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Lexikon
Unfallverhütung

Unfallverhütung

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Redaktion
Stand:  11.7.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Unter Unfallverhütung versteht man Maßnahmen und Aktivitäten, die darauf abzielen, Unfälle am Arbeitsplatz zu verhindern oder zu minimieren. Im Bezug zur Betriebsratsarbeit beinhaltet die Unfallverhütung die Beteiligung des Betriebsrats bei der Gestaltung und Umsetzung von Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen im Unternehmen. Der Betriebsrat hat dabei die Aufgabe, gemeinsam mit dem Arbeitgeber für eine sichere Arbeitsumgebung zu sorgen und auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu achten.

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Begriff

Vorbeugende Maßnahme zur Vermeidung von Arbeitsunfällen.

Erläuterung

Rahmenvorschriften

Die staatlichen Rahmenvorschriften zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit sind im Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (§§ 1 u. 14 bis 24 SGB VII) und im Arbeitsschutzgesetz (§§ 3 bis 17 ArbSchG) grundlegend festgelegt. Die präventiven Vorschriften zur Sicherheit und dem Gesundheitsschutz beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den Arbeitsstättenrichtlinien enthalten.

Berufsgenossenschaften

Für die Beratung und Unterstützung der im Betrieb für die Unfallverhütung Verantwortlichen sowie für die Anordnung und Beaufsichtigung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen sind die Berufsgenossenschaften zuständig (§1 SGB VII). Sie haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. Ihren Auftrag erfüllen sie in erster Linie durch Beratung der Unternehmen in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (§ 17 SGB VII). Berufsgenossenschaften erlassen Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 SGB VII), die so genannten "Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)". Sie sollen den Ursachen arbeitsbedingter Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.

Die Berufsgenossenschaften entsenden Aufsichtspersonen zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in die Betriebe (§ 17 SGB VII). Sie sind mit einer Reihe von Befugnissen ausgestattet (z. B. Betreten, Besichtigen und Prüfung von Grundstücken und Betriebsstätten während der Betriebs- und Geschäftszeiten, Untersuchung von Arbeitsverfahren und -abläufen, Untersuchung der Ursachen eines Unfalles, einer Erkrankung oder eines Schadensfalles). Sie können bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen erlassen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsperson zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 19 SGB VII). Des Weiteren schulen und unterweisen die Berufsgenossenschaften die für den Arbeitsschutz in den Betrieben verantwortlichen Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragten und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 23 SGB VII).

Vorschriften für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber ist für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich (§ 21 Abs. 1 SGB VII). Der Unternehmer ist verpflichtet, die Arbeitnehmer über die Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) zu unterrichten (§ 15 Abs. 5 SGB VII). Die Vorschriften sind ferner den mit der Durchführung der Unfallverhütung betrauten Personen auszuhändigen, soweit sie deren Arbeitsbereich betreffen (§ 7 Abs. 1 BGV A 1). Im Übrigen sind die Rahmenvorschriften für die Pflichten des Arbeitgebers zur Durchführung präventiver Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Arbeitsschutzgesetz (§§ 3 bis 13 ArbSchG) festgelegt. Danach ist er u. a. verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen im Betrieb durchzuführen. Sie dienen dem Erkennen und Bewerten der Möglichkeiten zur Entstehung von Unfällen und Gesundheitsbeeinträchtigungen in Folge der beruflichen Arbeit (§ 5 ArbSchG).

Die Arbeitnehmer haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen (§ 21 Abs. 1 u. 3 SGB VII). Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer bei der Mitwirkung des Arbeitsschutzes sind in den §§ 15 bis 17 des Arbeitsschutzgesetzes geregelt. Die Berufsgenossenschaft stellt dem Unternehmer die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften (BGV) auf Anforderung zur Verfügung.

Arbeitsunfall | © AdobeStock | Nuthawut

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Überwachungsaufgaben

Eine ständige und wichtige Aufgabe des Betriebsrats ist es, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Im Besonderen wird ihm aufgetragen, Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG). Um diesen Verpflichtungen gerecht zu werden, hat er u. a. durch Begehungen des Betriebs zu überprüfen, ob die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Er hat Gefahrenquellen und Missstände aufzuzeigen, die er aus eigener Anschauung oder auf Grund von Beschwerden und Anregungen aus der Belegschaft erfährt. Er hat den Arbeitgeber auf Gefahren und die Vernachlässigung von Schutzeinrichtungen hinzuweisen und mit ihm Maßnahmen zur Beseitigung zu beraten.

Die Überwachungspflicht besteht nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber, sondern auch gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs. Der Betriebsrat soll sie auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften hinweisen. Er kann jederzeit von seiner Überwachungsbefugnis Gebrauch machen. Über die Durchführung einer Betriebsbegehung oder über Stichproben im Betrieb braucht er den Arbeitgeber in der Regel nicht zu informieren.

Zusammenarbeit mit Behörden

Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden (z. B. Gewerbeaufsichtsämter/Amt für Arbeitssicherheit u. Sicherheitstechnik, TÜV), die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen (z. B. Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit) durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen (§ 89 Abs. 1 BetrVG). Die Pflicht zur Unterstützung beinhaltet auch, die Aufsichtsbehörden auf Mängel beim Arbeitsschutz im Betrieb hinzuweisen (z. B. Überschreitung der Höchstarbeitszeiten) und, falls erforderlich, Kontrollen anzuregen. In diesem Falle ist der Betriebsrat von der Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG entbunden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber ist der Betriebsrat gehalten, eine Behörde erst dann von Missständen und Beanstandungen im Betrieb zu unterrichten, wenn ein innerbetrieblicher Abhilfeversuch mit dem Arbeitgeber gescheitert ist. Auch aus datenschutzrechtlichen Gründen ist der Betriebsrat nicht berechtigt, den Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit einer Beanstandung einschränkungslos personenbezogene Daten von Arbeitnehmern weiterzugeben. Vielmehr muss er im Einzelfall die Erforderlichkeit der Datenweitergabe prüfen und hierbei die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigen. (BAG v. 3.6.2003 - 1 ABR 19/02).

Zusammenarbeit mit innerbetrieblichen Stellen

Die Pflicht zur Unterstützung bezieht sich auch auf die mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz beauftragten innerbetrieblichen Stellen. Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Sie haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten und ihm den Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen, den sie dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten (§ 9 Abs. 1 u. 2 ASiG).

Der Arbeitgeber und die Aufsichtsbehörden/-ämter haben den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen (§ 89 Abs. 2 BetrVG). Vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder nehmen an Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen ihrer Aufgaben zur Durchführung des Unfallschutzes teil (§ 89 Abs. 4 BetrVG). An den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses nehmen zwei vom Betriebsrat zu bestimmende Mitglieder teil (§ 11 S. 2 ASiG). Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er hinzuzuziehen ist (§ 89 Abs. 5 BetrVG). Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen (§ 89 Abs. 6 BetrVG).

Mitbestimmung

Die Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes geben meist nur den Handlungsrahmen vor (Rahmenvorschriften), der durch betriebliche Regelungen auszufüllen ist, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel zu erreichen Bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen und Verordnungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie des betrieblichen Gesundheitsschutzes hat der Betriebsrat mitzubestimmen, soweit Gesetze und anzuwendende Tarifverträgen die Angelegenheit nicht abschließend regeln (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Kein Mitbestimmungsrecht besteht dort, wo der Arbeitgeber nichts bestimmen kann, weil die Vorschriften abschließende Regelungen enthalten. (BAG 15.1.2002 - 1 ABR 13/01).

In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten der Unfallverhütung, hat der Betriebsrat ein erzwingbares Initiativrecht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Vorschläge des Betriebsrats mit ihm ernsthaft zu erörtern. Kommt eine Einigung über eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nicht zustande, so kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Über mitbestimmungspflichtige Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Betrieb können erzwingbare Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Sie gewährleisten, dass die Regelungen unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer wirken (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Zusätzliche, nicht mitbestimmungspflichtige Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen können in freiwilligen Betriebsvereinbarungen geregelt werden (§ 88 Nr. 1 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 1 u. 14 bis 21 SGB VII, §§ 1 bis 17 ArbSchG, ArbStättV, § 87 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BetrVG)

Seminare zum Thema:
Unfallverhütung
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA)
Arbeits- und Gesundheitsschutz Teil II
Arbeits- und Gesundheitsschutz Teil III
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