Im Vergleich zu den sehr stark ausgeprägten sozialen Angelegenheiten, geben die personellen Angelegenheiten dem Betriebsrat an manchen Stellen zwar etwas schwächere Waffen an die Hand; für die betroffenen Kollegen sind die personellen Fragen aber oft viel wichtiger, da sie direkt den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses und damit oft die Existenzgrundlage betreffen. Deshalb wird dieser Bereich oft als wichtigste Aufgabe des Betriebsrats angesehen.
Die personellen Angelegenheiten sind ihrerseits noch einmal in drei Abschnitte unterteilt:
- Allgemeine personelle Angelegenheiten
- Berufsbildung
- Personelle Einzelmaßnahmen
Von Informationsrechten bis zu echter Mitbestimmung
So ist der Arbeitgeber beispielsweise dazu verpflichtet, den Betriebsrat zu Fragen der Personalplanung zu unterrichten. Zwar kann der Betriebsrat dadurch nicht automatisch die Einstellung neuer Kollegen oder die Kündigung anderer erzwingen oder verhindern. Ihm stehen aber Möglichkeiten der Mitbestimmung frei, nach denen er sich für das Wohl der Belegschaft beim Arbeitgeber einsetzen kann.
Auch in Urlaubsplanungen, Gehaltsgefüge und strategischen personellen Angelegenheiten hat der Betriebsrat Einblick. Viele der dazu benötigten Daten sind vertraulich – sie werden beim Arbeitgeber angefragt. In einigen Bereichen besitzt der Betriebsrat auch „echte“ Mitbestimmungsrechte: Bei der Versetzung von Kollegen, der dauerhaften Erhöhung der Arbeitszeit oder einer geplanten Übernahme von Auszubildenden kann er direkt mitreden, wie in Personalfragen entschieden wird.