dass den Arbeitnehmern jeder Schicht der Besuch der Sprechstunden während der Arbeitszeit möglich ist.

Zeit und Ort der einzurichtenden Sprechstunden sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren (§ 39 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Zweckmäßigerweise sollte diese Absprache in einer Betriebsvereinbarung, zumindest aber als Regelungsabrede, schriftlich festgelegt werden. Selbstverständlich ist keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich, wenn der Betriebsrat die Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebs durchführt. Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrats über Ort und Zeit der Sprechstunden nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen den Parteien (§ 39 Abs. 1 S. 3 und 4 BetrVG). Der Arbeitgeber trägt die Kosten, die für den Sachaufwand der Sprechstunden erforderlich sind. Er hat die für die erforderlichen Räumlichkeiten, Licht, Heizung usw. zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG).

Durchführung

Der Betriebsrat entscheidet darüber, welche Mitglieder die Sprechstunden durchführen. Trifft er keine anderweitige Entscheidung, ist der Betriebsratsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, berechtigt, die Sprechstunden abzuhalten. Die Mitglieder des Betriebsrats, die mit der Durchführung der Sprechstunden beauftragt werden, sind für die Dauer der Durchführung der Sprechstunden von ihrer beruflichen Tätigkeit im jeweils erforderlichen Umfang zu befreien (§ 37 Abs. 2 BetrVG BAG v. 13.11.1991 – 7 ABR 5/91). Muss die Sprechstunde aus betriebsbedingten Gründen (z. B. Schichtarbeit) außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds, das die Sprechstunde abhält, durchgeführt werden, so hat es Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich (§ 37 Abs. 3 BetrVG). Soweit die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durchführt, kann eines ihrer Mitglieder an den Sprechstunden des Betriebsrats zur Beratung jugendlicher oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigter Arbeitnehmer teilnehmen (§ 39 Abs. 2 BetrVG).

Soweit es um spezielle Fragen geht, die der Betriebsrat nicht beantworten kann, können Fachleute wie z. B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Schwerbehindertenvertreter zur Beratung zugegen sein. Ein Sachverständiger kann nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (§ 80 Abs. 3 BetrVG) hinzugezogen werden, wenn dem Betriebsrat die notwendige Sachkunde fehlt. Auch ein Gewerkschaftsbeauftragter kann auf Ersuchen des Betriebsrats im Rahmen der allgemeinen Unterstützungsfunktion der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften (§ 2 Abs. 1 BetrVG) an der Sprechstunde teilnehmen, soweit dies zur sachkundigen Beratung der Arbeitnehmer, z.B. in Tariffragen, erforderlich erscheint.

Erörterung von Rechtsfragen

Die Erörterung von Rechtsfragen der Arbeitnehmer mit dem Betriebsrat ist zulässig, soweit die Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsverhältnis von den Rechtsfragen unmittelbar betroffen sind und das Anliegen im Zusammenhang mit den Betriebsratsaufgaben steht (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 u. 3 RDG). Der Betriebsrat sollte sich auf Rechtsauskünfte zu allgemeinen Fragen (z. B. zur Vorgehensweise in einem Beschwerdefall, Verhalten bei Abmahnung oder Berechnung einer Ausschlussfrist für die Klageeinreichung) beschränken. Bei Anliegen, die vertiefende Rechtsauskünfte erfordern, sollten die Arbeitnehmer auf die gewerkschaftlichen Beratungsmöglichkeiten oder einen Rechtsanwalt verwiesen werden. Betriebsratsmitglieder haften grundsätzlich nicht für die Auskünfte, die sie in den von ihnen abgehaltenen Sprechstunden erteilen. Ein Schadensersatzanspruch gegen das die Rechtsauskunft erteilende Betriebsratsmitglied ist nur bei unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) oder bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegeben (§ 826 BGB). Eine Haftung des Betriebsrats als Kollektivorgan kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmer des Betriebs und die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer (§ 14 Abs. 2 AÜG) sind berechtigt, die Sprechstunden des Betriebsrats zum Zwecke der Erörterung persönlicher oder auch allgemeiner Belange aufzusuchen. Die Angelegenheiten müssen sich auf ihre Stellung als Arbeitnehmer beziehen und zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören. Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers (§ 39 Abs. 3 BetrVG). Auch wenn ein Betriebsratsmitglied einen Arbeitnehmer auf dessen Bitte hin zulässigerweise am Arbeitsplatz aufsucht, um mit ihm eine arbeitsplatzbezogene Angelegenheit zu besprechen, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts (LAG Berlin v. 3.11.1980 – 9 Sa 52/80). Der Arbeitnehmer, der ein Gespräch mit dem Betriebsrat in oder außerhalb der Sprechstunden führen möchte, muss sich beim Vorgesetzten abmelden und nach Rückkehr wieder zurückmelden. Er ist nicht verpflichtet, dem Vorgesetzten den Anlass seines Besuches beim Betriebsrat zu nennen (BAG v. 23.6.1983 - 6 ABR 65/80).

Rechtsquelle

§ 39 BetrVG

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