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Unternehmer

Unternehmer

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Redaktion
Stand:  18.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Ein Unternehmer ist eine Person, die ein Unternehmen gründet, leitet und das unternehmerische Risiko trägt. Als zentraler Akteur in der Wirtschaft ist der Unternehmer für die Organisation, Führung und Kontrolle der geschäftlichen Aktivitäten verantwortlich. Er trägt die Verantwortung für Entscheidungen bezüglich der Produktion, des Marketings, der Finanzen und der Mitarbeiterführung, mit dem Ziel, Gewinne zu erzielen und das Unternehmen erfolgreich zu führen.

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Begriff

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).

Erläuterung

Unternehmer ist, wer als Inhaber oder verantwortlicher Leiter an der Spitze eines Unternehmens steht. Er ist befugt, für das Unternehmen Rechtsgeschäfte abzuschließen, und verantwortet den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Unternehmer sind je nach Rechtsform bei

  • dem Einzelkaufmann: Der Inhaber,
  • der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG, GmbH & Co. KG): Die persönlich haftenden Gesellschafter,
  • der Aktiengesellschaft (AG): Der Vorstand,
  • der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Die Geschäftsführer,
  • der GmbH & Co KG: Die Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH,
  • der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft): Die Gesellschafter.

Auch Freiberufler, Handwerker, Landwirte und Kleingewerbetreibende ohne Eintragung ins Handelsregister sind Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB). Es reicht, dass sie am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbieten.

Der Begriff des Unternehmers fällt meist mit dem des Arbeitgebers zusammen. In dieser Funktion schließt der Unternehmer Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern ab und übt im Rahmen dieser Vereinbarungen das Direktionsrecht aus.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

In betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht ist der Unternehmer hingegen meist nicht zugleich Arbeitgeber (Ausnahme: Ein-Betrieb-Unternehmen). Der als Arbeitgeber für den Betriebsrat zuständige Ansprechpartner ist vielmehr die Person, die die für die Beteiligungsrechte des Betriebsrats maßgeblichen Entscheidungen im Betrieb trifft. Das kann z. B. ein Werkleiter im Betrieb oder ein Filialleiter in einem selbständigen Betriebsteil (§ 4 Abs. 1 BetrVG) sein.

Etwas Anderes gilt bei wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 bis 113 BetrVG). Weil auf Unternehmensebene die Unternehmensziele, der finanzielle Rahmen und damit die Planungs- und Leistungsvorgaben der Betriebe im Unternehmen festgesetzt werden, ist in wirtschaftlichen Angelegenheiten der Unternehmer Ansprech- und Verhandlungspartner des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats und des Wirtschaftsausschusses. So hat im Falle einer Betriebsänderung der Unternehmer den Betriebsrat rechtzeitig zu unterrichten, die Angelegenheit mit ihm zu beraten, einen Interessenausgleich zu versuchen und einen Sozialplan mit ihm abzuschließen (§ 111 BetrVG). Der Unternehmer ist verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten (§ 106 BetrVG), an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilzunehmen sowie dem Wirtschaftsausschuss den Jahresabschluss vorzulegen und zu erläutern (§ 108 Abs. 2 u. 5 BetrVG).

Der Unternehmer ist auch der Verhandlungspartner des Gesamtbetriebsrats. Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten werden zwischen Unternehmer und Gesamtbetriebsrat Gesamtbetriebsvereinbarungen abgeschlossen (§ 50 Abs. 1 BetrVG). In der Betriebsräteversammlung hat der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen sowie über Fragen des Umweltschutzes im Unternehmen zu erstatten (§ 53 Abs. 2 BetrVG).

Rechtsquellen

§ 14 Abs. 1 BGB, §§ 106–113 BetrVG

Seminare zum Thema:
Unternehmer
Direktionsrecht und Versetzung: Was darf der Arbeitgeber?
Krankheitsbedingte Fehlzeiten und Kündigung
Arbeitsrecht Teil III
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