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Lexikon
Umdeutung

Umdeutung

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Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Die Umdeutung bezieht sich in diesem Kontext auf die Möglichkeit, ein nichtiges Rechtsgeschäft, das aus rechtlichen Gründen ungültig ist, in ein wirksames Rechtsgeschäft umzuwandeln, das den Anforderungen des ursprünglichen nichtigen Geschäfts entspricht. Dies dient dazu, eine rechtliche Lücke zu füllen und die beabsichtigte Wirkung des Geschäfts zu erreichen, ohne gegen gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen. Ein Beispiel wäre die Umwandlung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine wirksame ordentliche Kündigung, um den rechtlichen Anforderungen zu genügen.

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Begriff

Möglichkeit der Aufrechterhaltung eines nichtigen Rechtgeschäfts (z. B. unwirksame außeror-dentliche Kündigung) durch Umwandlung in ein wirksames Rechtsgeschäft, das den Erfordernissen des nichtigen Rechtsgeschäfts entspricht (z. B ordentliche Kündigung).

Erläuterung

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde (§ 140 BGB). Die häufigste Form der Umwandlung eines Rechtsgeschäftes im Arbeitsrecht ist die Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in das Ersatzrechtsgeschäft der ordentlichen Kündigung. Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, weil z. B. ein wichtiger Grund nach § 626 BGB nicht in Betracht kommt. Die Umdeutung muss dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entsprechen und dieser Wille für den Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Kündigungszugangs erkennbar sein. Die Gerichte für Arbeitssachen müssen von sich aus prüfen, ob auf Grund der feststehenden Tatsachen eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigungserklärung in Betracht kommt (BAG v. 15.11.2001 - 2 AZR 310/00). Der Arbeitgeber muss die Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine fristgemäße Kündigung gegenüber dem Arbeitsgericht nicht ausdrücklich beantragen. Das Gericht prüft von sich aus, ob auf Grund der feststehenden Tatsachen die Voraussetzungen für eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in Betracht kommen und wird ggf. die Umdeutung vornehmen.

Möglich ist auch eine Umdeutung einer fristlosen außerordentlichen Kündigung in eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann auch in eine Abmahnung umgedeutet werden, wenn z. B. der Kündigungssachverhalt feststeht und die Kündigung aus anderen Gründen, z. B. wegen fehlender Abmahnung, für sozialwidrig erachtet worden ist (BAG v. 31.8.1989 - 2AZR13/89).

Umdeutung Kündigung | © AdobeStock_421467483-Bro Vector.jpg

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

Will der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung für den Fall der Unwirksamkeit in eine ordentliche Kündigung umdeuten, muss er im Anhörungsverfahren den Betriebsrat auf beide Arten der Kündigung hinweisen (z. B. durch die Formulierung „…außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung…“). Ist der Betriebsrat lediglich zur außerordentlichen Kündigung angehört worden, scheitert die Umdeutung in eine ordentliche Kündigung an der ordnungsgemäßen Anhörung (§ 102 BetrVG). Hat sich der Betriebsrat nach Ablauf der Frist von drei Tagen nur zur außerordentlichen Kündigung geäußert, muss der Arbeitgeber die Wochenfrist abwarten, um die Möglichkeit einer rechtskräftigen Umdeutung zu wahren.

Umdeutung einer Betriebsvereinbarung

Die Erklärung des Arbeitgebers in einer Betriebsvereinbarung, die wegen Verstoßes gegen den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG nichtig ist (z. B. Zusage einer Weihnachtsgratifikation, die in einem Tarifvertrag geregelt ist), kann ausnahmsweise in ein entsprechendes Vertragsangebot an die Arbeitnehmer umgedeutet werden, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, der Arbeitgeber habe sich auf jeden Fall verpflichten wollen, den Arbeitnehmern die in der unwirksamen Betriebsvereinbarung vorgesehenen Leistungen zukommen zu lassen (BAG v. 24.1.1996 - 1 AZR 597/95). Dieses Angebot können die Arbeitnehmer annehmen, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf (§ 151 BGB).

Rechtsquelle

§ 140 BGB

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Fit in personellen Angelegenheiten Teil III
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