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Lexikon
Straftaten

Straftaten

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Redaktion
Stand:  1.8.2023
Lesezeit:  04:00 min

Kurz erklärt

Straftaten sind rechtswidrige Handlungen, die in einem Strafgesetzbuch oder einer anderen Rechtsquelle als strafbar definiert sind. Sie stellen Verletzungen der Rechtsordnung dar und können von staatlichen Behörden verfolgt werden, um die Täter entsprechend zu bestrafen und die Gesellschaft zu schützen. Straftaten können je nach Schweregrad mit verschiedenen Strafen geahndet werden, wie Geldstrafen, Freiheitsstrafen oder in manchen Fällen auch mit Bewährung oder gemeinnütziger Arbeit.

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Begriff

Rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die durch ein Strafgesetz mit Strafe bedroht ist.

Erläuterung

Grundsätze

Eine Bestrafung ist nur gerechtfertigt, wenn ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorliegt und die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (§ 1 StGB). Bei Straftaten ist zwischen Verbrechen und Vergehen zu unterscheiden. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder darüber bedroht sind. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind. Gesetzlich geregelt ist das Strafrecht vorwiegend im Strafgesetzbuch (StGB), das Straftaten im Einzelnen benennt und das jeweilige Mindeststrafmaß dafür vorschreibt.

Strafvorschriften im Arbeitsrecht

Auch eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, die die Arbeitsverhältnisse betreffen, enthalten Strafvorschriften z. B.

  • Verleihung und Entleihung ausländischer Leiharbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis (§§ 15 u. 15 a AÜG).
  • Zuwiderhandlung gegen Anordnungen der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde (§ 26 ArbSchG).
  • Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften (§ 23 ArbZG).
  • Verstöße gegen die Vorschriften zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (§ 58 ArbSchG).
  • Verstöße gegen die Vorschriften zum Schutz werdender und stillender Mütter (§ 21 MuSchG).
  • Verstöße gegen den Datenschutz (§ 44 Abs. 1 BDSG).
  • Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder sowie Geheimnisverrat mit Freiheits- oder Geldstrafen (§§ 119 u. 120 BetrVG).

Straftaten von Arbeitnehmern

Straftaten, die von Arbeitnehmern außerhalb des Arbeitsverhältnisses begangen werden, rechtfertigen eine Kündigung nur dann, wenn sie sich auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Das ist anzunehmen, wenn auf Grund der Straftat Zweifel an der Zuverlässigkeit oder der Eignung des Arbeitnehmers gerechtfertigt sind. So kann ein Arbeitnehmer, der in seiner Freizeit zu Lasten eines Warenhauses der Konzernschwester seines Betriebs einen Diebstahl begeht, verhaltensbedingt gekündigt werden, wenn sein Arbeitsverhältnis durch dieses Delikt konkret beeinträchtigt wird (BAG v. 20.9.1984 – 2 AZR 233/83). Straftaten im Arbeitsverhältnis, die sich gegen den Arbeitgeber oder Kollegen richten, rechtfertigen in der Regel eine Kündigung. Die rechtswidrige und schuldhafte Entwendung einer im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sache von geringem Wert durch den Arbeitnehmer ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (BAG v. 17.5.1984 - 2 AZR 3/83).

Verdachtskündigung

Nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstiger schwerer Pflichtverletzung bildet einen wichtigen Grund zur ordentlichen oder außerordentlichenKündigung. Eine Verdachtskündigung ist dann zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss insbesondere auch dringend sein. Es muss für ihn eine große Wahrscheinlichkeit bestehen (BAG v. 6.9.2007 - 2 AZR 264/06).

Straftaten Betriebsverfassung | © AdobeStock | YummyBuum

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder

Die Strafvorschiften des Betriebsverfassungsgesetzes dienen dem Schutz aller betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsorgane vor Wahlbeeinflussung und Störungen der Amtsführung sowie deren Mitglieder vor Benachteiligung oder Begünstigung. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. eine Wahl des Betriebsrats oder eines anderen betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsorgans durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst. Eine strafbare Beeinflussung der Wahl des Betriebsrats (§ 20 Abs. 2 BetrVG) liegt jedenfalls dann vor, wenn der Arbeitgeber einer Wahlvorschlagsliste durch die Zuwendung von Geldmitteln ermöglicht, sich im Zusammenhang mit der Wahl nachhaltiger als sonst möglich zu präsentieren, und wenn dabei die finanzielle Unterstützung der Kandidaten durch den Arbeitgeber verschleiert wird (BGH v. 13.9.2010 - 1 StR 220/09).
  2. die Tätigkeit eines betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsorgans einschließlich der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle, der betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört oder
  3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied eines betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsorgans einschließlich der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle, der betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt (§ 119 Abs. 1 BetrVG).

Die Strafandrohung richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern gegen jedermann, also auch gegen Arbeitnehmer, Betriebsratsmitglieder oder Dritte. Die Tat wird nur auf Antrag (Antragsdelikt) des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats oder einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 1 BetrVG), des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt (§ 119 Abs. 1 BetrVG). Der Antrag ist binnen drei Monaten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft (nicht beim Arbeitsgericht) zu stellen (§ 77b StGB).

Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsorgane, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle oder einer betrieblichen Beschwerdestelle sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zu diesen Organen oder Stellen bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat (§ 79 BetrVG). Zur Verschwiegenheit bei Kenntnis von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sind außerdem verpflichtet

Verstößt eine der genannten Personen vorsätzlich gegen die Verpflichtung zur Wahrung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses kann sie auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft werden (§ 120 Abs. 1 BetrVG).

Die Verpflichtung gilt nicht im Innenverhältnis der Mitglieder der betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsorgane, der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 79 Abs. 1 S. 3 u. 4 BetrVG). Auch im Außenverhältnis des Betriebsrats zu den genannten Organen und Stellen ist diese Vorschrift nicht verpflichtend.

Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht

Ebenfalls wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis eines Arbeitnehmers, namentlich ein zu dessen persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied eines betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsorgans der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle oder einer betrieblichen Beschwerdestelle geworden ist und über das nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (z. B. Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds bei Einsicht eines Arbeitnehmers in seine Personalakte, § 83 Abs. 1 S. 2 BetrVG) Stillschweigen zu bewahren ist (§ 120 Abs.2 BetrVG).

Strafverschärfend wirkt sich aus, wenn der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen. In diesen Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er verpflichtet ist, verwertet. Dies gilt auch, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet. Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten (z. B. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) verfolgt (§ 120 Abs. 3 bis 5 BetrVG).

Rechtsquellen

§ 1 StGB, §§ 119, 120 BetrVG, §§ 43 u. 44 BDGS

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