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Unbestimmter Rechtsbegriff

Begriff

Tatbestandsmerkmal innerhalb einer gesetzlichen Bestimmung, das vom Gesetzgeber nicht genau festgelegt worden ist und der Auslegung bedarf.

Erläuterungen

Die Gesetzesvorschrift, die einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet, enthält keine bestimmte Auslegung.

      Beispiele für unbestimmte Rechtsbegriffe:
    Treu und Glauben (§ 242 BGB), Billiges Ermessen (§ 315 BGB), Wichtiger Grund (§ 626 BGB)

Da es aber bei Urteilen und Beschlüssen der Gerichte aus rechtlicher Sicht nur eine richtige Entscheidung geben kann, ist es Sache der Gerichte in Arbeitssachen, die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs im Einzelfall einer Wertung und Abwägung der unterschiedlichen Gesichtspunkte und aller Umstände des Einzelfalls zu unterziehen. Die Gerichte  haben bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes einen Beurteilungsspielraum. Die Anwendung unterliegt im Einzelfall einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Eine Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn

  • der Rechtsbegriff selbst verkannt wird,
  • Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt werden,
  • wesentliche Umstände bei der Bewertung übersehen worden sind oder
  • das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (BAG v. 29.10.1997 - 5 AZR 624/96).

Die Bestimmung des Anwendungsbereichs eines unbestimmten Rechtsbegriffs erfolgt letztinstanzlich durch die (höchstrichterliche) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, sofern  dem Gericht ein entsprechender Sachverhalt zur Entscheidung vorgelegt wird.

Beschreibung

Zu den vielen unbestimmten Rechtsbegriffen im Betriebsverfassungsrecht zählen u. a

  • Vertrauensvolle Zusammenarbeit,
  • In der Regel Beschäftigte,
  • Betriebsbedingt,
  • Betriebliche Notwendigkeit,
  • Freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Rechtsquellen

Keine maßgeblichen Rechtsquellen

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Redaktion

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