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Ein unbestimmter Rechtsbegriff bezieht sich auf einen Begriff, der in rechtlichen Bestimmungen oder Gesetzen verwendet wird, aber nicht explizit definiert ist. Der genaue Inhalt und die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs müssen daher durch die Rechtsprechung oder andere rechtliche Auslegungsmethoden festgelegt werden. Die Interpretation eines unbestimmten Rechtsbegriffs kann von Fall zu Fall variieren und hängt von den spezifischen Umständen und der Kontextualisierung ab.
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Tatbestandsmerkmal innerhalb einer gesetzlichen Bestimmung, das vom Gesetzgeber nicht genau festgelegt worden ist und der Auslegung bedarf.
Die Gesetzesvorschrift, die einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet, enthält keine bestimmte Auslegung.
Beispiele für unbestimmte Rechtsbegriffe:
Treu und Glauben (§ 242 BGB), Billiges Ermessen (§ 315 BGB), Wichtiger Grund (§ 626 BGB)
Da es aber bei Urteilen und Beschlüssen der Gerichte aus rechtlicher Sicht nur eine richtige Entscheidung geben kann, ist es Sache der Gerichte in Arbeitssachen, die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs im Einzelfall einer Wertung und Abwägung der unterschiedlichen Gesichtspunkte und aller Umstände des Einzelfalls zu unterziehen. Die Gerichte haben bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes einen Beurteilungsspielraum. Die Anwendung unterliegt im Einzelfall einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Eine Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn
Die Bestimmung des Anwendungsbereichs eines unbestimmten Rechtsbegriffs erfolgt letztinstanzlich durch die (höchstrichterliche) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, sofern dem Gericht ein entsprechender Sachverhalt zur Entscheidung vorgelegt wird.
Zu den vielen unbestimmten Rechtsbegriffen im Betriebsverfassungsrecht zählen u. a
Keine maßgeblichen Rechtsquellen
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